"Gute Chancen für Mitgliedstaaten gegen Beihilfe-Entscheidungen der Kommission zu klagen"

CEP-InterviewGegen ein Verfahren der EU-Kommission wegen Ökostrom-Beihilfen können sich Mitgliedsstaaten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wehren, sagen die Experten vom Centrum für Europäische Politik (CEP).

Foto: Erich Westendarp / pixelio.de
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CEP-InterviewGegen ein Verfahren der EU-Kommission wegen Ökostrom-Beihilfen können sich Mitgliedsstaaten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wehren, sagen die Experten vom Centrum für Europäische Politik (CEP).

Zu den Personen

Götz Reichert und Nadine Heitmann sind Fachbereichsleiter für Umwelt, Energie und Klimaschutz am Centrum für Europäische Politik (CEP). _________________ Haben wir es bei dem Entwurf der Europäischen Kommission für „Leitlinien für staatliche Umwelt- und Energiebeihilfen 2014-2020“ mit dem Versuch zu tun, über das Beihilferecht das Sagen über die Förderung der erneuerbaren Energien zu bekommen? REICHERT: Letztlich ja, denn das europäische Beihilferecht ist ein sehr scharfes Schwert in der Hand der Europäischen Kommission, um in Förderentscheidungen von Mitgliedstaaten einzugreifen. Nach den energiepolitischen Kompetenzen der EU ist die Förderung erneuerbarer Energien grundsätzliches Ziel der EU, aber den Mitgliedstaaten soll das Recht verbleiben, über die Ausgestaltung ihres Energiemixes, also welche Energieträger sie nutzen wollen, selbst zu entscheiden. In dem Entwurf der Leitlinien stellt die Kommission aber Prüfkriterien auf, die genau diese Fragen betreffen. Hier stellt sich der Konflikt zwischen dem Beihilferecht, so wie es nun von der Kommission interpretiert wird, und dem Rechtsrahmen, wie er bereits auf europäischer Ebene geregelt ist. Summa summarum, haben wir hier den Versuch der Europäischen Kommission, mittels Beihilfe-Leitlinien, die sie einseitig festsetzt, ein bestimmtes Konzept der Ausgestaltung nationaler Fördersysteme beihilferechtlich zu erzwingen. Wie man das auch immer ökonomisch beurteilt ist die zweite Frage, aber die Regelungen sind so detailliert, dass sie zumindest teilweise gegen den bereits geltenden Rechtsrahmen des europäischen Energierechts verstoßen. Welche Möglichkeiten haben die Mitgliedstaaten, sich gegen diesen Versuch der Kommission zu wehren, mittels Beihilfe-Leitlinien Kompetenzen im Energiebereich von den Mitgliedstaaten auf die Kommission zu verlagern? REICHERT: Sollte es ein Verfahren geben, in dem die Kommission gegen ein Mitgliedsland vorgeht, weil dessen Fördersystem ihrer Meinung nach gegen die neuen Beihilfe-Leitlinien verstößt, dann könnte sich der Mitgliedstaat gegen diese konkrete Entscheidung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wehren. Nach unserer Auffassung hätte der Mitgliedstaat hinsichtlich bestimmter Vorgaben der Beihilfe-Leitlinien auch gute Chancen, unter Berufung auf das geltende EU-Energierecht zu gewinnen. Denn die Kommission darf nicht einfach über den Umweg des Beihilferechts mittels einseitiger Leitlinien die verbindlichen Vorgaben des EU-Energierechts umgehen. Die Beihilfe-Leitlinien verstoßen teilweise gegen die energiepolitische Kompetenzgrundlage der EU nach den EU-Verträgen und die Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2009/28/EG. Insbesondere widersprechen ihre detaillierten Vorgaben dem Recht der Mitgliedstaaten, über die Ausgestaltung ihrer nationalen Fördersysteme für erneuerbare Energien und deren Öffnung für andere Staaten zu entscheiden. Allerdings steht auf einem anderen Blatt, ob diese Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2009/28/EG auch mit dem Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit der EU-Verträge vereinbar sind. Diese Frage wird demnächst der Gerichtshof der Europäischen Union in einem schwedisch-finnischen Fall entscheiden – möglicherweise mit tiefgreifenden Folgen auch für das deutsche EEG. Deutschland könnte demnach gezwungen sein, auch in anderen Staaten erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern. Wie ist der Ansatz der Kommission unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu werten? HEITMANN: Grundsätzlich kann man die Schritte der Kommission unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten begrüßen, weil die erneuerbaren Energien mittlerweile keine Technologie mehr darstellen, die noch in den Kinderschuhen steckt. Das war ja eigentlich mal der ursächliche Grund warum man diese speziell fördern wollte, damit technischer Fortschritt und Lernkurveneffekte stattfinden. Dass man nun von einer festen Vergütung, die wir ja bislang in vielen Mitgliedstaaten haben, mehr dazu übergehen will, die Förderhöhe unter Wettbewerbsgesichtspunkten zu etablieren, geht in die richtige Richtung. Eine wettbewerbliche Ausgestaltung der Förderung erneuerbarer Energien in Form von Einspeiseprämien oder Quotenmodellen kann Überförderungen vermeiden und somit die Kosten der Förderung erneuerbarer Energien senken. Die Pflicht zur Direktvermarktung erhöht den Anreiz, Strom dann einzuspeisen, wenn er besonders knapp und somit teuer ist. Dies steigert die Effizienz des Strommarktes.

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