Fünf-Prozent-Klausel bei Europawahl verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die Sperrklausel bei den Europawahlen verstößt gegen die Chancengleichheit der Parteien und ist verfassungswidrig. Allerdings muss die Europawahl von 2009 nicht wiederholt werden. Deutsche Abgeordnete werden auch nicht 'ausgetauscht'. Die etablierten Parteien zeigen sich dennoch empört. EURACTIV.de dokumentiert die Entscheidung und Reaktionen.

Im EU-Parlament sind bislang nur deutsche Abgeordnete vertreten, deren Parteien mehr als 5 Prozent der Stimmen erhielten. Die Regelung ist verfassungswidrig, entschieden die Karlsruher Richter. Foto: EP.
Im EU-Parlament sind bislang nur deutsche Abgeordnete vertreten, deren Parteien mehr als 5 Prozent der Stimmen erhielten. Die Regelung ist verfassungswidrig, entschieden die Karlsruher Richter. Foto: EP.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die Sperrklausel bei den Europawahlen verstößt gegen die Chancengleichheit der Parteien und ist verfassungswidrig. Allerdings muss die Europawahl von 2009 nicht wiederholt werden. Deutsche Abgeordnete werden auch nicht ‚ausgetauscht‘. Die etablierten Parteien zeigen sich dennoch empört. EURACTIV.de dokumentiert die Entscheidung und Reaktionen.

Das Bundesverfassungsgericht urteilte am Mittwoch über Wahlprüfungsbeschwerden gegen die bei der Europawahl 2009 geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel. Der Gesetzgeber muss das Europawahlrecht nach der Entscheidung ohne Fünf-Prozent-Hürde ausgestalten. Zeit bleibt bis zu den kommenden Europawahlen 2014. Die nationale Regelung könnte obsolet werden, wenn sich die EU auf ein einheitliches europäisches Wahlverfahren verständigt. Der Vertrag von Lissabon schafft hierfür die Rechtsgrundlage. Bisherige Initiativen im EU-Parlament sind allerdings gescheitert (EURACTIV.de vom 6. Juli 2011).

Der Staatsrechtler und Beschwerdeführer Hans-Herbert von Arnim hatte vor der Entscheidung gegenüber EURACTIV.de erklärt: "Die Fünf-Prozent-Hürde soll bei Bundestags- und Landtagswahlen die Zersplitterung des Parlaments verhindern und damit die Regierungsbildung erleichtern." Diese Argumentation sei bei Europawahlen hinfällig, weil das Europäische Parlament keine Regierung wählt. "Das heißt, für die Ungleichbehandlung kleinerer Parteien gibt es keinen ‚triftigen‘ Grund."

Die Karlsruher Richter folgten dieser Argumentation. "Die allgemeine und abstrakte Behauptung, durch den Wegfall der Fünf-Prozent-Sperrklausel werde der Einzug kleinerer Parteien und Wählergemeinschaften in die Vertretungsorgane erleichtert und dadurch die Willensbildung in diesen Organen erschwert, kann den Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit nicht rechtfertigen", erklärte das Gericht. "Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass das Europäische Parlament mit dem Wegfall der Fünf-Prozent-Sperrklausel in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werde, kann sich nicht auf ausreichende tatsächliche Grundlagen stützen und trägt den spezifischen Arbeitsbedingungen des Europäischen Parlaments sowie seiner Aufgabenstellung nicht angemessen Rechnung."

Starre Listen sind verfassungskonform

Von Arnim hatte auch gegen die Wahl nach "starren Listen" geklagt. Wähler können sich nur für die Liste einer Partei entscheiden, allerdings nicht bestimmen, in welcher Reihenfolge die Kandidaten auf dieser Liste bei der Sitzverteilung zum Zuge kommen. Faktisch ziehen die Kandidaten der großen Parteien auf den vorderen Listenplätzen sicher ins Parlament ein, während die Kandidaten auf den hinteren Plätzen chancenlos sind. Damit bestimmen die Parteien, und nicht die Wähler über den Einzug von einzelnen Kandidaten, argumentierte von Arnim.

Gegen diese Praxis hatten die Karlsruher Richter allerdings nichts einzuwenden. "Die gegen die Wahl nach ’starren‘ Listen erhobene Rüge greift dagegen nicht durch", heißt es zur Begründung. "Nach dem Unionsrecht bleibt es den Mitgliedstaaten vorbehalten, sich entweder für eine Wahl mit gebundenen – durch den Wähler nicht veränderbaren – Listen oder für offene – die Möglichkeit  der Veränderung der Reihenfolge der Wahlbewerber auf den Wahlvorschlägen gewährende – Listen zu entscheiden." Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits für nationale Wahlen wiederholt festgestellt, dass die Wahl nach ’starren‘ Listen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Neue Argumente, die für die Europawahl Anlass zu einer anderen Beurteilung geben könnten, seien nicht vorgetragen worden, befanden die Richter.

