Der Name ist nicht Schall und Rauch

Die deutsche Regelung, nach der im Reisepass auch der Geburtsname eingetragen wird, verstößt nicht gegen EU-Recht. Allerdings darf die Eintragung nicht zu Missverständnissen führen. Das entschied der EuGH auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Der EU-Rechtsexperte Otmar Philipp analysiert für EURACTIV.de das Urteil.

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Die Grünen wollen britischen Bürgern als Reaktion auf das Brexit-Votum den Erwerb eines deutschen Passes erleichtern. [Foto: dpa]

Die deutsche Regelung, nach der im Reisepass auch der Geburtsname eingetragen wird, verstößt nicht gegen EU-Recht. Allerdings darf die Eintragung nicht zu Missverständnissen führen. Das entschied der EuGH auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Der EU-Rechtsexperte Otmar Philipp analysiert für EURACTIV.de das Urteil.

Irgendwann wurde es Herrn Dr. Untermann zu viel. In seinem Reisepass war sein Name korrekt geschrieben, auch seine Vornamen Stefan und Paul warfen keine Probleme auf. Jedoch war in einer eigenen Zeile auch sein Geburtsname mit „geb. Engel“ vermerkt, was immer wieder Anlass für Missverständnisse war. So wurde er als „Herr Geb. Engel“, „Herr Engel Untermann“, „Dr. Untermann Geb. Engel“ oder als „Stefan Engel Dr. Untermann“ bezeichnet (Familien- und Vornamen sind erfunden!).

Dr. Untermann legte Wert darauf, mit seinem richtigen Namen bezeichnet zu werden. Insbesondere bei der Ausstellung von Visa ist das von Bedeutung. Die Ursache für die Falschbezeichnungen sah er in den Angaben in seinem Reisepass. Deshalb beantragte er bei der Stadt Karlsruhe die Änderung der Angaben in seinem Pass, damit insbesondere für Nicht-Deutsche unmissverständlich zum Ausdruck kommt, dass sein Name „Dr. Untermann“ lautet. Die Stadt Karlsruhe lehnte ab. Sie hielt sich an die deutsche Passverordnung, die bestimmt: „Soweit ein Geburtsname existiert, kommt diesem mindestens eine vollständige Zeile zu. Am Beginn dieser Zeile werden fünf Zeichen durch die Zeichenfolge ‚GEB.‘ bzw. ‚geb.‘ belegt.“ Widerspruch gegen die Ablehnung und die Klage beim Verwaltungsgericht blieben erfolglos. In der Berufung landete der Fall vor dem baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof, der sich somit mit Einzelheiten von Passeintragungen zu befassen hat.

Passeintragungen in EU-Verordnung geregelt

Einzelheiten über den Inhalt eines Reisedokuments sind in einer EU-Verordnung geregelt, die wiederum auf einem Dokument der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) beruht. Darin sind Mindestsicherheitsnormen für Pässe und Reisedokumente festgelegt. Ein Pass hat demnach eine maschinenlesbare Personaldatenseite, die bestimmten Spezifikationen genügt. Diese Seite ist in sieben Zonen unterteilt, die obligatorische Datenelemente enthalten muss. Die Mitgliedstaaten können weitere optionale Datenelemente hinzufügen.

Der Geburtsname gehört nach deutschem Recht im Gegensatz zu einem Doktortitel nicht zum Familiennamen. Darf er dennoch im Reisepass vermerkt werden? Die Richter des Verwaltungsgerichtshofs hatten Zweifel. Sie legten dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) Fragen zur Auslegung des Anhangs der maßgeblichen EU-Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 vor.

Der Geburtsname darf eingetragen werden

In seinem Urteil vom 2.10.2014 stellt der EuGH fest, dass die Regelungen der ICAO, auf die sich die EG-Verordnung bezieht, den ausstellenden Staaten Spielraum für ihre vielfältigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten lässt. Im Pass ist der „vollständige Name, wie vom ausstellenden Staat festgestellt“ anzugeben, ohne dass dieser Ausdruck näher erläutert ist. Es ist damit den Staaten überlassen, die Elemente festzulegen, die den „vollständigen Namen“ bilden. Somit können neben dem Familiennamen und dem Vornamen auch andere Elemente wie z.B. der Geburtsname vermerkt werden. Damit werde eine festere Verbindung zwischen dem Dokument und seinem Inhaber hergestellt, die es ermöglicht, Personen mit demselben Familiennamen zu unterscheiden.

Eintragungen dürfen nicht missverständlich sein

Entscheidet sich ein Staat für zusätzliche Angaben im Reisepass, dürfen sie aber nicht zu Missverständnissen führen. Wenn ein Staat den Geburtsnamen des Passinhabers einträgt, muss er unmissverständlich klarstellen, dass es sich um den Geburtsnamen handelt. Die ICAO-Regeln sehen vor, dass die Eintragungen im Pass in der Amtssprache des ausstellenden Staates abzufassen sind. Ist diese Amtssprache aber weder Französisch, noch Englisch, noch Spanisch, so ist in Kursivschrift eine Übersetzung der Bezeichnung in einer dieser drei Sprachen hinzuzufügen. Deutsche Pässe enthalten aber nur die Eintragung in deutscher Sprache und nur mit der Abkürzung „geb.“. Das reicht den Luxemburger Richtern nicht aus. Sie betonen, dass die nicht eindeutige oder unrichtige Darstellung des Namens einer Person in einem Ausweis zu schwerwiegenden Nachteilen in Privat- und Berufsleben führen kann, weil damit Zweifel an seiner wirklichen Identität oder der Echtheit des Passes geweckt werden können.

Deutsche Bestimmungen müssen geändert werden

Nach dieser Entscheidung müssen die deutschen Vorschriften geändert werden. Das wird auch im Bundesinnenministerium so gesehen. Die Eintragung des Geburtsnamens könnte unterbleiben oder dem „geb.“ wird eine Übersetzung hinzugefügt. Ein Termin dafür ist noch nicht bekannt. Eine Änderung der Passverordnung würde nur einige Monate in Anspruch nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wird in seinem endgültigen Urteil der EuGH-Entscheidung Rechnung tragen und die Stadt Karlsruhe zur Änderung der Passeintragung verpflichten. Die Stadt Karlsruhe könnte dem Urteil zuvorkommen, indem sie die Änderung vornimmt – dem steht aber die Passverordnung noch entgegen. Dr. Untermann wird sich also noch etwas gedulden müssen.

Der Autor

Dr. Otmar Philipp war langjähriger Mitarbeiter im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und beobachtet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit mehr als dreißig Jahren. Für EURACTIV.de analysiert er aktuelle Urteile.