Kondensstreifen von internationalen Flügen nicht meldepflichtig
Nach EU-Recht müssen Fluggesellschaften ab Januar 2025 über den Anstoß von Emissionen wie Schwefeldioxid, Wasser und Ruß durch ihre Flugzeuge berichten. Flüge zu und von Nicht-EU-Zielen sind allerdings laut der EU-Kommission von der Regel ausgenommen.
Nach EU-Recht müssen Fluggesellschaften ab Januar 2025 über den Anstoß von Emissionen wie Schwefeldioxid, Wasser und Ruß durch ihre Flugzeuge berichten. Flüge zu und von Nicht-EU-Zielen sind allerdings laut der EU-Kommission von der Regel ausgenommen.
Die Bemühungen zur Begrenzung der Klimaauswirkungen des Luftverkehrs haben sich bisher auf die CO2-Emissionen der Flugzeuge konzentriert. Im Jahr 2012 bezog die EU den Luftverkehr in ihr Emissionshandelssystem (EU-EHS) ein. In diesem System werden Grenzwerte für CO2-Emissionen festgelegt und für jede ausgestoßene Tonne CO2 wird ein Preis erhoben.
Allerdings können Nicht-CO2-Emissionen einen mindestens ebenso großen Einfluss auf die Erderwärmung haben. Am deutlichsten sichtbar sind die langen Wolkenlinien hinter Flugzeugen, die als Kondensstreifen bekannt sind. Diese Emissionen werden nun auch auf EU-Ebene in das Visier genommen.
Gemäß den EU-Rechtsvorschriften muss bis zum 31. August 2024 ein Überwachungs- und Berichterstattungsrahmen (MRV) für Nicht-CO2-Emissionen aus dem Luftverkehr verabschiedet werden. Dies wird allgemein als erster Schritt angesehen, bevor die Nicht-CO2-Emissionen vollständig in das EU-Emissionshandelssystem einbezogen werden und einer Obergrenze unterliegen.
Die Europäische Kommission hat den Vorschlagsentwurf zur öffentlichen Konsultation gestellt. Demnach sind jedoch internationale Flüge zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR – die EU sowie Norwegen, Island und Liechtenstein) und Zielen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den ersten zwei Jahren von der Berichtspflicht ausgenommen.
„Dies entspricht lediglich 33 Prozent der luftfahrtbedingten Auswirkungen von Kondensstreifen in Europa. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu der von den EU-Abgeordneten im Jahr 2022 angenommenen Vereinbarung über das EU-Emissionshandelssystem“, erklärte die grüne NGO Transport & Environment.
In ihrer Antwort auf die öffentliche Konsultation erklärte die dänische Regierung, dass „Langstreckenflüge aufgrund der Flughöhe die größten nicht CO2-bedingten Auswirkungen haben.“ „Der Ausschluss der umweltschädlichsten Flüge bedeutet, dass die relevantesten Daten weggelassen werden.“
In der Stellungnahme Dänemarks heißt es außerdem, dass der reduzierte Anwendungsbereich für 2025-26 nicht mit der Richtlinie für Emissionshandelssystem in Einklang stehe.
Die Fluggesellschaften sind in dieser Frage geteilter Meinung.
Die European Regions Airline Association (ERA) schrieb: „Wir sehen ein Paradoxon im vorgeschlagenen MRV-Anwendungsbereich, in dem die meisten Datenerhebungen auf Kurz- und Mittelstreckenflüge, einschließlich regionaler Fluggesellschaften, entfallen würden, obwohl bekannt ist, dass die Nicht-CO2-Effekte bei dieser Art von Flugbetrieb weitaus weniger bedeutend sind“.
Anstatt internationale Flüge zur Berichterstattung über Nicht-CO2-Emissionen zu verpflichten, plädierte die Fluggesellschaft stattdessen dafür, dass „jede Fluggesellschaft die Möglichkeit haben sollte, während einer Übergangszeit von zwei Jahren Ausnahmen zu beantragen.“
Die International Air Transport Association (IATA) unterstützt die Ausnahmeregelung für internationale Flüge nachdrücklich. Daraufhin schickte sie der Kommission am 5. April ein entsprechendes Schreiben.
„Wir lehnen verbindliche und extraterritoriale Anforderungen zur Datenerhebung für politische Zwecke ab“, sagte Willie Walsh, Generaldirektor der IATA, in einem Blogbeitrag vom 10. Juli.
Jede Ausweitung des Geltungsbereichs auf Flüge außerhalb der EU „könnte rechtliche Bedenken hinsichtlich extraterritorialer Auswirkungen aufwerfen.“
Wiederholte Ausnahmen für internationale Flüge
Als die CO2-Emissionen des Luftfahrtsektors 2012 in das EU-Emissionshandelssystem aufgenommen wurden, galten die Regeln zunächst für alle Flüge. Sie umfassten auch internationale Flüge, die auf Flughäfen außerhalb Europas starteten oder landeten.
Nach heftigen internationalen Protesten und Handelsdrohungen beschränkte die EU den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystem vorübergehend auf Flüge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Dieser vorübergehende Ausschluss für Flüge außerhalb des Wirtschaftsraums wurde verlängert, und internationale Flüge sollen nun bis 2027 ausgeschlossen bleiben.
„Auch wenn das EP (Europäisches Parlament) in erster Lesung gefordert hatte, das ETS auf die abgehenden Flüge aus der EU auszuweiten und es schließlich auf den ursprünglichen ETS-Anwendungsbereich (alle internationalen Flüge) auszudehnen, war die endgültige Vereinbarung mit dem Rat anders“, sagte Jan-Christoph Oetjen, gegenüber Euractiv. Er hatte die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur letzten Überarbeitung des Emissionshandelssystems für die Luftfahrt ausgehandelt.
Nächste Schritte
Ein Kommissionssprecher erklärte, dass die Kommission nach der Rückmeldungsphase „das Feedback der Mitgliedstaaten im Ausschuss für Klimawandel bewerten und präsentieren“ werde.
Eine qualifizierte Mehrheit der nationalen Regierungen ist erforderlich, bevor die Kommission den Vorschlag formell annehmen kann. Die rechtliche Frist für die Annahme ist der 31. August 2024.
[Bearbeitet von Donagh Cagney/Zoran Radosavljevic]