EuGH-Urteil: EU darf Handelsabkommen mit Singapur nicht im Alleingang abschließen
Die Europäische Union muss die Zustimmung der nationalen Parlamente einholen, um ein Freihandelsabkommen mit Singapur abzuschließen.
Die Europäische Union muss die Zustimmung der nationalen Parlamente einholen, um ein Freihandelsabkommen mit Singapur abzuschließen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte, das Abkommen könne „in seiner derzeitigen Form“ nicht von der Kommission im Alleingang abgeschlossen werden.
Die Kommission hatte den EuGH selbst um eine Stellungnahme darüber gebeten, ob sie die alleinige Kompetenz hat, die Verhandlungen mit Singapur zu führen. Der Deal mit dem asiatischen Land war bewusst gewählt worden, da er einigen anderen geplanten Abkommen sehr ähnlich ist.
Die heutige Entscheidung folgt größtenteils einer Einschätzung der Generalanwältin des Gerichts Eleanor Sharpston vom Dezember, in der sie bereits festgestellt hatte, das einige Teile des Abkommens in den gemeinsamen Zuständigkeitsbereich der EU und der Mitglieder fällt.
Das Gericht in Luxemburg bestätigte einerseits, dass der Großteil der Verhandlungen entsprechend der gemeinsamen Handelspolitik von den EU-Institutionen allein geführt werden kann. Andererseits könnte Aktienanlagen und Streitschlichtung zwischen Investoren und dem Staat nicht ohne Zustimmung der Mitgliedsstaaten verhandelt werden.
Die Kommission wird nun einige Zeit brauchen, diese Entscheidung in ihre Handlungspraktiken einzubetten; das Urteil wird Auswirkungen auf ihre Handelspolitik haben. Beispielsweise könnten sich die langwierigen Vorgänge bis zum Abschluss des CETA-Abkommens mit Kanada wiederholen. Auch ein Freihandelsabkommen mit Südkorea stand auf der Kippe, als Italien ein Veto in Betracht zog.
Die Kommission muss sich also überlegen, ob sie diesen Spießrutenlauf mit dem Singapur-Abkommen wiederholen möchte. Eine andere Möglichkeit wäre, die Verhandlungen in zwei Teile (EU und Zustimmung der Nationalparlamente) zu teilen.
Insgesamt gefährdet das EuGH-Urteil die Handelspolitik der EU aber nicht. Die Kommission hätte eine reine EU-Zuständigkeit sicherlich begrüßt; allerdings hat sie jetzt eine genauere Blaupause für das weitere Vorgehen in Freihandelsverhandlungen mit Mexiko, Mercosur und – eventuell – für TTIP.
In Bezug auf den Brexit hat der Richterspruch die Chancen Großbritanniens, nach dem Ausscheiden mit der EU ein Handelsabkommen abzuschließen, nicht verschlechtert. Der Europäische Rat kann weiterhin Freihandelsabkommen mit geteilter Zuständigkeit provisorisch abschließen, wie mit CETA geschehen. Theoretisch gibt es kein rechtliches Limit, wie lange diese provisorische Zeitspanne dauern darf.
Je nach dem, wie sich die Kommission nun verhält, könnte ein etwaiges EU-UK-Abkommen ebenfalls in geteilte und gemeinsame Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedsstaaten aufgeteilt werden, um den Ratifizierungsprozess zu beschleunigen. Die beiden Seiten könnten theoretisch sogar ein Freihandelsbakommen schließen, dass nur auf den exklusiven Zuständigkeiten der EU beruht.
Die komplette Urteilsbegründung des EuGh finden Sie hier.