Glyphosat-Verbot: EU könnte Ampel Strich durch die Rechnung machen
Ab Ende des Jahres will die Ampel das umstrittene Pflanzenschutzmittel Glyphosat “vom Markt nehmen.” Doch noch ist offen, ob die EU ihre Zulassung für das Mittel verlängert - wenn ja, würde dies den Spielraum für ein Verbot erheblich einschränken.
Ab Ende des Jahres will die Ampel das umstrittene Pflanzenschutzmittel Glyphosat “vom Markt nehmen.” Doch noch ist offen, ob die EU ihre Zulassung für das Mittel verlängert – wenn ja, würde dies den Spielraum für ein Verbot erheblich einschränken.
“Wir nehmen Glyphosat bis Ende 2023 vom Markt”, heißt es im Koalitionsvertrag der drei Ampelparteien.
Die Zulassung des weit verbreiteten Pflanzenschutzmittels ist in Deutschland und der EU heftig umstritten: Während Kritiker*innen vor erheblichen Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit warnen, sehen Befürworter*innen hierfür keine wissenschaftliche Grundlage.
Seit Amtsantritt der Ampel-Regierung hat das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) bereits entsprechende Schritte eingeleitet und unter anderem den Ausstiegstermin in der entsprechenden Verordnung verankert.
“Richtig ist, die Koalition hat sich darauf verständigt, dass nach dem 1. Januar 2024 in Deutschland kein Glyphosat mehr angewendet werden soll”, erklärte eine Sprecherin des Ministeriums gegenüber EURACTIV.
Doch das könnte unter Umständen gar nicht so einfach möglich sein. Denn vonseiten der EU ist Glyphosat als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln aktuell bis zum 15. Dezember 2023 genehmigt. In den nächsten Monaten soll sich entscheiden, ob die Zulassung hierüber hinaus verlängert wird.
Sollte dies der Fall sein, dürfte es für die Bundesregierung schwierig werden, auf nationaler Ebene ein generelles Anwendungsverbot zu erlassen.
EU-Zulassung als Hürde
Grundsätzlich ist die EU dafür zuständig, bestimmte Wirkstoffe zuzulassen, während es im Anschluss den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, Pflanzenschutzmittel auf Basis des entsprechenden Wirkstoffs zur Nutzung freizugeben.
Basiert ein Pflanzenschutzmittel auf einem Wirkstoff, der in der EU zugelassen ist, können einzelne Mitgliedstaaten dessen Nutzung lediglich “auf der Grundlage der spezifischen landwirtschaftlichen und ökologischen Gegebenheiten in ihrem Hoheitsgebiet verweigern oder einschränken”, hieß es aus Kommissionskreisen gegenüber EURACTIV.
Konkret heißt das: Bleibt Glyphosat auch nach Ende des Jahres EU-weit zugelassen, kann die Bundesregierung Nutzungseinschränkungen nur gut begründet in bestimmten Bereichen erlassen.
“Solange der Wirkstoff in der EU genehmigt ist, ist ein vollständiges Glyphosat-Verbot auf der Basis der gegenwärtigen EU-Rechtslage rechtswidrig und hätte keinen Bestand”, bestätigte auch das BMEL selbst.
Stattdessen sei eine “begründete Be-/Einschränkung der Anwendung, um den spezifischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat Rechnung zu tragen”, möglich.
Im Falle einer Verlängerung der EU-Zulassung “prüfen wir weitere Schritte für ein nationales Anwendungsverbot”, erklärte die Sprecherin.
Wie schwierig es jedoch sein kann, auf nationaler Ebene die Nutzung von Glyphosat einzuschränken, während die Zulassung auf EU-Ebene weiter besteht, zeigt das Beispiel Luxemburgs.
Verbot in Luxemburg vorerst gescheitert
Das Land hatte die Verwendung des Pflanzenschutzmittels zum 1. Januar 2021 verboten. Vor wenigen Wochen kippte jedoch ein Verwaltungsgericht das Verbot mit der Begründung, es sei nicht EU-rechtskonform. Geklagt hatte der Chemie- und Pharmakonzern Bayer.
Das Gericht verwies unter anderem darauf, die luxemburgische Regierung habe nicht ausreichend begründet, warum die spezifischen Gegebenheiten im Land trotz der EU-weiten Zulassung ein Verbot rechtfertigen.
Eins zu eins auf die Situation Deutschlands übertragen lässt sich das Urteil aus Sicht von Expert*innen wegen Eigenheiten im luxemburgischen Recht nicht. Doch der Fall zeigt die hohen rechtlichen Anforderungen an ein nationales Verbot.
Ein Sprecher von Bayer wollte auf Anfrage von EURACTIV nicht bestätigen, ob der Konzern auch in Deutschland gegen ein Glyphosat-Verbot klagen würde, sollte die Bundesrepublik das Mittel trotz einer Verlängerung der EU-Zulassung verbieten.
Er betonte jedoch die engen rechtlichen Schranken, in denen sich die Bundesregierung in diesem Fall bewegen würde.
“Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen, die durch den betreffenden Mitgliedstaat substantiiert geltend gemacht werden müssen” dürfen die Mitgliedstaaten die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln verweigern, die auf einem EU-weit zugelassenen Wirkstoff basieren, betonte er.
“Genau auf diesen Zusammenhang haben die Gerichte in Luxemburg bei der Entscheidung zu glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln hingewiesen.”