EU befördert internationale Arbeitnehmerfreizügigkeit

Die EU-Kommission schlägt vor, dass Konzerne in Drittstaaten ihre Fach- und Führungskräfte auch in die europäischen Niederlassungen entsenden können sollen. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, meint das Centrum für Europäische Politik (CEP). Die Kommission verzichte auf einige protektionistischen Beschränkungen der Arbeitnehmer-Freizügigkeit. Allerdings bleibe der Vorschlag hinter den Möglichkeiten zurück.

Die Kommission will es in Drittstaaten niedergelassenen Unternehmen erleichtern, Fu?hrungs- und Fachkra?fte fu?r einen befristeten Zeitraum in Tochterunternehmen oder Niederlassungen innerhalb der EU zu entsenden. Foto: dpa
Die Kommission will es in Drittstaaten niedergelassenen Unternehmen erleichtern, Fu?hrungs- und Fachkra?fte fu?r einen befristeten Zeitraum in Tochterunternehmen oder Niederlassungen innerhalb der EU zu entsenden. Foto: dpa

Die EU-Kommission schlägt vor, dass Konzerne in Drittstaaten ihre Fach- und Führungskräfte auch in die europäischen Niederlassungen entsenden können sollen. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, meint das Centrum für Europäische Politik (CEP). Die Kommission verzichte auf einige protektionistischen Beschränkungen der Arbeitnehmer-Freizügigkeit. Allerdings bleibe der Vorschlag hinter den Möglichkeiten zurück.

Der Autor

Klaus-Dieter Sohn ist wissenschaftlicher Referent am Centrum für Europäische Politik (CEP) in Freiburg. Das CEP ist der europapolitische Think-Tank der Stiftung Ordnungspolitik. Es versteht sich als ein Kompetenzzentrum zur Recherche, Analyse und Bewertung von EU-Politik. Die Analysen des CEP beruhen auf den Grundsätzen einer freiheitlichen und marktwirtschaftlichen Ordnung. Die vollständige Studie finden Sie hier.
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Die Kommission mo?chte einheitliche Vorschriften schaffen, die es in Drittstaaten niedergelassenen Unternehmen erleichtern, Fu?hrungs- und Fachkra?fte sowie Trainees fu?r einen befristeten Zeitraum in Tochterunternehmen oder Niederlassungen innerhalb der EU zu entsenden. Zudem sollen die Bedingungen geregelt werden, zu denen eine Weiterentsendung in einen anderen Mitgliedstaat mo?glich ist und die Familienangeho?rigen den Arbeitnehmer begleiten ko?nnen. Die Richtlinie gilt nur fu?r Fu?hrungs- und Fachkra?fte sowie Trainees.

Bisher gibt es fu?r die Anstellung von Fu?hrungs- und Fachkra?ften aus Drittstaaten nur die EU-Blue-Card. Sie ist allerdings fu?r den Fall gedacht, dass ein unternehmensfremder Arbeitnehmer eingestellt werden soll.

Subsidiarita?tsbegru?ndung der Kommission

Die Kommission begru?ndet EU-Handeln insbesondere mit der Vermeidung von drohenden Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche nationale Regelungen und mit der Verhinderung von Beschra?nkungen beim grenzu?berschreitenden Einsatz der Betroffenen. Beides ist wichtig fu?r die Attraktivita?t der EU als Standort.

Politischer Kontext

Die Richtlinie geht zuru?ck auf das Haager Programm vom November 2004, in dem der Europa?ische Rat feststellte, dass "legale Zuwanderung […] eine wichtige Rolle beim Ausbau der wissensbestimmten Wirtschaft in Europa und bei der Fo?rderung der wirtschaftlichen Entwicklung spielen" wird. Die Kommission wurde aufgefordert, ein Konzept zur legalen Zuwanderung zu entwickeln. Dieser Aufforderung kam die Kommission 2005 mit ihrem "Strategischen Plan zur legalen Zuwanderung" nach. Sie ku?ndigte vier Richtlinien an: fu?r die Zuwanderung Hochqualifizierter, fu?r den Auf- enthalt von Saisonarbeitern, fu?r die konzerninterne Entsendung aus Drittstaaten und fu?r den Aufenthalt von Auszubildenden.

Ordnungspolitische Beurteilung

Die Richtlinie verringert die protektionistischen Beschra?nkungen der Arbeitnehmer-Freizu?gigkeit. Allerdings geht der Vorschlag nicht weit genug. Die Beschra?nkung auf Fu?hrungs- und Fachkra?fte sowie Trainees sollte abgeschafft werden: Die Abgrenzung zu anderen Qualifikationen ist zwangsla?ufig unscharf, was protektionistischen Spielraum zula?sst. Gleiches gilt fu?r die Mo?glichkeit der Mitgliedstaaten, die Entsendung nur dann zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer bereits seit mindestens einem Jahr im Konzern arbeitet. Zudem fehlt fu?r entsandte Arbeitnehmer die Mo?glichkeit des freien Zugangs zum Arbeitsmarkt.