Keine Neuwahlen, kein Karussell

Der Verfassungswidrigkeit der Sperrklausel führt nicht dazu, dass Karlsruhe die Europawahl 2009 in Deutschland für ungültig erklärt und eine erneute Wahl anordnet. Zur Begründung heißt es: "Denn im Rahmen der gebotenen Abwägung ist dem Bestandsschutz der im Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit des Europawahlgesetzes zusammengesetzten Volksvertretung Vorrang gegenüber der Durchsetzung des festgestellten Wahlfehlers einzuräumen." Eine Neuwahl in Deutschland wirke sich störend und mit nicht abschätzbaren Folgen auf die laufende Arbeit des Europäischen Parlaments aus, insbesondere auf die Zusammenarbeit der Abgeordneten in den Fraktionen und Ausschüssen. "Demgegenüber ist der Wahlfehler nicht als ‚unerträglich‘ anzusehen", so die Richter. Er betreffe nur einen geringen Anteil der Abgeordneten des deutschen Kontingents und stelle die Legitimation der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments in ihrer Gesamtheit nicht in Frage.

Auch die Anregung von Arnims, 8 Abgeordnete im aktuellen Parlament gegen die Kandidaten kleinerer Parteien auszutauschen, die ohne die Hürde 2009 ein Mandat erreicht hätten, lehnte das Gericht ab.

Reaktionen


Von Arnim: Pervertierung des Wahlrechts ohne triftigen Grund

Der Staatsrechtler und beschwerdeführer Hans Herbert von Arnim kommentierte das Urteil im Interview mit EURACTIV.de: "Etwas pathetisch könnte man sagen, das war ein guter Tag für die Demokratie und die politische Kultur in Deutschland. Vor Gericht und auf hoher See weiß man zwar nie genau, was kommt. Aber die Argumentation, dass die Fünf-Prozent-Hürde bei deutschen Europawahlen verfassungswidrig ist, war meines Erachtens so stark, dass das Gericht gar nicht anders entscheiden konnte, auch wenn es dann doch keine einstimmige Entscheidung gab. Bei der deutschen Europawahl 2009 wurden 2,8 Millionen Stimmen fehlgeleitet wegen dieser Sperrklausel. Sie fielen nicht nur unter den Tisch, sie kamen auch noch den etablierten Parteien zugute, die möglicherweise die Wähler der an der Hürde gescheiterten Parteien zutiefst ablehnen. Das ist eine Pervertierung des Wahlrechts und ein Verstoß gegen die Gleichheit der Wahl und der Wählbarkeit. Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat hierfür im Fall der Europawahl keine triftigen Rechtfertigungsgründe gefunden, und es gibt diese meines Erachtens auch nicht."

EU-Parlament

CDU: "Schwächung des Parlaments"

Klaus-Heiner Lehne (EVP/CDU), Vorsitzender des Rechtsausschusses im EU-Parlament: "Das Bundesverfassungsgericht schwächt die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments. Abstimmungen im Europäischen Parlament richten sich nach der Fraktions- und nicht nach der Staatszugehörigkeit. Hier sind Mehrheiten mit anderen Fraktionen zu organisieren. Splitterparteien könnten diese Mehrheitsbildung gefährden. Wir brauchen aber keine Blockaden im Europäischen Parlament, sondern politische Mehrheiten, die sich den Herausforderungen stellen."

"Mit dem Wegfall der Sperrklausel droht nicht nur eine weitergehende Zersplitterung der politischen Parteien im Europäischen Parlament, sondern auch eine Schwächung der deutschen Interessenvertretung in Brüssel", so der CDU-Abgeordnete.

"Natürlich müssen wir die höchstrichterliche Rechtsprechung akzeptieren und nun über die Konsequenzen nachdenken. Führte man die Argumentation des Urteils logisch fort, müsste das Bundesverfassungsgericht auch die Sperrklauseln für die Landtags- und Bundestagswahlen kippen, denn dort könnten überall große Koalitionen gebildet werden. Das Europäische Parlament ist nun gefordert, einen Entwurf für ein einheitliches europäisches Wahlrecht entsprechend der Ermächtigungsgrundlage des Art. 223 Abs. 1 Vertrag von Lissabon zu erarbeiten."

SPD: "Verfassungsrichter mindern deutschen Einfluss in Europa"

Eine deutliche Schwächung der Arbeitsfähigkeit des Europäischen Parlaments befürchtet Bernhard Rapkay, Vorsitzender der SPD-Europaabgeordneten: "Wie folgenreich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist, wird nach den nächsten Europawahlen, allen deutlich werden. Lediglich die beiden Richter Di Fabio und Mellinghof haben ausweislich ihres Sondervotums begriffen, dass das Europäische Parlament stabile und arbeitsfähige Mehrheiten braucht, damit es gerade vor dem Hintergrund des Vertrags von Lissabon seiner gewachsenen politischen Verantwortung angemessen nachkommen kann. Wenn die großen politischen Richtungen aber in Zukunft nicht klar sind, so wird in Folge auch der Wiedererkennungswert für den Wähler sinken."

