EU mit Klarstellungen zu Fahrgastrechten in Coronavirus-Zeiten
Die EU-Kommission hat deutlich gemacht, wie der Passagierrechte-Kodex des Blocks funktioniert. Mit der Mitteilung sollen die Bedenken von Tausenden von Reisenden, aber auch von Unternehmen, die vom Ausbruch des Coronavirus betroffen sind, gemildert werden.
Die Europäische Kommission hat am Mittwoch deutlich gemacht, wie der Passagierrechte-Kodex des Blocks funktioniert. Mit der Mitteilung sollen die Bedenken von Tausenden von Reisenden, aber auch von Unternehmen, die vom Ausbruch des Coronavirus betroffen sind, gemildert werden. Die europäischen Fluggesellschaften zeigten sich von der Klarstellung allerdings enttäuscht.
Die Airlines haben bereits massenhaft Flüge gestrichen, während auch die Bus-, Fähr- und Bahnbetreiber ihre Fahrpläne angepasst haben, um nationalen Maßnahmen wie Grenzschließungen und Quarantäne Rechnung zu tragen. Einige stellten ihren Betrieb vorläufig komplett ein.
Die Leitlinien der deutschen Bundesregierung rund um #Covid19 betreffen auch den Busreiseverkehr. Da wir #Verantwortung gegenüber unseren Fahrgästen tragen, setzt #FlixBus ab 17.3.20, 24 Uhr, alle Verbindungen von und nach sowie innerhalb Deutschlands bis auf Weiteres aus. 1/3
— Flix News (@FlixBus_DE) March 17, 2020
In zahlreichen Fällen sind dadurch Passagiere im Ausland gestrandet und können aktuell nicht in ihre Heimat zurückkehren. Erste Rückführungsflüge wurden bereits durchgeführt. Zwischen Deutschland und Litauen wurde sogar ein Sonderzug zur direkten Durchfahrt durch das abgeschottete Polen organisiert.
„Angesichts der massiven Annullierungen und Verspätungen, mit denen Passagiere und Beförderungsunternehmen aufgrund der COVID-19-Pandemie konfrontiert sind, möchte die Kommission Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendung der EU-Passagierrechte schaffen,“ betonte EU-Verkehrskommissarin Adina Vălean gestern in einer Mitteilung.
Flug-/Fahrgastrechte
Die EU-Charta für Passagierrechte ist eine der umfassendsten – und komplexesten – der Welt. Einzelne Aspekte der Richtlinien wurden von den Gesetzgebern bereits vor der Coronavirus-Epidemie überarbeitet.
Insbesondere die Fluggesellschaften hatten die Kommission kürzlich aufgefordert, den Umfang der Verantwortung abzuschwächen, die den Verkehrsunternehmen durch diese Vorschriften auferlegt wird. Insbesondere geht es um das „Recht auf Versorgung“.
In den Flug- und Fahrgastregelungen heißt es, dass die Unternehmen dafür verantwortlich sind, wartenden Passagieren bei großen Verspätungen Essen und Erfrischungen anzubieten und gegebenenfalls für die Unterbringung – einschließlich der Beförderung zum Aufenthaltsort – zu sorgen.
In einem offenen Brief an die europäischen VerkehrsministerInnen forderte der Branchenverband Airlines for Europe (A4E), der einige der größten Fluggesellschaften der EU vertritt, am Dienstag eine Begrenzung auf maximal drei bezahlte Übernachtungen und 100 Euro Tagesgeld.
Die Kommission hatte 2013 tatsächlich ähnliche Bedingungen vorgeschlagen. Die jetzt veröffentlichte Klarstellung und Orientierungshilfe bekräftigt jedoch den aktuellen Status quo. Demnach müssen die Fluggesellschaften das Recht auf Versorgung „auch über einen langen Zeitraum“ sowie unter „außergewöhnlichen Umständen“ gewährleisten.
