Neue Schengen-Regeln: Staaten dürfen bei "Instrumentalisierung" von Migration Grenzen schließen

Das Europäische Parlament hat Aktualisierungen der Regeln für den passfreien Schengen-Raum angenommen. Dazu gehört auch die Einführung von Grenzbeschränkungen im Falle einer "Instrumentalisierung", also der Erleichterung der Einreise irregulärer Migranten in das EU-Gebiet durch Dritte.

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Lituania-Belarus
Gemäß dem am Mittwoch (24. April) vom Parlament verabschiedeten Änderungsantrag können die EU-Mitgliedstaaten beschließen, ihre Grenzen für zwei Jahre zu schließen – mit der Möglichkeit einer Verlängerung um ein weiteres Jahr – oder vorübergehende Beschränkungen einzuführen, wenn sie eine solche Situation für gegeben halten. [EPA-EFE/Valda Kalnina]

Wiederholt hatten EU-Länder Russland und Belarus vorgeworfen, gezielt Migranten in die EU zu lotsen. Nach einer Entscheidung des EU-Parlaments dürfen EU-Staaten nun die Grenzen schließen, wenn sie eine solche „Instrumentalisierung“  erkennen.

Am Mittwoch (24. April) verabschiedete das Parlament einen Änderungsantrag zu den Regeln für den grenzkontrollfreien Schengen-Raum. Demnach können die EU-Mitgliedstaaten beschließen, ihre Grenzen für zwei Jahre zu schließen mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr oder vorübergehende Beschränkungen einzuführen.

Der Fall würde dann möglich werden, wenn die Staaten meinen, die „Instrumentalisierung“ von Migration durch Dritte zu erkennen. EU-Staaten hatten zum Beispiel Russland und Belarus vorgeworfen, gezielt Geflüchtete an die EU-Grenze lotsen, um Unruhe zu stiften.

Mehrere zivilgesellschaftliche Organisationen wie Human Rights Watch und Amnesty International sehen in dieser Regelung ein konkretes Risiko der Verletzung des Asylrechts und der Diskriminierung.

Der Fall einer „Instrumentalisierung“ als Krisensituation wurde mit dem kürzlich verabschiedeten Migrations- und Asylpakt der EU eingeführt. Dort wird die Instrumentalisierung als eines der Szenarien genannt, die „Krisenmaßnahmen“ auslösen können.

Die Einführung des Begriffs der „Instrumentalisierung“ in Schengen-Recht ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Regelungen an den Außen- und Binnengrenzen der EU anzuwenden.

Die „Instrumentalisierung“ finde auch bereits innerhalb der EU statt, berichtete Le Monde und verwies auf den Fall, als die ungarische Regierung im vergangenen Jahr Schlepper aus dem Gefängnis entließ und Österreich befürchtete, sie könnten österreichisches Gebiet betreten.

Der Änderungsantrag sieht auch Möglichkeiten vor, Drittstaatsangehörige mit irregulärem Status während gemeinsamer Patrouillen in ihr erstes EU-Einreiseland zurückzuschicken, heißt es in der entsprechenden Pressemitteilung.

In diesem Zusammenhang hat das Europäische Parlament die Einführung zusätzlicher Schutzmaßnahmen für Minderjährige während der Überführung erzielen können.

Diese Maßnahmen stehen im Einklang mit dem allgemeinen Migrationskonzept der EU-Minister und der Europäischen Kommission. Die Idee, die Sekundärmigration von Migranten einzudämmen, hat die Verhandlungen über den Migrationspakt vorangetrieben, die im Dezember abgeschlossen wurden.

Andere Fälle

Mit den aktualisierten Vorschriften sollen auch andere Fälle definiert werden, in denen die Grenzsicherung verschärft werden kann. Darunter fielen zum Beispiel terroristische Bedrohungen, organisierte Kriminalität oder ein gesundheitlicher Notfall.

Die Mitgliedstaaten werden die Bedrohung anhand der in den Rechtsvorschriften genannten Fälle ermitteln und bewerten. Die EU-Rechtsvorschriften legen jedoch zeitliche Vorgaben für die Verschärfung und Aufhebung von Grenzkontrollen fest.

Im Falle von Terrorismus, organisierter Kriminalität oder der massenhaften Einreise von Drittstaatsangehörigen können zwei Jahre lang strengere Kontrollen eingeführt werden, wobei eine Verlängerung um ein Jahr möglich ist.

Bei Notfällen im Bereich der öffentlichen Gesundheit kann die Europäische Kommission strengere Grenzkontrollen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten für sechs Monate genehmigen.

Vor der Abstimmung am Mittwoch forderten 120 zivilgesellschaftliche Organisationen die Europaabgeordneten auf, gegen die überarbeiteten Regeln zu stimmen. Sie würden die Grundrechte von Menschen untergraben, die internationalen Schutz suchen.

Nach dieser Abstimmung muss das Gesetz noch von den Ministern der 27 EU-Mitgliedstaaten bestätigt werden, bevor es im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird. Zwanzig Tage nach der Veröffentlichung beginnt das Umsetzungsverfahren offiziell.

[Bearbeitet von Zoran Radosavljevi/Nick Alipour]