Rapkay, der in der mündlichen Verhandlung Anfang Mai in Karlsruhe als Vertreter des Europäischen Parlaments angehört wurde, erwartet mit dem Wegfall der Fünf-Prozent-Sperrklausel eine weitgehende Zersplitterung des deutschen Kontingents der im Europäischen Parlament vertretenen Parteien: "Das Urteil wird letztendlich den Einfluss der deutschen Delegationen im Parlament gravierend mindern, wenn die Abgeordneten in ihren eigenen Fraktionen über ein deutlich vermindertes Stimmgewicht verfügen werden." Denn bisherige Erfahrungen hätten bereits gezeigt, dass Splitterparteien im Europäischen Parlament sich meist keiner Fraktion anschließen und somit bei der politischen Gestaltung keine Rolle spielten.

Die unterschiedliche Beurteilung der Fünf-Prozent-Klausel für die Bundestags- und Landtagswahlen einerseits und den Wahlen zum Europäischen Parlament andererseits bezeichnet Bernhard Rapkay als dürftig: "Das Bundesverfassungsgericht wendet irreführende Vergleiche an und nimmt stattdessen eine Funktionsbeeinträchtigung des Europaparlaments in Kauf. Die Mehrheit des Bundesverfassungsgerichts hat immer noch nicht begriffen, dass das Europäische Parlament Gesetzgeber ist."

CSU: "Wir brauchen Direktwahlkreise"

Markus Ferber, Vorsitzender der CSU-Gruppe im EU-Parlament, kommentierte: "Das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts erklärt die Regel der in Deutschland geltenden Fünf-Prozent-Sperrklausel des Europawahlgesetzes für nichtig und hat damit erhebliche Auswirkungen: Der Bundesgesetzgeber muss jetzt schnellstmöglich das Europawahlrecht dem heutigen Urteil anpassen, damit bei den nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 ein verfassungskonformes Europawahlgesetz in Kraft ist."

Außerdem erklärte Ferber: "Damit die Bürger unmittelbaren Einfluss auf die Wahl der Kandidaten haben, brauchen wir – wie von der CSU bereits im Europawahlprogramm 2009 gefordert – künftig bei der Europawahl Direktwahlkreise." Dadurch werde die Verankerung der Europaabgeordneten vor Ort verbessert, der europäischen Politik ein Gesicht gegeben und die gefühlte Distanz zwischen Politik und den Menschen verringert. "Europäische Politik wird damit näher an den Menschen heranrücken."

Grüne: "Wir brauchen ein gemeinsames europäisches Wahlrecht"

Rebecca Harms, Fraktionsvorsitzende der Grünen im Europaparlament, Reinhard Bütikofer, stellvertretender Vorsitzender der Grünen im Europaparlament und Gerald Häfner, Koordinator der Grünen im Verfassungsausschuss erklärten: "Die Richter des Bundesverfassungsgerichts begründen ihre Entscheidung mit dem Prinzip ‚one man – one vote‘ – der gleichen Wirkung jeder Stimme auf die Zusammensetzung des Europaparlaments – und der Chancengleichheit von Parteien. Die Grünen teilen diese Ziele. Das Europäische Parlament schafft es gegenwärtig mit 162 Parteien, funktionsfähig zu sein und einen gemeinsamen Willen zu formulieren. Das wird auch mit ein oder zwei Parteien mehr möglich sein. Deswegen teilen wir nicht die Polemik gegen den Mehrheitsspruch aus Karlsruhe.

Wir Grüne haben vor politischem Wettbewerb und Auswahlmöglichkeiten der Bürger keine Angst. Im Gegenteil. Wir rechnen 2014 auch mit einem Zuwachs unserer Stimmen. (…)

Wir Grüne wollen ein wirklich gemeinsames europäisches Wahlrecht zum Europaparlament in allen 27 Mitgliedstaaten. Damit soll das Europäische Parlament gestärkt werden. Ein gemeinsames Europawahlrecht sollte die Auswahlmöglichkeit der Bürger stärken. Und ein Teil der Sitze des Europäischen Parlaments soll künftig über transnationale europäische Listen gewählt werden. Europaweit auftretende Kandidaten werden für europäische Inhalte werben. Das wird auch den Aufbau einer europäischen Öffentlichkeit fördern. Mit einer europäischen Lösung für das Wahlrecht wird das Europaparlament seiner Rolle näher kommen: Die Interessen der Bürgerinnen und Bürger Europas jenseits der nationalen Konflikte zu vertreten."

Opens window for sending emailAlexander Wragge

Links


Dokumente

BVerfG: Urteil zur Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht (9. November 2011)

BVerfG: Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig. Pressemitteilung (9. November 2011)

BVerfG: Five per cent barrier clause in the law governing the European elections
held unconstitutional. Press release
(9. November 2011)

EU-Parlament: Wahlmodalitäten

EU-Parlament: Reform des Wahlrechts: Parlament soll europäischer werden (19. April 2011)

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