Mehr Rechtssicherheit durch EU-Patentgericht?
Ziel des EU-Patents ist es, Antragstellern EU-weiten Patentschutz einfacher und kostengünstiger als bislang zu ermöglichen. Mit einem Gericht für europäische Patente sollen Rechtsstreitigkeiten zu Patenterteilung und Patentverletzungen einheitlich und kalkulierbarer gelöst werden. Experten vom Centrum für Europäische Politik (CEP) meinen: Ein europäisches Patentgerichtssystem trägt substantiell zur Rechtssicherheit bei.
Ziel des EU-Patents ist es, Antragstellern EU-weiten Patentschutz einfacher und kostengünstiger als bislang zu ermöglichen. Mit einem Gericht für europäische Patente sollen Rechtsstreitigkeiten zu Patenterteilung und Patentverletzungen einheitlich und kalkulierbarer gelöst werden. Experten vom Centrum für Europäische Politik (CEP) meinen: Ein europäisches Patentgerichtssystem trägt substantiell zur Rechtssicherheit bei.
Die Autoren:
Dr. Jessica Koch und Matthias Kullas sind wissenschaftliche Referenten am Centrum für Europäische Politik (CEP) in Freiburg. Das CEP ist der europapolitische Think-Tank der Stiftung Ordnungspolitik. Es versteht sich als ein Kompetenzzentrum zur Recherche, Analyse und Bewertung von EU-Politik. Die Analysen des CEP beruhen auf den Grundsätzen einer freiheitlichen und marktwirtschaftlichen Ordnung. Die vollständige Studie finden Sie hier.
Beim europa?ischen Patent handelt es sich um ein Bu?ndel mehrerer nationaler Patente, bei dem Anmeldung, Pru?fung und Erteilung zentralisiert durch das EPA (Europäisches Patentamt) erfolgt. Das europa?ische Patent erzeugt in jedem Vertragsstaat, fu?r das es erteilt wurde, die gleiche Wirkung, die ein national erteiltes Patent entfalten wu?rde – vorbehaltlich etwaiger nationaler U?bersetzungsanforderungen. 15 der 37 EPU?-Vertragsstaaten – darunter auch Deutschland – haben sich im "Londoner U?bereinkommen" einverstanden erkla?rt, ganz oder teilweise auf U?bersetzungserfordernisse zu verzichten.
Das EU-Patent soll als dritte Option neben dem nationalen und dem europa?ischen Patent eingefu?hrt werden und Patentschutz fu?r die gesamte EU gewa?hren. Gleichzeitig soll ein europa?isches Patengerichtssystem geschaffen werden. Ziel des EU-Patents ist es, Antragstellern EU-weiten Patentschutz einfacher und kostengu?nstiger als bislang zu ermo?glichen. Mit einem Gericht fu?r europa?ische Patente und EU-Patente sollen Rechtsstreitigkeiten zu Patenterteilung und Patentverletzungen einheitlich und kalkulierbarer gelo?st werden, indem Parallelverfahren vor nationalen Gerichten vermieden werden.
Übersetzungsvorschriften
Patentanmeldungen sind in einer Amtssprache des EPA – Deutsch, Englisch oder Franzo?sisch – einzureichen. Damit wird gleichzeitig die Verfahrenssprache vor dem EPA festgelegt. Werden Anmeldungen in einer anderen Sprache eingereicht, mu?ssen sie nachtra?glich vom Patentanmelder in eine dieser EPA-Amtssprachen u?bersetzt werden.
Patentanmeldern, die ihren Wohnsitz oder Hauptfirmensitz in einem Mitgliedstaat haben, die keine EPA-Amtssprache als Amtssprache haben, sollen fu?r die U?bersetzung in die Verfahrenssprache eine Kostenerstattung erhalten, die u?ber die derzeitigen Gebu?hrenerleichterungen hinausgehen. Die Kommission befu?rwortet eine vollsta?ndige Kostenu?bernahme, die aus den vom EPA eingenommenen Patentgebu?hren finanziert werden soll
Bis zum Inkrafttreten der Verordnung soll ein "System fu?r die maschinelle U?bersetzung" der EU-Patentschriften in alle EU-Amtssprachen bereitstehen. Maschinelle U?bersetzungen sollen keine Rechtskraft entfalten, sondern "allein Informationszwecken" dienen.
