EuGH hält umstrittenen Artikel der Urheberrechtsrichtlinie aufrecht

Mit dem Urteil des obersten EU-Gerichts wird eine von Polen 2019 eingereichte Klage abgewiesen.

EURACTIV.com
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Der Artikel 17 der Richtlinie von 2019 sieht vor, dass Anbieter von Content-Sharing-Diensten für urheberrechtlich geschützte Inhalte haften, die von Nutzern auf ihre Plattformen hochgeladen werden. [Shutterstock / niroworld]

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den umstrittenen Artikel 17 der Urheberrechtsrichtlinie aufrechterhalten. Damit sind Plattformen für urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf ihre Webseiten hochgeladen werden, direkt haftbar und müssen diese auch entfernen. 

Mit dem Urteil des obersten EU-Gerichts wird eine von Polen 2019 eingereichte Klage abgewiesen. Damals war das Gericht gebeten worden, Bestimmungen in Artikel 17 für rechtswidrig zu erklären, die nach Ansicht Warschaus das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit verletzen würden.

Der Artikel 17 der Richtlinie aus dem Jahr 2019 sieht eine Haftung der Anbieter von Content-Sharing-Diensten für urheberrechtlich geschützte Inhalte vor, die von Nutzern auf ihre Plattformen hochgeladen werden. Um diese Haftung zu vermeiden, sind die Anbieter verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um solche illegalen Uploads zu verhindern.

Die Maßnahme ist umstritten, da die Wahrscheinlichkeit besteht, dass automatisierte Tools zur Erkennung von Inhalten eingesetzt werden, um diese Aufgabe zu übernehmen.

Kritiker:innen haben argumentiert, dass dies auch dazu führen könnte, dass legale Inhalte entfernt werden. Dies gilt insbesondere für Fälle wie Parodien, bei denen die Systeme nicht in der Lage sein könnten, genau zu unterscheiden, was rechtmäßig ist und was nicht.

Der Widerstand gegen die Maßnahme war so stark, dass es 2019 in einer Reihe von Ländern zu Massenprotesten gegen ihre Umsetzung kam.

Die allgemeine Umsetzung der Richtlinie verlief jedoch schleppend, da bisher nur 12 der 27 Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben.

Das Urteil

Das Gerichtsurteil berücksichtigt den wahrscheinlichen Bedarf an automatisierten Tools, um die Art von Inhaltsprüfungen durchzuführen, die in Artikel 17 „de facto erforderlich“ sind, erkennt aber auch die mögliche Verletzung der Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer:innen an.

„Dieses Urteil ist sehr wichtig“, sagte Marco Scialdone, Leiter der Rechtsabteilung von Euroconsumers, gegenüber EURACTIV. „Es besagt eindeutig, dass die Verwendung von automatisierten Filtern das Risiko birgt, nicht angemessen zwischen illegalen und legalen Inhalten unterscheiden zu können“, fügte er hinzu.

Das Gericht stellte fest, dass den Maßnahmen, die Plattformen zur Umsetzung der Verpflichtungen des Artikels ergreifen können, gewisse Grenzen gesetzt wurden. So wird beispielsweise garantiert, dass die Nutzer:innen Parodien oder Nachahmungen hochladen können und dass die Plattformen keine allgemeinen Überwachungspflichten einführen werden.

Zudem wurde festgestellt, dass die durch die Richtlinie eingeführte Haftungsregelung von der EU-Legislative mit angemessenen Schutzvorkehrungen versehen wurde, um die Achtung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit der Nutzer:innen dieser Dienste zu gewährleisten. Damit sei ein faires Gleichgewicht zwischen diesen Rechten und dem geistigen Eigentum geschaffen worden.

Der wichtigste Aspekt des Urteils sei die Tatsache, „dass der EuGH die Sperrung rechtmäßiger Inhalte als unverhältnismäßig und damit als rechtswidrig eingestuft hat“, so Eleonora Rosati, Direktorin des Instituts für geistiges Eigentum an der Universität Stockholm, gegenüber EURACTIV.

„Das ist eine wichtige Klarstellung, da es die Möglichkeit ausschließt, dass Inhalte ex-ante gesperrt und erst ex-post, nach der Beilegung einer Beschwerde, wieder freigeschaltet werden“, fügte sie hinzu.

Die rechtlichen Auswirkungen des Urteils werden hauptsächlich von den Mitgliedstaaten zu tragen sein. Mitgliedstaaten, die die Richtlinie bereits umgesetzt haben, werden ihre nationalen Gesetze entsprechend anpassen müssen, während diejenigen, die dies noch nicht getan haben, die notwendigen rechtlichen Schutzmaßnahmen ergreifen müssen.

Scialdone von Euroconsumers fügte hinzu, dass das Urteil „den Anbietern von Online-Content-Sharing-Diensten eine besondere Sorgfaltspflicht auferlegt, die neue, in Artikel 17 der Richtlinie vorgesehene Regelung in vollem Umfang zu beachten“.

„Die großen Akteure werden keine besonderen Probleme haben, diesen Abgleich zu erreichen, auch weil die meisten Inhalte zuvor durch Vereinbarungen mit den Rechteinhabern genehmigt wurden“.

Als Reaktion auf das Urteil erklärte ein polnischer Regierungsbeamter gegenüber EURACTIV: „Im Moment können wir generell sagen, dass der EuGH, obwohl die Klage abgewiesen wurde, viele der polnischen Argumente berücksichtigt hat.“

Reaktionen

Das heutige Urteil folgt auf die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts vom letzten Juni, der empfahl, die Klage Warschaus abzuweisen, aber auf die Gefahr einer „Überblockierung“ von Inhalten hinwies.

Die Plattformen sollten bestimmte Ausnahmeregelungen beachten und nur Inhalte entfernen, die als „offenkundig rechtsverletzend“ gelten, anstatt in unklaren Situationen Präventivmaßnahmen zu ergreifen.

Die Entscheidung stützt sich auch auf ein anderes EuGH-Urteil vom Juni letzten Jahres, in dem es um die Bedingungen ging, unter denen Anbieter von der Copyright-Haftung befreit werden.

In diesem Urteil wurde festgestellt, dass Plattformen nicht für illegale Inhalte verantwortlich gemacht werden können, die von ihren Nutzern eingestellt werden, es sei denn, sie haben aktiv dazu beigetragen, diese Inhalte zugänglich zu machen.

In diesem Urteil wies das Gericht jedoch darauf hin, dass die Entscheidung sich nicht auf Artikel 17 beziehe und diesen daher nicht zwangsläufig außer Kraft setze.

Angela Mills Wade, geschäftsführende Direktorin des Europäischen Verlegerrats, erklärte gegenüber EURACTIV, der Verlegerrat begrüße das Urteil, „das den in der Richtlinie festgelegten Schutz in vollem Umfang rechtfertigt. Wir freuen uns nun auf die vollständige Anwendung der Richtlinie“.

Basierend auf den Schlussanträgen des Generalanwalts und diesem früheren Fall sind Rechtsexpert:innen von dem neuen Urteil kaum überrascht. Befürworter der freien Meinungsäußerung bedauerten jedoch, dass die Verwendung von Upload-Filtern zur Durchsetzung des Urheberrechts nicht vollständig abgelehnt wurde.

Für den ehemaligen Europaabgeordneten Felix Reda zeigt das Urteil, „dass die wenigen EU-Länder, die spezielle Schutzmaßnahmen gegen die Sperrung legaler Inhalte eingeführt haben, den richtigen Ansatz gewählt haben.“

[Bearbeitet von Luca Bertuzzi/Zoran Radosavljevic]