Folgen fu?r Effizienz und individuelle Wahlmo?glichkeiten

Die Richtlinie erleichtert es den außereuropa?ischen Konzernen, ihre Fu?hrungs- und Fachkra?fte dort einzusetzen, wo sie am sta?rksten nachgefragt werden, und ermo?glicht es gleichzeitig, dass sich diese Arbeitnehmer um einen Einsatz in einer Niederlassung in der EU bemu?hen ko?nnen. Dies erho?ht die Arbeitnehmer-Mobilita?t und verbessert damit die gesamtwirtschaftliche Effizienz, auch in der EU.

Allerdings bleibt die Richtlinie hinter den Mo?glichkeiten zuru?ck. Denn die entsandten Fu?hrungs- und Fachkra?f- te erhalten nur eine befristete Arbeitserlaubnis. Auch ko?nnen sie allenfalls nach den engen Bestimmungen der EU-Blue-Card-Richtlinie auf den freien Arbeitsmarkt gelangen. Der Wachstumseffekt – und damit auch die Bescha?ftigungswirkungen in anderen Bereichen der Volkswirtschaft – sind daher geringer als mo?glich.

Juristische Bewertung

Die in der Richtlinie vorgesehenen getrennten Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis des Arbeitnehmers und seiner Familienangeho?rigen ziehen unno?tige Bu?rokratie nach sich und benachteiligen die Familienangeho?rigen wegen der mit 60 Tagen doppelt so langen Dauer ihres Verfahrens. In der Praxis fu?hren diese Unterschiede dazu, dass der Arbeitnehmer spa?ter als mo?glich in die EU umziehen wird: erst dann, wenn er die Gewissheit hat, dass seine Familienangeho?rigen ebenfalls in die EU einreisen du?rfen. Allein sinnvoll wa?re daher ein einheitliches Verfahren mit einer Regelfrist von 30 Tagen, die bei Bedarf um bis zu 60 Tage verla?ngert werden kann, z.B. wenn Zweifel an den Angaben zu Familienangeho?rigen bestehen.

Vereinbarkeit mit EU-Recht

Die vorgeschlagene Richtlinie entha?lt eine wesentliche Regelungslu?cke: Sie sieht fu?r entsandte Arbeitnehmer keinen direkten Zugang zum Arbeitsmarkt vor und benachteiligt dadurch entsandte Arbeitnehmer aus Drittstaaten gegenu?ber Inhabern einer EU-Blue-Card. Wenn ein entsandter Arbeitnehmer zu einem in der EU ansa?ssigen Unternehmen wechseln wollte, mu?sste er derzeit eine EU-Blue-Card beantragen, und dazu den Wohnsitz in einen Drittstaat verlegen, um nach Wechsel des Status wieder zuru?ckzuziehen. Dieser Umstand bleibt Inhabern einer EU-Blue-Card erspart.

Zusammenfassung der Bewertung

Der Vorschlag befo?rdert die internationale Freizu?gigkeit der Arbeitnehmer, erho?ht die gesamtwirtschaftliche Effizienz und fu?hrt zu positiven Wachstums- und Bescha?ftigungseffekten in der EU, wenngleich diese geringer ausfallen, als mo?glich wa?re. Es sollte die Mo?glichkeit des direkten Zugangs zum Arbeitsmarkt vorgesehen werden, damit eine entsandte Fu?hrungs- oder Fachkraft zu einem Unternehmen mit Sitz in der EU wechseln kann. Zudem sollte ein einheitliches Verfahren fu?r die Erteilung der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis fu?r den Arbeitnehmer sowie die Aufenthaltserlaubnis fu?r die Familienangeho?rigen vorgesehen werden, dessen Ergebnis dann von allen Mitgliedstaaten anerkannt wird.

Links

Dokumente:

CEP: Kurzanalyse – Arbeitnehmerentsendung aus Drittstaaten in die EU (29. November 2010)

EU-Kommission: Vorschlag fu?r eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates u?ber die Bedingungen fu?r die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangeho?rigen im Rahmen einer konzerninternen Entsendung (13. Juli 2010)

EU-Kommission: Folgenabschätzung SEC(2010) 884 (13. Juli 2010)

EU-Kommission: Zusammenfassung der Folgenabschätzung SEK(2010) 885 (13. Juli 2010)

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