Europa?isches Patentgerichtssystem: GEPEUP-U?bereinkommen
Das Gericht fu?r europa?ische Patente und EU-Patente (GEPEUP) soll ausschließlich zusta?ndig sein bei zivilrechtlichen Streitigkeiten u?ber die Rechtsgu?ltigkeit und Verletzung von europa?ischen und EU-Patenten. Es soll ein Gericht erster Instanz, eine Berufungsinstanz und eine Kanzlei umfassen. Das Gericht erster Instanz soll sich zusammensetzen aus einer Zentralkammer und aus o?rtlichen und "regionalen" Kammern, die auf Antrag der Vertragsstaaten gebildet werden. Eine "regionale" – also grenzu?berschreitende – Kammer kann nur auf Antrag von zwei oder mehr Vertragsstaaten gebildet werden. Die Spruchko?rper sind sowohl mit juristisch als auch mit "technisch qualifizierten" Richtern zu besetzen.
Die Verfahrenssprache richtet sich vor dem Gericht erster Instanz bei lokalen oder regionalen Kammern grundsa?tzlich nach den Amtssprachen der Vertragsstaaten, in denen die Kammer angesiedelt ist oder die sich eine regionale Kammer teilen; bei der Zentralkammer nach der EPA-Amtssprache, in der das EU-Patent erteilt wurde; vor dem Berufungsgericht grundsa?tzlich nach der Verfahrenssprache, die vor dem Gericht erster Instanz genutzt wurde.
Die Kammern des GEPEUP ko?nnen auf Antrag einer Partei Verdolmetschung im mu?ndlichen Verfahren vorsehen, "soweit dies angemessen erscheint". Stellt sich im Laufe einer Verhandlung eine Frage der Auslegung von EU-Recht oder der Gu?ltigkeit und der Auslegung der Handlungen von EU-Institutionen, kann das Gericht erster Instanz dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorlegen. Das Berufungsgericht ist zur Vorlage verpflichtet. Die Entscheidungen des GEPEUP zu EU-Patenten gelten in der gesamten EU, bei europa?ischen Patent in den Vertragsstaaten, fu?r die das Patent erteilt wurde.
Ordnungspolitische Beurteilung
Die Vollendung des europa?ischen Binnenmarkts beru?hrt auch das Patentrecht. Das EU-Patent erleichtert den freien Verkehr von Gu?tern, Dienstleistungen und Investitionen. Das GEPEUP tra?gt substantiell zur Rechtseinheitlichkeit und damit zur Rechtssicherheit in der EU bei.
Folgen fu?r Effizienz und individuelle Wahlmo?glichkeiten
Durch die vorgesehene Begrenzung der U?bersetzungsanforderungen wird das EU-Patent deutlich gu?nstiger als ein europa?isches Patent. Die geplante maschinelle U?bersetzung ermo?glicht es Forschern, sich zeitnah u?ber den Stand der Technik zu informieren. Dies fo?rdert die schnelle Verbreitung von Wissen. Verglichen mit einem US-amerikanischen Patent ko?nnen auf die Inhaber eines europa?ischen Patents auch nach der Patenterteilung vergleichsweise hohe Kosten zukommen, da bislang im Streitfall nationale Gerichte zusta?ndig sind. Dies hat nicht selten parallele Gerichtsverfahren in mehreren Staaten zur Folge und fu?hrt somit zu hohen Rechtsdurchsetzungskosten.
Das vorgeschlagene GEPEUP reduziert die Rechtsdurchsetzungskosten sowohl fu?r das europa?ische als auch fu?r das EU-Patent deutlich, da Klagen in mehreren Staaten u?berflu?ssig sind. Das GEPEUP tra?gt außerdem substantiell zur Rechtseinheitlichkeit in der EU und damit zur Rechtssicherheit bei. Denn die Zusta?ndigkeit nationaler Gerichte fu?hrte bislang immer wieder zu unterschiedlichen und widerspru?chlichen Entscheidungen.
