Menschenrechtsgerichtshof rügt Polen wegen Verletzung des Abtreibungsrechts

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass ein Urteil des polnischen Verfassungsgerichts gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt.

EURACTIV.com
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am Donnerstag entschieden, dass Polen in einem wegweisenden Verfahren zum Thema Abtreibung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt hat.

Ausgangspunkt des Falls ist das Urteil des polnischen Verfassungsgerichts vom 22. Oktober 2020, das Abtreibungen bei fetalen Fehlbildungen faktisch verbot. Die Entscheidung, die im Januar 2021 veröffentlicht wurde, löste landesweite Massenproteste aus.

Geklagt hatte eine Frau aus Krakau im Süden Polens, die in der 15. Schwangerschaftswoche erfuhr, dass ihr Fötus eine genetische Fehlbildung hatte. Angesichts der rechtlichen Unsicherheit nach dem Verfassungsgerichtsurteil reiste sie in die Niederlande, um dort einen legalen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen.

Das Gericht befand, dass die Verzögerung zwischen dem Urteil und seiner Veröffentlichung rechtliche Unsicherheit geschaffen habe. Dadurch sei unklar gewesen, ob Abtreibungen aus medizinischen Gründen weiterhin zulässig waren – ein Zustand, der gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoße, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens schützt.

„In diesem Zeitraum war unklar, ob die Einschränkungen bereits in Kraft getreten waren oder ob Abtreibungen weiterhin legal durchgeführt werden konnten“, heißt es in der Entscheidung des Straßburger Gerichts.

Die Richter kamen zu dem Schluss, dass Polens Eingriff in das Privatleben der Klägerin nicht „gesetzeskonform“ gewesen sei.

Zur Begründung verwiesen die Richter auf die umstrittene Zusammensetzung des polnischen Verfassungsgerichts, das von Brüssel und der Opposition damals als politisch beeinflusst durch die rechtsnationale PiS-Regierung gilt, sowie auf die fortbestehende Rechtsunsicherheit infolge der verzögerten Veröffentlichung des Urteils.

Nach dem polnischen Abtreibungsgesetz von 1993 war ein Schwangerschaftsabbruch bis zur zwölften Woche erlaubt, wenn das Leben oder die Gesundheit der Frau gefährdet war, wenn pränatale Untersuchungen schwere fetale Fehlbildungen zeigten oder wenn die Schwangerschaft aus einer Vergewaltigung oder Inzest hervorging.

Das 2020 auf Antrag einer Mehrheit der PiS-Abgeordneten ergangene Urteil erklärte die Regelung zu fetalen Fehlbildungen für verfassungswidrig – und schaffte damit den Großteil der bis dahin legalen Abtreibungen in Polen ab.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichts, die Kritiker als politisch motiviert unter der damaligen PiS-Regierung ansehen, gilt bis heute als eine der umstrittensten Urteile in der jüngeren Geschichte Polens.

Weder Vertreter der PiS-Partei noch der regierenden proeuropäischen Koalition äußerten sich vor Veröffentlichung des Artikels zu dem Urteil.

(jl)