Gesichtserkennung: EU-Datenschutzagentur will Kommission von Verbot überzeugen
Automatisierte Erkennungstechnologien im öffentlichen Raum sollten zumindest vorübergehend verboten werden, fordert das Amt des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB).
Automatisierte Erkennungstechnologien im öffentlichen Raum sollten zumindest vorübergehend verboten werden, fordert die Datenschutzagentur der EU.
Zu den Anwendungen, die zumindest für einen begrenzten Zeitraum verboten werden sollten, gehören nicht nur Gesichtserkennungstechnologien, sondern auch Software, die „Gang, Fingerabdrücke, DNA, Stimme, Tastenanschläge und andere biometrische oder verhaltensbezogene Signale“ erfasst, so das Amt des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) am Dienstag.
EDSB-Chef Wojciech Wiewiórowski betonte, er werde „versuchen, die Kommission davon zu überzeugen, dass ein solches Moratorium in vielen Situationen sinnvoll sein könnte“, insbesondere, wenn „Technologien nicht ausgereift genug sind oder nicht genug diskutiert wurden, um ihren tatsächlichen Einsatz im öffentlichen Raum zu rechtfertigen“.
In einer wenig verschleierten Warnung fügte Wiewiórowski hinzu, der EDSB – der für die Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes durch die EU-Institutionen und Agenturen verantwortlich ist – werde „sehr genau beobachten, wie die Institutionen der Europäischen Union diese Technologien nutzen“.
Das Europäische Parlament hat Berichten zufolge bereits in Erwägung gezogen, die Anwendung von Gesichtserkennungstechnologien „im Zusammenhang mit biometrisch-basierter Sicherheit und Dienstleistungen“ einzusetzen, so The Guardian. Inzwischen heißt es jedoch, das Parlament habe derartige Pläne verworfen.
Wiewiórowski erklärte, seine Einstellung zum Einsatz derartiger biometrischer Daten-Technologien im öffentlichen Raum sei unter anderem durch mehrere persönliche Erfahrungen geprägt: „Mindestens zweimal war ich bereits in Situationen, in denen ich auf diese Weise getrackt wurde und davon erfahren habe. Ich habe es als einen großen Eingriff in meine Privatsphäre und sogar als einen Eingriff in meine Intimsphäre empfunden. Das hat mir gezeigt, dass die Vorfälle, in denen ich in der Öffentlichkeit automatisch beobachtet und bewertet werde, tatsächlich einen großen Eingriff in [meine] Würde darstellen.“
Weißbuch zu Künstlicher Intelligenz
Die Warnung des EDSB kommt zu einem Zeitpunkt, da die Europäische Kommission Feedback sichtet, das in einer öffentlichen Konsultation zu ihrem Weißbuch über Künstliche Intelligenz eingereicht wurde.
Die für Digitalpolitik zuständige Vizepräsidentin der EU-Kommission Margrethe Vestager thematisierte die im Rahmen dieser Konsultation geäußerten Bedenken während einer Online-Veranstaltung am Dienstag.
Sie hob dabei hervor, dass einige der 1.200 Befragten Befürchtungen hinsichtlich der möglichen Aushöhlung von Rechten durch die unsachgemäße Nutzung von KI äußerten. So seien sich „die meisten dieser Befragten darin einig, dass KI, wenn sie nicht richtig eingesetzt wird, unsere Grundrechte oder unsere Sicherheit gefährden könnte“.
Im Vorfeld der offiziellen Veröffentlichung des KI-Weißbuchs der Kommission im Februar dieses Jahres hatte ein geleaktes Arbeitsdokument bereits gezeigt, dass die Kommission die Möglichkeit der Einführung eines vorübergehenden Moratoriums für Gesichtserkennungstechnologien in der EU zumindest erwogen hatte.
Dieses potenzielle Verbot wurde jedoch später trotz der seit langem bestehenden Bedenken auf Eis gelegt.
DSGVO
Im Januar 2020 veröffentlichte die EU-Dachbehörde für Datenschutz, das European Data Protection Board, Leitlinien für den Einsatz von Gesichtserkennungstechnologien. Grund war die Befürchtung, dass einige künftige Anwendungsbereiche gegen die Datenschutzgrundverordnung der EU (DSGVO) verstoßen könnten.
„Die Verwendung biometrischer Daten und insbesondere der Gesichtserkennung bringt erhöhte Risiken für die Rechte der Betroffenen mit sich“, hieß es in diesem Papier.
Und weiter: „Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Rückgriff auf solche Technologien unter gebührender Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Datenminimierung, wie sie in der DSGVO festgelegt sind, erfolgt.“
[Bearbeitet von Frédéric Simon und Tim Steins]