EuGH gibt Griechenland gegen Dänemark recht in Feta-Exportstreit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag bestätigt, dass die geschützte Herkunftsbezeichnung der EU für griechischen Feta auch außerhalb des Binnenmarkts gilt. Damit wurde ein langjähriger Rechtsstreit zwischen Griechenland und Dänemark beigelegt.

EURACTIV.com
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Die Bezeichnung "Feta" darf nicht für andere Käse verwendet werden, die aus einem anderen als dem angegebenen geografischen Gebiet Griechenlands stammen und nicht der jeweiligen Produktspezifikation entsprechen. [<a href="https://pixabay.com/photos/feta-feta-cheese-olive-oil-cheese-1464873/" target="_blank" rel="noopener">DanaTentis [PIXABAY]</a>]

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag (14. Juli) bestätigt, dass die geschützte Herkunftsbezeichnung der EU für griechischen Feta auch außerhalb des Binnenmarkts gilt. Damit wurde ein langjähriger Rechtsstreit zwischen Griechenland und Dänemark beigelegt.

In dem Urteil kam das in Luxemburg ansässige Gericht zu dem Schluss, dass in der EU hergestellte geschützte Lebensmittel, auch wenn sie für den Export in Drittländer bestimmt sind, weiterhin den einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Herkunftsbezeichnung entsprechen müssen.

Mit der geschützten Ursprungsbezeichnung eingetragene Produktnamen weisen eine starke Verbindung zu dem Ort auf, an dem sie hergestellt werden, und sind in das EU-System der Rechte an geistigem Eigentum aufgenommen, wodurch sie rechtlich gegen Nachahmung geschützt sind.

Der „weißgoldene“ Feta aus Griechenland erhielt 2002 die geschützte Ursprungsbezeichnung, was bedeutet, sodass die Bezeichnung „Feta“ für keinen Käse verwendet werden darf, der nicht in bestimmten Gebieten des Landes hergestellt wird.

Einige dänische Erzeuger verkauften jedoch weiterhin ihren eigenen Feta außerhalb der EU und nutzten dabei ein Schlupfloch in der Verordnung von 2011 über Herkunftsbezeichnungen, in der nicht ausdrücklich festgelegt war, ob die Vorschriften auch für Exporte gelten.

Nach Ansicht Dänemarks hindert die Verordnung die Erzeuger in seinem Hoheitsgebiet nicht daran, die Bezeichnung „Feta“ zu verwenden, wenn ihre Erzeugnisse für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, mit denen die EU noch kein internationales Abkommen zum Schutz dieser Bezeichnung geschlossen hat.

Das System der Herkunftsbezeichnungen kann auch durch bilaterale Abkommen zwischen der EU und Drittländern unterstützt werden, beispielsweise durch die Einführung der gleichen Verordnung für diese Länder. Für den Handel mit Drittländern ohne solche Abkommen gibt es jedoch keinen Rechtsrahmen.

Der in Dänemark hergestellte Feta-Käse unterscheidet sich von dem griechischen in der Technologie und den bei der Herstellung verwendeten Produkten, da der griechische Feta aus Schafs- und Ziegenmilch hergestellt wird, während der dänische Feta-Käse hauptsächlich aus Kuhmilch besteht.

Die EU-Kommission hatte mit Unterstützung Griechenlands und Zyperns ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Dänemark eingeleitet, da sie befürchtete, dass die Angelegenheit einen Präzedenzfall schaffen könnte, der das gesamte System der Herkunftsbezeichnungen in der EU untergräbt.

Dieses hat einen geschätzten Verkaufswert von fast 75 Milliarden Euro und macht 15,5 Prozent der gesamten EU-Agrar- und Lebensmittelexporte aus.

Die EU-Richter:innen kamen zu dem Schluss, dass die dänische Feta-Produktion im EU-Gebiet die Ziele der Verordnung untergräbt, „selbst wenn diese Erzeugnisse für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.“

Sie ergänzten, dass ein solches Verhalten sowohl basierend auf der Formulierung der Verordnung als auch auf ihrem Kontext verboten sei.

Die Verwendung von Herkunftsbezeichnungen zur Kennzeichnung eines im EU-Gebiet hergestellten Erzeugnisses, das nicht der geltenden Produktspezifikation entspricht, „beeinträchtigt in der EU das durch die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützten Herkunftsbezeichnungen begründete Recht des geistigen Eigentums, auch wenn dieses Erzeugnis für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt ist“, so der Gerichtshof weiter.

Das System der Herkunftsbezeichnungen soll „den Herstellern, die an ein geografisches Gebiet gebunden sind, helfen, indem es ihnen eine angemessene Vergütung für die Qualität ihrer Erzeugnisse sichert, einen einheitlichen Schutz der Bezeichnungen als Recht des geistigen Eigentums im Gebiet der EU gewährleistet und den Verbrauchern klare Informationen über die wertsteigernden Eigenschaften des Erzeugnisses bietet“, so die Entscheidung des Gerichtshofs.

Nach Ansicht des EuGH hat Dänemark jedoch nicht gegen seine Verpflichtung aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen, laut dem es verpflichtet ist, dänische Erzeuger daran zu hindern, die geschützte Ursprungsbezeichnung „Feta“ für die Bezeichnung von Käse zu verwenden, der nicht der geltenden Produktspezifikation entspricht.

Mit dieser Klarstellung wird Dänemark von den Vorwürfen der Kommission entlastet, die Position der EU bei internationalen Verhandlungen zum Schutz der EU-Qualitätsregelung zu schwächen.

[Bearbeitet von Gerardo Fortuna/Zoran Radosavljevic]