Eine einheitliche Rechtsprechung erleichtert zudem die außergerichtliche Streitbeilegung, da ein Urteil besser vorhersehbar ist. Indem es nur eine verbindliche Sprachfassung des EU-Patents geben soll, wird verhindert, dass aufgrund von U?bersetzungen unterschiedliche Auslegungen eines Patents zustande kommen. Dass das GEPEUP nicht nur mit juristisch, sondern auch mit technisch qualifizierten Richtern besetzt werden soll, sta?rkt das Urteilsvermo?gen des Gerichts in den ha?ufig sehr technischen Patentrechtsfragen.
Juristische Bewertung
Die Generalanwaltschaft des EuGH sieht in ihrer Stellungnahme zu dem U?bereinkommensentwurf fu?r die Einrichtung des GEPEUP einige Regelungen – nicht hingegen das Konstrukt des GEPEUP per se – als unvereinbar mit EU-Recht an.
Die Verteidigungsrechte am GEPEUP seien unzureichend gewa?hrleistet, weil lediglich die EPO-Amtssprachen Deutsch, Englisch oder Franzo?sisch vor der Zentralkammer der ersten Instanz Verfahrenssprachen seien. Das Problem liegt hier eher darin, dass Verdolmetschung und U?bersetzung wa?hrend des Verfahrens im Ermessen des Gerichts stehen und von den Parteien nicht eingefordert werden ko?nnen
Der Rechtsschutz sei außerdem fu?r den Fall ungenu?gend, dass das GEPEUP EU-Recht verletzt und insbesondere die Verpflichtung zur Vorabentscheidungsvorlage beim EuGH nicht einha?lt, weil es dann keine Rechtsmittel gebe. Folgt der EuGH der unverbindlichen Stellungnahme der Generalanwaltschaft, was durchaus wahrscheinlich ist, besteht einiger Nachbesserungsbedarf am U?bereinkommensentwurf. Die von der Generalanwaltschaft berechtigt angesprochenen Aspekte – Verteidigungsrechte und Rechtsmittel – ko?nnten allerdings im U?bereinkommensentwurf zum GEPEUP problemlos gea?ndert werden.
Zusammenfassung der Bewertung
Das EU-Patent erleichtert den freien Verkehr von Gu?tern, Dienstleistungen und Investitionen. Die Begrenzung der U?bersetzungsanforderungen fu?r ein EU-Patent fu?hrt dazu, dass dieses deutlich gu?nstiger erworben werden kann als ein vergleichbares europa?isches Patent. Das GEPEUP tra?gt substantiell zur Rechtssicherheit bei.
Zudem senkt ein europa?isches Patentgerichtssystem die Rechtsdurchsetzungskosten sowohl fu?r das europa?ische als auch fu?r das EU-Patent deutlich. Rechtlich zu beanstandende Aspekte des GEPEUP-U?bereinkommensentwurfs ko?nnen durch punktuelle U?berarbeitung korrigiert werden, um die EU-Rechtskonformita?t des U?bereinkommens sicherzustellen.
Links / Dokumente
CEP: Website
CEP: Kurzanalyse zum EU-Patent (25. Oktober 2010)
Europäisches Patentamt: Europäisches Patentübereinkommen
EU-Kommission: Verordnung des Rates zur Regelung der Übersetzung des Patents der Europäischen Union (30. Juni 2010)
Rat der Europäischen Union: Vorschlag fu?r eine Verordnung des Rates u?ber das Gemeinschaftspatent – AllgemeineAusrichtung (27. November 2009)
Rat der Europäischen Union: Entwurf eines Überinkommens über das Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente und Entwurf der Satzung (23. März 2009)
EURACTIV.de: EU-Patent – Ist ein Kompromiss noch möglich? (12. Oktober 2010)
EURACTIV.de: EU-Patent auf der Kippe? (25. August 2010)
EURACTIV.de: Europäisches Patentamt (EPA) – Battistelli tritt Präsidentschaft an (30. Juni 2010)
EURACTIV.de: EU-Patent rückt näher (8. Dezember 2009)