'Ökodesign'-Anforderungen an energiebetriebene Produkte [DE]
Am 1. August 2003 verabschiedete die Kommission eine Rahmenrichtlinie zu Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte, die auf Artikel 95 des Vertrags beruht. Diese Richtlinie würde es der Kommission erlauben, Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung bestimmter Produkte im Komitologie-Verfahren zu verabschieden. Dies allein zieht jedoch keine Verpflichtungen für Hersteller nach sich.
Am 1. August 2003 verabschiedete die Kommission eine Rahmenrichtlinie zu Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte, die auf Artikel 95 des Vertrags beruht. Diese Richtlinie würde es der Kommission erlauben, Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung bestimmter Produkte im Komitologie-Verfahren zu verabschieden. Dies allein zieht jedoch keine Verpflichtungen für Hersteller nach sich.