Innovationswettbewerb durch einheitlichen Patentschutz?
Die EU-Kommission schlägt zwei Verordnungen zur Einführung eines einheitlichen Patentschutzes in 25 Mitgliedstaaten vor. An der Verstärkten Zusammenarbeit dieser Staaten nehmen Italien und Spanien nicht teil. Das Centrum für Europäische Politik (CEP) meint: Einheitlicher Patentschutz in der EU-25 erhöht die Rechtssicherheit und begünstigt die Verbreitung von Wissen.
Die EU-Kommission schlägt zwei Verordnungen zur Einführung eines einheitlichen Patentschutzes in 25 Mitgliedstaaten vor. An der Verstärkten Zusammenarbeit dieser Staaten nehmen Italien und Spanien nicht teil. Das Centrum für Europäische Politik (CEP) meint: Einheitlicher Patentschutz in der EU-25 erhöht die Rechtssicherheit und begünstigt die Verbreitung von Wissen.
Die Autorin
Dr. Jessica Koch ist wissenschaftliche Referentin am Centrum für Europäische Politik (CEP) in Freiburg. Das CEP ist der europapolitische Think-Tank der Stiftung Ordnungspolitik. Es versteht sich als ein Kompetenzzentrum zur Recherche, Analyse und Bewertung von EU-Politik. Die Analysen des CEP beruhen auf den Grundsätzen einer freiheitlichen und marktwirtschaftlichen Ordnung. Die vollständige Studie finden Sie hier.
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Die Kommission schlägt zwei Verordnungen vor, die es Patentanmeldern ermöglichen, einheitlichen Patentschutz in 25 von 27 EU-Mitgliedstaaten zu erlangen (Italien und Spanien nehmen nicht teil): Die Patentverordnung (Patent-VO) eröffnet die Möglichkeit, einem Europäischen Patent (EP), das ein "Bündel" mehrerer nationaler Patente darstellt, einheitlichen Patentschutz in den 25 EU-Mitgliedstaaten zu verleihen ("Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung"). Die Übersetzungsverordnung (Übersetzungs-VO) enthält Übersetzungsvorschriften für das EP mit einheitlicher Wirkung.
Die Kommission stützt sich bei ihrem Verordnungspaket auf das bestehende Europäische Patentsystem, indem das Europäische Patentamt (EPA) weiterhin das EP nach den Regeln und Verfahren des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erteilt. Neu ist, dass für ein EP die einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten beantragt werden kann.
Ein Patentanmelder hat zukünftig die Wahl zwischen:
– einem oder mehreren nationalen Patent(en),
– einem EP mit Wirkung in einem oder mehreren Vertragsstaat(en) des EPÜ,
– einem EP mit einheitlicher Wirkung in den 25 teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten,
– einem EP mit einheitlicher Wirkung und zusätzlich mit Wirkung in einem oder mehreren der sonstigen Vertragsstaaten des EPÜ.
Die Patentschrift wird in der Verfahrenssprache – Deutsch, Englisch oder Französisch – veröffentlicht und dabei zusätzlich mit einer Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Sprachen versehen.
Ordnungspolitische Beurteilung
Patente schaffen einerseits zwar gesetzlich geschützte Monopole für die patentgeschützten Produkte, unterbinden also den Wettbewerb. Andererseits regen sie aber auch den Innovationswettbewerb an. In forschungsintensiven Bereichen würde das Fehlen von Patentschutz Innovationen im Extremfall sogar ganz verhindern.
Dieses Dilemma besteht unabhängig von dem räumlichen Geltungsbereich, also sowohl für nationale Patente als auch für ein EP mit einheitlicher Wirkung. Einheitlicher Patentschutz in der EU – oder zumindest in 25 der 27 Mitgliedstaaten – erhöht die Rechtssicherheit deutlich. Er begünstigt die Verbreitung von Wissen und erhöht den Innovationswettbewerb.
Folgen für Effizienz und individuelle Wahlmöglichkeiten
Das EP mit einheitlicher Wirkung senkt die Übersetzungs- und Veröffentlichungskosten für Patentschutz in der EU erheblich. Diese Kosten fallen derzeit in jedem Staat, für den das Patent beantragt wird, einzeln an. Die Gesamtkosten der Validierung belaufen sich heute für 13 Mitgliedstaaten auf etwa 12.500 Euro, für alle 27 Mitgliedstaaten auf über 32.000 Euro.
Aus den 25 teilnehmenden Mitgliedstaaten stammen laut Kommission über 92 Prozent der Patentanmeldungen in der EU. Der Effizienzverlust durch die Nichtteilnahme Italiens und Spaniens ist daher gering. Die zentral vom EPA durchzuführende Verwaltung des EP mit einheitlicher Wirkung verringert die Komplexität des derzeitigen Patentsystems und senkt die Kosten ebenfalls. Die Jahresgebühren zur Aufrechterhaltung des einheitlichen Patentschutzes etwa müssen nur noch an das EPA abgeführt werden anstatt jeweils an die nationalen Patentbehörden. Geringere Kosten, weniger Verwaltungsaufwand und leichter durchschaubare Systemstrukturen erleichtern Unternehmen künftig den Zugang zum Patentschutz, was sich insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) positiv auswirkt.
Vereinbarkeit mit internationalem Recht
Die Patentverordnung ist nicht mit dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) vereinbar. Das EPÜ gestattet zwar ein Übereinkommen zwischen einzelnen EPÜ-Vertragsstaaten, demzufolge die für diese Staaten erteilten Patente einheitlich sind. Problematisch ist jedoch die Regelung der Patent-VO, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Rückwirkung der einheitlichen Wirkung des EP sicherzustellen haben, wenn das EP bereits bekanntgeben wurde, die einheitliche Wirkung aber erst später im Register eingetragen wird. Denn das EPÜ schreibt vor, dass das EP unmittelbar nach seiner Bekanntgabe in jedem Staat, für den es erteilt wurde, die Schutzwirkung eines entsprechenden nationalen Patents entfaltet. Diese Vorschrift des EPÜ sollen 25 EPÜ-Vertragsstaaten laut Patent-VO umgehen. Ein Ausgleich ist nur durch Änderung des EPÜ möglich.
Zusammenfassung der Bewertung
Einheitlicher Patentschutz in der EU-25 erhöht die Rechtssicherheit und begünstigt die Verbreitung von Wissen. Der Innovationswettbewerb wird dadurch erhöht. Die hohen Kosten für Patentschutz in der EU, die maßgeblich durch hohe Übersetzungs- und Verwaltungskosten entstehen, können auf 20 Prozent gesenkt werden. Die vom EPA zentral durchgeführte Verwaltung des EP mit einheitlicher Wirkung senkt den administrativen Aufwand für Unternehmen. Patentschutz wird daher für Unternehmen, insbesondere für KMU, leichter zugänglich. Die rechtliche Konstruktion der Patent-VO, die auf dem derzeitigen Europäischen Patentsystem aufbaut, macht eine Änderung des EPÜ erforderlich.
Links
Dokumente
CEP: Analyse – Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (27. Juni 2011)
EU-Kommission: Verordnungsvorschlag KOM(2011) 215 (13. April 2011)
EU-Kommission: Verordnungsvorschlag KOM(2011) 216 (13. April 2011)
EU-Kommission: Zusammenfassung Folgenabschätzung SEK(2011) 483 (13. April 2011)
Rat der EU: Ratsbeschluss 2011/167/EU (10. März 2011)
Europäisches Patentamt: Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)
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