„Burka-Gesetz“: Portugal verbietet Vollgesichtsschleier

Die endgültige Fassung des Gesetzestextes wurde im Juli vom Parlament mit den Stimmen der rechten Regierungskoalition und der extremen Rechten verabschiedet, während die linken Parteien dagegen stimmten.

EURACTIV.com
“Don’t Throw Burkas In Our Eyes” Demonstration Against Niqab And Burqa Ban In Portugal
Eine Demonstration gegen das Niqab- und Burka-Verbot in Lissabon. [Foto: Horacio Villalobos#Corbis/Corbis via Getty Images]

Portugals Präsident hat ein von der extremen Rechten vorangetriebenes Gesetz in Kraft gesetzt, das das Verhüllen des Gesichts in der Öffentlichkeit verbietet – eine Maßnahme, die weithin als gegen muslimische Frauen gerichtet angesehen wird, die einen Vollgesichtsschleier tragen.

„Das Gesicht muss als zentrales Element der menschlichen Identität und Kommunikation betrachtet werden“, erklärte Präsident Antonio José Seguro am späten Dienstag in einer Stellungnahme.

Die endgültige Fassung des Gesetzestextes – von den lokalen Medien als „Burka-Gesetz“ bezeichnet, nach dem Kleidungsstück, das manche muslimische Frauen tragen, um ihren Körper und ihr Gesicht zu bedecken – wurde im Juli vom Parlament mit den Stimmen der rechten Regierungskoalition und der extremen Rechten verabschiedet, während die linken Parteien dagegen stimmten.

Das Gesetz verbietet das Tragen von Kleidungsstücken, die dazu bestimmt sind, das Gesicht zu verbergen oder die Identifizierung im öffentlichen Raum zu verhindern, sowie jeglichen Zwang, der eine Person dazu zwingt, ihr Gesicht aus Gründen des Geschlechts, der Religion, des Alters oder der Herkunft zu verhüllen.

Rechte der Frauen werden untergraben

Menschenrechtsaktivisten weisen seit langem darauf hin, dass solche Verbote auch die Rechte der Frauen untergraben, indem sie ihnen vorschreiben, was sie zu tragen haben.

Seguro räumte ein, dass es sich hierbei um ein Thema von „großer gesellschaftlicher und kultureller Brisanz“ handele.

In Portugal drohen Zuwiderhandelnden Geldstrafen zwischen 150 und 3.000 Euro. Ausnahmen gelten unter anderem aus gesundheitlichen, beruflichen, künstlerischen oder wetterbedingten Gründen sowie in Gotteshäusern, diplomatischen Vertretungen und in Flugzeugen.

(vc)