EU will Ausnahmeregelungen für Pestizide verschärfen

Die EU-Kommission will den Notfalleinsatz von in der EU verbotenen Pestiziden strenger regeln. Dies geht aus dem Entwurf eines neuen Leitfadens hervor, der besagt, dass Mitgliedstaaten den Einsatz von Substanzen, die in der EU ausdrücklich verboten sind, nicht erlauben dürfen.

Euractiv.com
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2018 verbot die EU-Kommission Imidacloprid, Thiamethoxam und Clothianidin - alles Neonicotinoide, die für Bienen und andere Bestäuber schädlich sind - mit einer Ausnahme für den Anbau in Gewächshäusern. [SHUTTERSTOCK/Oleksii Synelnykov]

Die EU-Kommission will den Notfalleinsatz von in der EU verbotenen Pestiziden strenger regeln. Dies geht aus dem Entwurf eines neuen Leitfadens hervor, den Euractiv einsehen konnte.

Die 2021 zuletzt aktualisierten Leitlinien der Kommission werden am 22. und 23. Mai bei einer Klausurtagung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (SCoPAFF) zur Diskussion stehen.

In dem Dokument wird eine Auslegung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2023 zu den Grenzen für befristete Ausnahmeregelungen vorgeschlagen, die die Aussaat von mit für Bienen giftigen Neonicotinoiden behandeltem Saatgut erlauben.

„Die Mitgliedstaaten können keine Notfallzulassungen für Produkte erteilen, die den Wirkstoff für Verwendungszwecke enthalten, die in der Zulassung verboten sind, um den Schutz der Gesundheit und/oder der Umwelt zu gewährleisten“, heißt es in der neuesten Fassung des Entwurfs für den Leitfaden.

„Dies gilt auch für Wirkstoffe, deren Zulassung abgelaufen ist, die aber vor dem Auslaufen eine oder mehrere Einschränkungen enthielten“, heißt es weiter.

2018 verbot die EU-Kommission Imidacloprid, Thiamethoxam und Clothianidin – alles Neonicotinoide, die für Bienen und andere Bestäuber schädlich sind – mit einer Ausnahme für den Anbau in Gewächshäusern.

Die Mitgliedstaaten umgingen das Verbot, indem sie sich auf Artikel 53 der Verordnung 1107/2009 beriefen. Dieser erlaubt „Notfall“-Marktzulassungen für eingeschränkte oder in der EU nicht zugelassene Produkte für bis zu 120 Tage.

Dies muss mit einer Gefahr begründet werden, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann, wie etwa ein seltener Schädling.

Der Europäische Gerichtshof entschied jedoch, dass die Mitgliedstaaten Saatgut, das mit Neonicotinoiden beschichtet ist, nicht mehr zulassen dürfen, da es nach EU-Recht „ausdrücklich verboten“ ist.

Widerstand der Mitgliedstaaten

Die Auslegung dieses Urteils durch die Kommission spiegelt sich in dem neuen Leitfaden wider, dem die Mitgliedstaaten noch zustimmen müssen.

Quellen, die den Verhandlungen nahe stehen, teilten Euractiv mit, dass einige Mitgliedstaaten, darunter Spanien, Griechenland, Polen und Estland, für eine engere Auslegung des Gerichtsurteils plädierten. Sie hätten sich dafür ausgesprochen, die Ausnahmeregelungen nur für Neonicotinoide und nicht für andere verbotene Substanzen zu beenden.

Trotz des Urteils vom Januar 2023 haben die Mitgliedstaaten Artikel 53 weiterhin genutzt, um Neonicotinoide und andere verbotene Pestizide zuzulassen.

So hat zum Beispiel Rumänien das für Bienen giftige Imidacloprid bereits mehrfach zugelassen, zuletzt im Januar dieses Jahres.

Darüber hinaus haben Rumänien, Lettland und die Tschechische Republik Thiamethoxam auch nach dem Erlass des Urteils noch zugelassen.

Spanien und Griechenland erlaubten die Verwendung von Sulfoxaflor, einem Insektizid mit ähnlichen Eigenschaften wie Neonicotinoide. Dieses Mittel ist aufgrund seiner Giftigkeit für Bestäuber in der EU seit 2022 für die Verwendung im Freien verboten.

Solide Bewertung

Ein weiterer wichtiger Aspekt des neuen Leitfadens ist, dass die Antragsteller künftig eine gründliche Bewertung vorlegen müssen. Mit dieser soll die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung im Einklang mit den Anforderungen der EU-Verordnung nachgewiesen werden.

„Die Mitgliedstaaten sollten eine Notfallgenehmigung nur dann erteilen, wenn ihre solide Bewertung aller relevanten Faktoren des eingegangenen Antrags eindeutig zeigt, dass die Anforderungen von Artikel 53 […] erfüllt sind“, heißt es in dem Dokument. Dies bedeutet, dass eine Ausnahme nur genehmigt wird, wenn der Schädling nicht mit anderen Mitteln bekämpft werden kann.

Der Text unterstreicht auch, dass die „Beweislast“ bei der Beantragung von Notfallgenehmigungen bei den Antragstellern liegt. Dies können landwirtschaftliche Verbände, regionale Regierungen oder Pestizidhersteller sein.

Schlupflöcher bleiben bestehen

Trotz der Auslegung der Kommission werden wahrscheinlich Schlupflöcher bestehen bleiben, die andere nicht zugelassene Stoffe erlauben. Denn der Europäische Gerichtshof hat nur gegen ausdrücklich verbotene Stoffe entschieden.

Für Stoffe, die in der EU nicht zugelassen sind, sei es aufgrund eines fehlenden Antrags, einer Rücknahme während der Bewertung oder einer laufenden Bewertung, können Notfallzulassungen erteilt werden, um auf ernsthafte Gefahren zu reagieren.

In solchen Fällen wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die jüngsten Schlussfolgerungen der Europäischen Lebensmittelbehörde (EFSA) zu dem betreffenden Pestizid zu berücksichtigen.

In dem Dokument wird auch betont, wie wichtig es ist, wiederholte Notfallzulassungen für nicht zugelassene Stoffe „so weit wie möglich“ zu vermeiden. Dabei wird festgehalten, dass die Mitgliedstaaten versuchen, wiederkehrende Bedürfnisse der Landwirte zu erfüllen.

Es wird jedoch anerkannt, dass die Zeit, die für die Zulassung eines neuen Schädlingsbekämpfungsmittels erforderlich ist, lang sei. Dies könne dazu führen, dass eine Notfallzulassung für eine nicht zugelassene Substanz erforderlich werde.

So genehmigte die französische Regierung vor kurzem die Verwendung eines Biokontrollmittels – Schädlingsbekämpfungsmittel aus natürlichen Ausgangsstoffen – auf der Grundlage eines nicht zugelassenen Duftmoleküls zur Abwehr von Blattläusen in Zuckerrübenkulturen.

Maria Simon Arboleas hat zur Berichterstattung beigetragen.

[Bearbeitet von Angelo Di Mambro/Rajnish Singh]