Mobbing: Sozialpartner einigen sich [DE]

Vertreter von Arbeitgeber und Gewerkschaften haben eine Rahmenvereinbarung gegen Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz angenommen. Es ist das neueste Resultat, das im Rahmen des europäischen Sozialdialogs erzielt wurde, der vor 20 Jahren vom früheren Kommissionspräsidenten Jacques Delors ins Leben gerufen wurde.

Vertreter von Arbeitgeber und Gewerkschaften haben eine Rahmenvereinbarung gegen Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz angenommen. Es ist das neueste Resultat, das im Rahmen des europäischen Sozialdialogs erzielt wurde, der vor 20 Jahren vom früheren Kommissionspräsidenten Jacques Delors ins Leben gerufen wurde.

Ein Rahmenabkommen über Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz wurde offiziell am 26. April 2007 in Brüssel, in Gegenwart der Sozialpartner und des Kommissars für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Vladimir Špidla, unterzeichnet.

Das Abkommen wurde nach zehnmonatigen Verhandlungen von den Vertretern von BusinessEurope (Arbeitgeber), UEAPME (Kleinunternehmen), CEEP (Unternehmen des öffentlichen Sektors) und EGB(Gewerkschaften) unterzeichnet. Die Verhandlungen hatten im Januar 2005 im Rahmen von Regelungen des EU-Vertrags begonnen, nach denen die Kommission Sozialpartner vor dem Vorlegen sozialer Gesetzesvorschläge konsultieren muss. Mitgliedsorganisationen auf nationaler ebene hatten zugestimmt, zur Umsetzung des Abkommens vor April 2010 beizutragen, gemäß den Prozeduren und Praktiken, die in ihrem Land für Unternehmensführung und Arbeit gälten.

Der Text verpflichtet die Unterzeichner, ihre Arbeitnehmer vor jeder Form von Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz zu schützen und klar zu sagen, dass Belästigung und Gewalt nicht toleriert würden sowie im Fall von Problemen Verfahren eingeleitet würden.

Man spricht von Belästigung, wenn innerhalb des Arbeitsumfelds ein oder mehrere Angestellter oder Manager wiederholt und bewusst beschimpft, bedroht oder gedemütigt werden.

Es handelt sich um Gewalt, wenn Arbeitnehmer oder leitende Angestellte am Arbeitsplatz angegriffen werden.

Von einmaligen Vorfällen bis hin zu systematischen Verhaltensweisen, betrifft Belästigung im Sinne des Abkommens unbedeutende Situationen der Respektlosigkeit aber auch ernsthafte Vorfälle. Dies schließt kriminelle Delikte ein, die das Eingreifen der öffentlichen Behörden erfordern.