EU-Staaten äußern Kritik an Gesetz zur Medienfreiheit

Die Unabhängigkeit und Flexibilität der Medienaufsichtsbehörden, der Datenschutz und die Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Vorschriften stehen im Mittelpunkt der Kommentare mehrerer Mitgliedstaaten zum Vorschlag für ein Europäisches Gesetz zur Medienfreiheit.  

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Der im September veröffentlichte Vorschlag für den Europäischen Rechtsaktes zur Medienfreiheit soll die Transparenz des Medieneigentums in der EU erhöhen und Schutzmaßnahmen für die redaktionelle Unabhängigkeit und den Medienpluralismus einführen.

Die Unabhängigkeit und Flexibilität der Medienaufsichtsbehörden, der Datenschutz und die Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Vorschriften stehen im Mittelpunkt der Kritik der EU-Mitgliedstaaten zum Vorschlag für ein Europäisches Gesetz zur Medienfreiheit.

In einem Dokument vom 2. Februar, das EURACTIV vorliegt, haben Delegationen aus sieben Mitgliedstaaten – Deutschland, Finnland, Irland, Ungarn, Lettland, Litauen und den Niederlanden – der Ratsgruppe „Audiovisueller Sektor und Medien“ ihr Feedback zu dem Vorschlag vorgelegt.

Die angesprochenen Punkte betreffen unter anderem die Unabhängigkeit des neuen Europäischen Rats für Mediendienste, der durch die Verordnung geschaffen wird und die bestehende Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) ersetzen soll. Des Weiteren wurde noch über Datenschutz, Spionageprogramme und die Tatsache diskutiert, dass die Einhaltung der Verordnung für nationale Behörden mit weniger Ressourcen ebenfalls umsetzbar sein soll.

Der im September veröffentlichte Vorschlag für den Europäischen Rechtsaktes zur Medienfreiheit soll die Transparenz des Medieneigentums in der EU erhöhen und Schutzmaßnahmen für die redaktionelle Unabhängigkeit und den Medienpluralismus einführen.

Die Initiative ist jedoch nicht ohne Widerstände geblieben, zumal die Medienregulierung traditionell als nationale Zuständigkeit angesehen wird.

Flexibilität

Eine der am häufigsten angesprochenen Fragen war die nach ausreichender Flexibilität für kleinere und mit weniger Ressourcen ausgestattete nationale Behörden.

Deutschland, Irland, Finnland, Lettland und die Niederlande betonte, dass einige der Fristen überlastend für kleinere staatliche Behörden sein könnten. Denn das Mediengesetz sieht recht enge Fristen von beispielsweise 14 oder 30 Tagen vor, um auf grenzüberschreitende Anfragen zu reagieren.

Insbesondere Deutschland hat Bedenken angemeldet. Denn die Bundesrepublik verfügt über 14 verschiedene Medienbehörden auf Länderebene.

Eine Flexibilisierung würde daher laut den deutschen Verhandlern „den besonderen Anforderungen kleinerer Aufsichtsbehörden besser Rechnung tragen.“

Es wurde daher vielfach gefordert, die Reaktionszeiten zu flexibilisieren und dem Verwaltungsrat die Verantwortung für die Festlegung von Fristen zu übertragen. Lettland empfahl, die unterschiedlichen Formulierungen zu den Fristen im Text so weit wie möglich anzugleichen, wenn diese Änderung nicht vorgenommen wird.

Unabhängigkeit

Die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden ist ebenfalls ein Thema, das sich durch alle Rückmeldungen zieht. Deutschland und die Niederlande forderten, dass verschiedene Verweise darauf, dass der Ausschuss „im Einvernehmen“ mit der Kommission handelt, gestrichen werden sollten, um mehr Distanz zwischen den beiden Gremien zu schaffen.

Bezüglich des Artikels, der sich mit der strukturierten Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden befasst, fordert Deutschland, dass die Kommission nicht an der Abgabe von Stellungnahmen in Fällen beteiligt sein sollte, die sich mit Streitigkeit zwischen zwei nationalen Behörden befassen. So soll die Unabhängigkeit des Ausschusses bewahrt werden.

Ebenso plädieren die Niederlande für die Streichung einer Maßnahme, die es einem Vertreter der Kommission erlauben soll, an allen Sitzungen oder Aktivitäten des Ausschusses teilzunehmen, wenn auch ohne Stimmrecht. Somit soll ebenfalls die Fähigkeit des Gremiums gewährleisten werden, unabhängig und ohne Anwesenheit der Kommission zu arbeiten.

Einige Staaten wiesen auch darauf hin, die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden zu gewährleisten, beziehungsweise eine Einmischung in diese sensible nationale Zuständigkeit zu vermeiden.

Ungarn verteidigt besonders deutlich die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Medienfragen und fordert die Streichung von Verweisen auf die Förderung bewährter Praktiken durch den Ausschuss, zum Beispiel bei der Anwendung nationaler Vorschriften, und argumentiert, dass die Aufsichtsbehörde nur die Durchsetzung von Maßnahmen auf EU-Ebene überwachen sollte.

Ungarn fordert, dass die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für die Bearbeitung grenzüberschreitender Beschwerden generell klarer definiert werden soll. Ungarn fügte hinzu, dass es „die Schaffung einer europäischen Medienbehörde nicht unterstützt, die – im Gegensatz zur ERGA – über den nationalen Regulierungsbehörden und nicht parallel zu ihnen steht“.

Irland, Lettland und Ungarn drängen auf die Aufnahme einer Formulierung, die klarstellt, dass die Stellungnahmen des Gremiums nicht rechtsverbindlich sind.

Persönliche Daten

In seinen Anmerkungen zu dem Vorschlag fragte Finnland ob bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen nationalen Regulierungsbehörden ebenfalls personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Helsinki schlug außerdem vor, die Art dieser Daten und die Zwecke, für die sie weitergegeben werden, zu spezifizieren. Beschränkungen sollen eingeführt werden um sicherzustellen, dass der Datenaustausch auf diese Umstände beschränkt bleibt.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz verwies Litauen auf weitere, potenzielle Unklarheiten. So zum Beispiel, ob bei der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über die Pflichten der Mediendiensteanbieter möglicherweise Daten über wirtschaftliche Eigentümer veröffentlicht werden könnten. Dies könnte sein, wenn der Mediendiensteanbieter oder seine Kunden einer geschützten Gruppe wie einer Religionsgemeinschaft oder einer Gewerkschaft angehören. (komischer Satz im orginal mMn)

Da es sich hierbei um sensible Daten handelt, wird vorgeschlagen, dass die Mitglieder dieser Organisationen vielleicht nicht öffentlich aufgeführt werden sollten.

Spionagesoftware und Non-Compliance

Litauen schlägt außerdem vor, einige Formulierungen im Zusammenhang mit den Spyware-Bestimmungen des Textes zu ändern und die Liste der Personen, die mit Mediendiensten in Verbindung stehen und bei denen der Einsatz von Spyware verboten ist, einzugrenzen. (ist das nicht eig. bei jedem verboten?)

Lettland wirft unter anderem die Frage auf, was passiert, wenn die Behörden grenzüberschreitenden Anfragen nicht nachkommen, und ob die Kommission in solchen Fällen ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten würde.

Irland fordert jedoch auch mehr Klarheit in Bezug auf die Gründe, aus denen solche Ersuche rechtmäßig abgelehnt werden können, da diese derzeit fehlen.

Luca Bertuzzi hat zu diesem Bericht beigetragen.

[Bearbeitet von Luca Bertuzzi/Nathalie Weatherald]