Kabinett beschließt Gesetzesentwürfe zum ESM
Das Kabinett hat zwei Gesetzesentwürfe beschlossen, mit denen der Euro-Rettungsfonds ESM eingerichtet und mit einem Ausleihvolumen von 500 Milliarden Euro ausgestattet werden soll. Unklar ist weiterhin, wie der Bundestag an den Entscheidungen zu den Euro-Hilfen beteiligt wird.
Das Kabinett hat zwei Gesetzesentwürfe beschlossen, mit denen der Euro-Rettungsfonds ESM eingerichtet und mit einem Ausleihvolumen von 500 Milliarden Euro ausgestattet werden soll. Unklar ist weiterhin, wie der Bundestag an den Entscheidungen zu den Euro-Hilfen beteiligt wird.
Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (14. März 2012) die beiden Gesetzesentwürfe zur Ratifizierung des Vertrages zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und zur finanziellen Beteiligung Deutschlands am ESM beschlossen. Der dauerhafte Euro-Rettungsschirm soll ab Juli überschuldete Euro-Länder in Notsituationen mit bis zu 500 Milliarden Euro vor der Staatspleite retten können.
ESM und Fiskalvertrag
Der ESM ist eng mit dem Fiskalvertrag verknüpft, zu dem das Kabinett vorige Woche einen Gesetzentwurf beschlossen hat (EURACTIV.de vom 8. März). Euroländer, die Hilfen aus dem ESM in Anspruch nehmen möchten, müssen nach Ablauf der festgelegten Fristen den Fiskalvertrag ratifiziert und umgesetzt haben. Anders als bei den ESM-Gesetzen müssen Bundestag und Bundesrat dem Fiskalvertrag mit einer Zweidrittelmehrheit zustimmen.
ESM-Ratifizierungsgesetz
Bundestag und Bundesrat sollen nun mit dem "Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus" (ESM-Ratifizierungsgesetz) dem völkerrechtlichen ESM-Vertrag zustimmen. Im Gegensatz zu dem derzeit genutzten, befristeten Rettungsschirm EFSF, der als Gesellschaft nach Luxemburger Recht aufgestellt wurde, wird der ESM eine echte Internationale Finanzinstitution (IFI) sein.
Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums finden sich im ESM-Ratifizierungsgesetz neben der Zustimmung zur Gründung der neuen IFI auch Regelungen wie gegebenfalls zukünftige Änderungen des ESM-Vertrags vonstatten gehen können. Dabei sei eindeutig festgelegt, dass wesentliche Entscheidungen wie eine Erhöhung des Stammkapitals des ESM oder eine Änderung der dem ESM zur Verfügung stehenden Finanzhilfeinstrumente in jedem Fall einer erneuten bundesgesetzlichen Regelung bedürften.
ESM-Finanzierungsgesetz (ESMFinG)
Der ESM wird mit einem Stammkapital von 700 Milliarden Euro ausgestattet, das aus 80 Milliarden Euro eingezahltem Kapital und 620 Milliarden Euro abrufbarem Kapital besteht. Deutschland übernimmt eine Gesamthaftung in Höhe von 190 Milliarden Euro, die sich wie folgt aufschlüsseln lässt:
Deutschland wird entsprechend seines EZB-Kapitalschlüssels 21,7 Milliarden Euro einzahlen, davon 8,7 Milliarden schon in diesem Jahr. Dazu wird das Kabinett voraussichtlich am 21. März 2012 einen entsprechenden Nachtragshaushalt 2012 beschließen.
Zudem ist Deutschland mit 168,3 Milliarden Euro an abrufbarem Kapital beteiligt.
Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums dient das eingezahlte und abrufbare Kapital dem ESM als Sicherheit, um am Markt die Mittel aufnehmen zu können, die er für die Vergabe etwaiger Finanzhilfen benötigt. Die Haftung Deutschlands ist auf den gesetzlich bereit gestellten Anteil am genehmigten Stammkapital des ESM begrenzt.
Beteiligung des Bundestages nicht geregelt
Wie Bundestag und Bundesrat bei Entscheidungen des ESM eigebunden werden, ist noch unklar. Zu den parlamentarischen Beteiligungsrechten sollen die Bundestagsfraktionen einen eigenen Vorschlag ausarbeiten. Dabei müssen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum geheim tagenden Sondergremium berücksichtigt werden. Die Verfassungsrichter hatten am 28. Februar entschieden, dass das geplante Bundestags-Geheimgremium zu den Euro-Hilfen überwiegend verfassungswidrig ist.
Umschuldungsklauseln für neue Staatsanleihen
Außerdem wurde ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes beschlossen. Darin wird festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2013 Staatsanleihen der Mitgliedsstaaten der Euro-Zone mit Umschuldungsklauseln (sogenannten "collective action clauses") versehen werden. Das wird in dem ESM-Vertrag so vorgeschrieben. Im Falle einer drohenden Staatspleite eines Euro-Landes ermöglichen die Umschuldungsklauseln künftig die staatliche Umschuldungen bei einem drohenden Zahlungsausfall durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger.
Red.
Links
BMF: Kabinett beschließt Ratifizierung und Finanzierung des Europäischen Stabilitätsmechanismus ESM (14. März 2012)
Gesetzesentwürfe (Stand 14. März 2012)
ESM-Finanzierungsgesetz (ESMFinG)
Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
Zum Thema auf EURACTIV.de
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