Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist Diskriminierung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) machte deutlich, dass eine unterschiedliche Behandlung nicht unbedingt eine Altersdiskriminierung sein muss. Der Betriebsrat der Tyrolean Airways wird damit keine Freude haben.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) machte deutlich, dass eine unterschiedliche Behandlung nicht unbedingt eine Altersdiskriminierung sein muss. Der Betriebsrat der Tyrolean Airways wird damit keine Freude haben.
Der Autor
Dr. Otmar Philipp war langjähriger Mitarbeiter im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und beobachtet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit mehr als dreißig Jahren. Für EURACTIV.de analysiert er aktuelle Urteile.
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Wenn ein Arbeitgeber die Berufserfahrung eines Arbeitnehmers bei Einstellung und Bezahlung nicht berücksichtigt, dann ist das keine Diskriminierung wegen des Alters. Mit Urteil vom 7. Juni enttäuschte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg ganz sicher den Betriebsrat der Tyrolean Airways, machte aber auch deutlich, dass eine unterschiedliche Behandlung nicht unbedingt eine Altersdiskriminierung ist.
Die Richtlinie 2000/78/EG legt einen allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf fest. Sie verbietet jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung eines Arbeitnehmers wegen des Alters. Gestützt darauf, verklagte der Betriebsrat der Tyrolian Airways die Gesellschaft, weil sie Berufserfahrungen bei anderen Gesellschaften nicht berücksichtigte.
Die Tyrolian Airways gehört ebenso wie die Lauda Air zum Konzern der Austrian Airlines, die wiederum 2009 von der Lufthansa AG übernommen wurde. Zur Senkung der Personalkosten wurde der Betrieb der Austrian Airlines inzwischen auf die Tyrolian Airways übertragen.
Bei der Tyrolian Airways werden Flugbegleiter drei Jahre nach ihrer Einstellung in eine höhere Besoldungsgruppe eingeordnet. Die entsprechende Klausel besagt, dass die Umstufung nach Vollendung des dritten Dienstjahres erfolgt, das heißt genau drei Jahre nach der Einstellung als Flugbegleiter(in).
Die Klausel mit den drei Jahren
Der Betriebsrat streitet mit der Gesellschaft um die Interpretation dieser Klausel: Ist für die Berechnung der drei Jahre alleine das Eintrittsdatum bei Tyrolean Airways maßgeblich oder sind auch frühere Zeiten in den Diensten von Austrian Airlines oder von Lauda Air zu berücksichtigen?
Im Juli 2010 erhob der Betriebsrat Klage beim Landesgericht Innsbruck und wollte festgestellt wissen, dass Flugbegleiter, die drei Jahre bei Tyrolean Airways und/oder bei Austrian Airlines oder Lauda Air beschäftigt waren, in die höhere Besoldungsgruppe einzustufen sind.
Das Innsbrucker Gericht entsprach dem Antrag des Betriebsrates und stellte fest, dass die Umstufung nach Vollendung des dritten Dienstjahres innerhalb des Konzerns, d. h. genau drei Jahre nach der Einstellung als Flugbegleiter(in) innerhalb des Konzerns, vorzunehmen ist.
Gegen dieses Urteil, das natürlich finanzielle Konsequenzen hätte, rief Tyrolian Airways das Berufungsgericht an. Die dortigen Richter waren der Ansicht, dass die Fähigkeiten und Kenntnisse, die das Personal bei den drei Luftlinien des Konzerns erwerbe, inhaltlich identisch seien. Die Tätigkeiten von Flugbegleitern bei diesen Luftlinien seien nahezu gleich. Sie unterschieden sich nur dadurch, dass sich die Küche in den verwendeten Flugzeugen an verschiedenen Orten befinde und dass sich in den verschiedenen Flugzeugen geringfügige Unterschiede für den Einsatz des Bordpersonals in der Luft ergäben.
Die umstrittene Klausel sei eine Altersdiskriminierung, da sie eine Unterscheidung anhand des Alters vornähmen, in dem der Flugbegleiter die von Tyrolean Airways verlangten Fähigkeiten und Kenntnisse erworben habe.
Das Berufungsgericht legte dem EuGH entsprechende Fragen vor, der am 7. Juni sein Urteil verkündete (Rechtssache C-132/11). Er sah in der umstrittenen Klausel keine Ungleichbehandlung wegen des Alters. Die Klausel könne zwar zu einer Ungleichbehandlung je nach dem Einstellungsdatum bei dem betreffenden Arbeitgeber führen, doch beruht ein solcher Unterschied weder unmittelbar noch mittelbar auf dem Alter oder auf einem an das Alter anknüpfenden Ereignis.
Bei der Einstufung nicht berücksichtigt wird nämlich die etwaige Berufserfahrung, die ein Flugbegleiter bei einer anderen konzerninternen Luftlinie erworben hat, und zwar unabhängig von seinem Alter zum Zeitpunkt der Einstellung. Die Klausel beruht daher auf einem Kriterium, das weder untrennbar mit dem Alter der Arbeitnehmer verbunden ist noch mittelbar daran anknüpft. Damit verstoße sie auch nicht gegen EU-Recht.
Es ist jetzt Sache des Berufungsgerichts, sein Urteil in der Sache zu fällen. Das hat ihm der EuGH nicht abgenommen, der immer nur die Fragen beantwortet, die ihm gestellt werden.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).
Urteil des EuGH vom 7.6.2011, Rechtssache C-132/11.