EU plant Ausweitung des Drittstaaten-Prinzips in der Asylpolitik

Mit einem neuen Kompromisstext will die EU das Konzept des „sicheren Drittstaats“ erweitern. Am Montag beraten die Mitgliedstaaten darüber.

EURACTIV.com
[EPA/BALAZS MOHAI HUNGARY OUTHUNGARY OUT *** Local Caption *** 52208206]

Die EU-Staaten wollen am Montag über das Konzept des „sicheren Drittstaats“ beraten. Laut einem neuen Kompromisstext, der Euractiv vorliegt, soll die Auslegung der Verbindungskriterien gelockert werden, um den Mitgliedstaten mehr Spielraum zu geben, Asylsuchende in Drittstaaten zurückzuschicken.

Das Konzept des „sicheren Drittstaats“ erlaubt es Regierungen, Asylanträge für unzulässig zu erklären, wenn Schutz anderswo verfügbar ist. Antragsteller können dann in einen sogenannten sicheren Drittstaat außerhalb der EU zurückgeführt werden, ohne dass ihr Fall geprüft wird. Nach geltendem EU-Recht ist dafür bislang eine „Verbindung“ zu dem betreffenden Land erforderlich.

Brüssel hatte bereits im Mai vorgeschlagen, diese Anforderung aufzuweichen: Die Verbindung eines Migranten zu einem sicheren Drittstaat soll nicht länger zwingend sein. Damit wären Rückführungen auch in Staaten möglich, die nur durchreist – oder sogar nie betreten – wurden, sofern ein bilaterales Abkommen besteht.

Der jüngste Kompromissvorschlag des Rates, der nun von den Mitgliedstaaten beraten wird, geht weiter und erweitert den Begriff der „Verbindung“.

Das Papier listet auf, welche Bindungen künftig als ausreichend gelten könnten: Familienangehörige, früherer Aufenthalt oder Niederlassung, sprachliche oder kulturelle Bezüge – oder vager formuliert „andere vergleichbare Bindungen“. Damit entsteht Interpretationsspielraum.

Außerdem wird präzisiert, was als Transit gilt. Dazu zählen etwa Fälle, in denen ein Antragsteller durch eine Transitzone gereist ist, an einer Grenze Schutz hätte beantragen können oder die EU unmittelbar nach einem Aufenthalt in einem Drittstaat betreten hat.

Auch die Regeln für unbegleitete Minderjährige werden angepasst. Während der Vorschlag vom Mai sie noch von Überstellungen im Rahmen von Drittstaatsabkommen ausschloss, öffnet der Entwurf nun eine enge Ausnahme: Minderjährige könnten überstellt werden – allerdings nur, wenn dies im Einklang mit internationalem Recht und den allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts steht.

Das Papier räumt ein, dass solche Fälle selten bleiben dürften, signalisiert aber zugleich, dass EU-weite Verbote nicht über das hinausgehen sollten, was das Völkerrecht ausdrücklich untersagt.

Die Mitgliedstaaten beraten die vorgeschlagenen Änderungen heute.

Im Pakt

Das Konzept des „sicheren Drittstaats“ war bereits mit dem neuen Pakt zu Migration und Asyl überarbeitet worden, der im Mai 2024 verabschiedet wurde und sich nun in der Umsetzungsphase befindet. Ab Sommer 2026 soll er gelten.

Die Reform weitete den Anwendungsbereich erheblich aus: Auch Länder, die die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet haben, können künftig als sicher eingestuft werden.

Außerdem wurde festgelegt, dass familiäre Bindungen oder ein früherer Aufenthalt in einem Drittstaat als ausreichende Verbindung gelten können. Mitgliedstaaten dürfen zudem ein Land nur für Teile seines Territoriums oder für bestimmte Personengruppen als sicher erklären.

Im Rahmen der umfassenden Reform der Migrationspolitik hat die Kommission außerdem eine neue Rückführungs-Verordnung sowie eine aktualisierte Liste sicherer Herkunftsstaaten vorgelegt. Beide Vorhaben werden derzeit noch im Rat verhandelt.

(cp, jl)