EU-Reiserichtlinie schützt auch vor Betrügern

Schützt die EU-Richtlinie über Pauschalreisen Reisende auch vor betrügerischen Reiseveranstaltern? Diese Frage hatte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) auf Vorlage des Landgerichts Hamburg zu entscheiden. Im Zentrum steht der Sicherungsschein.

Wenn Urlauber im Besitz eines Reisesicherungsscheines sind, müssen sie sich keine Gedanken über den Reiseveranstalter machen. Foto: dpa
Wenn Urlauber im Besitz eines Reisesicherungsscheines sind, müssen sie sich keine Gedanken über den Reiseveranstalter machen. Foto: dpa

Schützt die EU-Richtlinie über Pauschalreisen Reisende auch vor betrügerischen Reiseveranstaltern? Diese Frage hatte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) auf Vorlage des Landgerichts Hamburg zu entscheiden. Im Zentrum steht der Sicherungsschein.

Zum Autor

" /Dr. Otmar Philipp war langjähriger Mitarbeiter im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und beobachtet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit mehr als dreißig Jahren. Für EURACTIV.de berichtet er über aktuelle Urteile.

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In Hamburg hatte ein Reisender gegen die deutsche HanseMerkur Reiseversicherung AG geklagt, die sich weigerte, den Reisepreis zu erstatten, nachdem die gebuchte Reise vor Beginn annulliert worden war. Waren die "Sicherungsscheine", die er als Pauschalreisender erhalten hatte, nichts wert? Sie sollen doch gerade garantieren, dass dem Reisenden kein Schaden entsteht, wenn eine Reiseleistungen durch Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ausfällt! Mit der Entscheidung des EuGH kann er jetzt aber auf die Rückzahlung des Reisepreises rechnen.

Die Pauschalreiserichtlinie 90/314 der Europäischen Union sieht einen Schutz der Reisenden für den Insolvenzfall des Reiseunternehmers vor. In Art. 4 ist u.a. die schnellstmögliche Erstattung aller gezahlten Beträge vorgesehen, wenn der Veranstalter die Reise vor dem vereinbarten Abreisetag storniert. Art. 7 verpflichtet de Reiseunternehmer nachzuweisen, dass im Insolvenzfall die Erstattung bereits gezahlter Beträge sichergestellt ist. Dementsprechend bestimmt das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch in § 651 k:

"Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass den Reisenden erstattet werden:

1.   der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen …"

Das geschieht mit dem "Sicherungsschein", der Anzahlungen und Reiseleistungen durch eine Versicherung garantiert und Pauschalreisenden mit den Buchungsunterlagen ausgehändigt wird.

Der in Hamburg gegen die Versicherung Klagende hatte für sich und seine Frau eine Reise bei der "Rhein Reisen GmbH" gebucht, die er für einen Reiseveranstalter hielt.

Dieses Unternehmen hatte jedoch in Wirklichkeit nie vor, die Reise tatsächlich durchzuführen. Es ging ihm nur darum, Reiseinteressenten zu Zahlungen zu bringen, die dann für andere Zwecke verwendet wurden. Als das bekannt wurde, erklärte sich die Rhein Reisen GmbH für zahlungsunfähig und annullierte die gebuchte Reise. Das Ehepaar war zwar wegen der gescheiterten Reise verärgert, glaubte aber, dass es keinen finanziellen Schaden habe. Schließlich hatte die Rhein Reisen GmbH eine Versicherung für den Insolvenzfall bei der HanseMerkur Reiseversicherung AG abgeschlossen und den Eheleuten auch entsprechende Sicherungsscheine übergeben.

Das Erstaunen war groß, als die Versicherung die Zahlung verweigerte. Die HanseMerkur Reiseversicherung AG war der Ansicht, dass die EU-Richtlinie den Verbraucher nicht vor betrügerischen Machenschaften eines Pauschalreiseveranstalters schützen soll. Das vorlegende Gericht hatte daran ebenfalls Zweifel, und so machte es von seinem Recht Gebrauch, den EuGH um Auslegung der Richtlinie zu bitten. Der verkündete sein Urteil am 16. Februar.

Danach ist es der wesentliche Zweck der Pauschalreiserichtlinie zu garantieren, dass die Rückreise des Verbrauchers und die Erstattung der von ihm gezahlten Beträge für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters sichergestellt sind. An keiner Stelle gebe es eine Einschränkung. Also gilt die Garantie auch im Falle von betrügerischen Reiseveranstaltern, die es von vornherein nur auf das Geld von Reiseinteressenten abgesehen haben.

Selbst unter außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Ereignissen fordere die Richtlinie die Erstattung der gezahlten Beträge. Schließlich werde mit der Richtlinie 90/314 ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes angestrebt, das eine andere Auslegung nicht zulasse. Mit diesem unmissverständlichen Urteil wird das Landgericht Hamburg nunmehr der Klage gegen die HanseMerkur Reiseversicherung AG stattgeben, wenn sie nicht von sich aus vorher zahlt.

Jetzt steht aber auch fest: Reiselustige brauchen sich keine Gedanken über den Reiseveranstalter zu machen, wenn sie im Besitz eines Reisesicherungsscheines sind.

Otmar Philipp

Links

EuGH: Urteil des EuGH vom 16.2.2012, Rechtssache C-143/11

Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59)