Diese Klarstellung sorgte bei A4E und einer weiteren großen Lobbygruppe, der IATA, für Unmut. Beide Organisationen kritisierten den Mangel an Flexibilität. In einer Erklärung betonten sie: „Dies bedeutet, dass die Fluggesellschaften potenziell für die uneingeschränkte Betreuung von Passagieren verantwortlich sind, die aufgrund von Regierungsbeschlüssen zur Schließung von Grenzen gestrandet sind.“
Weiter hieß es in der Stellungnahme, die Richtlinien seien „enttäuschend und wenig hilfreich“. Sie blieben „weit hinter den einfachen und vorübergehenden Erleichterungen zurück, die die Fluggesellschaften gefordert hatten“.
Die Vorsitzende des Verkehrsausschusses des Europäischen Parlaments, Karima Delli, sagte in einer Erklärung hingegen, Passagiere dürften „nicht doppelt Opfer der Coronavirus-Pandemie werden“. Die Transportunternehmen müssten daher „die EU-Regeln für Passagierrechte weiterhin strikt einhalten“.
Für heute war eine weitere Runde trilateraler Gespräche über die Aktualisierung der Fahrgastrechte im Schienenverkehr geplant. Diese wurden jedoch wegen der anhaltend schwierigen Gesundheitslage abgesagt. Änderungen der Vorschriften für den Luftverkehr stehen derweil weiterhin auf der To-do-Liste des EU-Rates.
„Außergewöhnliche Umstände“
Einen kleinen „Sieg“ können die Airlines mit der Klarstellung der EU-Exekutive jedoch verbuchen: Die Kommission räumte mit ihrer Wortwahl ein, dass es sich bei der aktuellen Lage um „außergewöhnliche Umstände“ handelt. Dies dürfte direkten Einfluss darauf haben, ob die Passagiere Anspruch auf Entschädigung für ausgefallene Flüge haben.
Die bisherigen Regeln besagen, dass die Beförderer keine derartigen Entschädigungszahlungen leisten müssen, wenn die Annullierung mehr als 14 Tage vor dem Abflugdatum erfolgt – oder wenn die Ursache eben ein „außergewöhnlicher Umstand“ ist.
In ihrem Leitfaden erklärt die Kommission tatsächlich, dass Maßnahmen wie komplette staatliche Flugverbote oder Einschränkungen der Freizügigkeit, die Flugreisen de facto ausschließen, als „außergewöhnlich“ angesehen werden sollten. Allerdings müssten die Entscheidungen von Fall zu Fall getroffen werden.
Außerdem heißt es in der Klarstellung: „Wenn die Fluggesellschaft beschließt, einen Flug zu annullieren und nachweist, dass diese Entscheidung aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Crew gerechtfertigt war, sollte eine solche Annullierung ebenfalls als „durch außergewöhnliche Umstände verursacht“ angesehen werden.“
Die Statements der Kommission beziehen sich lediglich auf Entschädigungsforderungen. Auch wenn die aktuelle Lage als „außergewöhnlich“ angesehen wird, haben Passagiere demnach weiterhin Anspruch auf eine Rückerstattung des Ticketpreises oder auf eine alternative Reiseroute, je nach den Bedingungen, denen sie beim Kauf zugestimmt haben.
„Bei Annullierungen muss das Beförderungsunternehmen den Passagieren die Kosten erstatten oder sie anderweitig befördern. Entscheiden Passagiere von sich aus, ihre Reise zu annullieren, so hängt die Erstattung der Kosten von der Art der Beförderung ab, wobei die Unternehmen Gutscheine zur späteren Nutzung anbieten können,“ fasste Kommissarin Vălean zusammen.
Auch damit sind die Airlines nicht gänzlich zufrieden: Sie hatten gehofft, dass sie in jedem Fall selbst wählen könnten, ob Gutscheine anstelle einer Bar-Rückerstattung angeboten werden. Diese Option wurde von der Kommission jedoch abgelehnt.
Rafael Schvartzman von der IATA kritisierte dementsprechend: „Die Kommission scheint die Krise, unter der die Fluggesellschaften in Europa leiden, erheblich zu unterschätzen. Angesichts einer drohenden Cash-Flow-Katastrophe können viele Fluggesellschaften nur noch Gutscheine anstelle von sofortigen Bar-Rückerstattungen für stornierte Flüge anbieten.“
[Bearbeitet von Zoran Radosavljevic und Tim Steins]