EuGH: BAföG-Regelung für Auslandsstudium muss geändert werden
Urteilsanalyse von Otmar PhilippZwei deutsche Studenten wollten Ausbildungsförderung für das Studium in einem anderen Mitgliedstaat. Weil die zuständigen Ämter ablehnten, kam es zu Verfahren, an deren Ende die gesetzliche Regelung im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für unvereinbar mit EU-Recht erklärt wurde.
Urteilsanalyse von Otmar PhilippZwei deutsche Studenten wollten Ausbildungsförderung für das Studium in einem anderen Mitgliedstaat. Weil die zuständigen Ämter ablehnten, kam es zu Verfahren, an deren Ende die gesetzliche Regelung im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für unvereinbar mit EU-Recht erklärt wurde.
Der Autor
Dr. Otmar Philipp war langjähriger Mitarbeiter im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und beobachtet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit mehr als dreißig Jahren. Für EURACTIV.de analysiert er aktuelle Urteile.
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Laurence P. lebte zehn Jahre lang mit ihrer Familie in Tunesien, wo ihr Vater bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt war. Nach Rückkehr nach Deutschland im Januar 2007 machte sie im Juni 2009 im hessischen Frankfurt das Abitur und begann danach ein Studium an der Erasmus Universität in Rotterdam. Für das erste Jahr erhielt sie Ausbildungsförderung nach BAföG, die weitere Förderung wurde unter Hinweis auf die Wohnsitzregelung in diesem Gesetz abgelehnt.
Philipp S. lebte mit seinen Eltern bis1994 in München und zog dann mit ihnen nach Mallorca, wo er auch die Hochschulreife erwarb. 2004 bis 2005 machte er eine beruflichen Ausbildung, die er im April 2005 immer noch in Spanien als Immobilienfachwirt abschloss. Im Januar 2006 kehrten seine Eltern nach Deutschland zurück. Er behauptete zwar, ebenfalls ab diesem Zeitpunkt in Deutschland seinen ständigen Wohnsitz gehabt zu haben, war aber in München erst ab Oktober 2009 gemeldet. Im September 2009 begann er an der Universität der Balearen in Palma de Mallorca (Spanien) ein Studium der Wirtschaftswissenschaften und beantragte dafür in Deutschland Ausbildungsförderung. Das wurde abgelehnt, weil er in den letzten drei Jahren vor Ausbildungsbeginn keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe.
Laurence P. und Philipp. S. riefen gegen die ablehnenden Bescheide die Verwaltungsgerichte in Hannover bzw. Karlsruhe an. Beide Gerichte hatten Zweifel, ob die Wohnsitzregelung des BAföG mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Das BAföG wurde seit seiner Verabschiedung 1971 mehrfach geändert. Schon einmal waren die Fördervoraussetzungen für das Auslandsstudium vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) beanstandet worden. Als Konsequenz aus diesem Urteil wurden 2010 die Bestimmungen geändert. Ausbildungsförderung ist nunmehr für ein Jahr möglich, eine Frist, die entfällt, wenn der Auszubildende seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Die Vereinbarkeit dieser Regelung wurde von den beiden Gerichten bezweifelt, so dass der EuGH erneut entscheiden musste.
Nach seinem Urteil vom 18.7.2013 darf Deutschland die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung einer Ausbildungsförderung für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat nicht allein davon abhängig machen, dass der Antragsteller vor Studienbeginn drei Jahre lang ununterbrochen in Deutschland gewohnt hat. Kein Mitgliedstaaten ist durch EU-Recht verpflichtet, Ausbildungsförderung zu gewähren. Wenn er es aber tut, muss er das EU-Recht beachten. Dazu gehört das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Wenn die Ausbildungsförderung allein von einem Wohnsitzerfordernis abhängt, werde diese Freiheit beschränkt.
Der Gerichtshof sieht es als durchaus legitim an, dass ein Mitgliedstaat nur Studierende fördert, die hinreichend in die Gesellschaft dieses Staates integriert sind. Einen Wohnsitz über drei Jahre hält er aber für ein ungeeignetes Kriterium. Das verdeutlicht ein Beispiel. Nach einem 17-jährigen Aufenthalt im Ausland kehrt ein Student drei Jahre vor Beginn seines Auslandsstudiums nach Deutschland zurück, während ein anderer 17 Jahre lang in Deutschland gewohnt hat und das Land kurz vor Aufnahme eines Studiums in einem anderen EU-Land verlassen hat. Nach der Wohnsitz-Regelung des BAföG kann der erste Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen, der zweite hingegen nicht. Dennoch ist der zweite unzweifelhaft stärker in die deutsche Gesellschaft integriert als der erste. Es ist denn auch das alleinige Kriterium des Wohnsitzes, das der EuGH moniert. Er überlässt den deutschen Gerichten die Entscheidung darüber, ob Laurence P. und Philipp S. so in die deutsche Gesellschaft integriert sind, dass sie einen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Auf die endgültige Entscheidung darf man gespannt sein. Das BAföG selbst ist übrigens durchaus flexibel. Es lässt nämlich eine Förderung auch zu, wenn "die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen". Hätten die Behörden diese Bestimmung geprüft, wäre die gerichtliche Auseinandersetzung vielleicht unterblieben.