Leak: EU-Lieferkettengesetz nur für ein Prozent der Unternehmen gültig

Das EU-Lieferkettengesetz wird laut einem Entwurf, den EURACTIV einsehen konnte, nur für ein Prozent der EU-Unternehmen gelten.

/ EURACTIV.com
8051697648_cd3463b2f1_o(1)
Der Bergbau ist ein Risikosektor für Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden. [<a href="https://www.flickr.com/photos/fairphone/8051697648/in/photolist-dgv4cf-dgv6qU-dgv5bM-dguZ1R-dgv8So-dguWfX-dguXTN-dguU1a-2kUxH7i-dgv5pd-dgv3c3-dguZjS-dgv3z7-dguZTr-dgv7QP-dguWQC-dguYLc-dgv8DK-dgv1aA-dgv8ZS-dgvaNj-dgv4cz-dgv5fs-dgv2qA-dgvb6C-dguXkt-dguXWF-dgv6zJ-dgv4Yk-dgv21b-dgv89a-dgv4kv-dgv1rW-dgvaWj-dgv97N-dgv7c5-dgv8wL-9ojQMD-9ojCme-dgvbeb-dgvabd-dguZW9-dgv5Nm-dgv81r-dgv74m-9ontSL-9ojsqk-dgv6tP-9onwG1-9ojrDD/" target="_blank" rel="noopener">Fairphone (flickr)</a>]

Das EU-Lieferkettengesetz, das Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in ihrer gesamten Wertschöpfungskette zur Rechenschaft ziehen soll, wird laut einem Entwurf des Vorschlags, den EURACTIV einsehen konnte, nur für ein Prozent der EU-Unternehmen gelten.

Nach mehreren Verzögerungen wird die Kommission voraussichtlich am Mittwoch (23. Februar) die neuen Vorschriften vorlegen, die die Einhaltung der Menschenrechte und des Umweltschutzes durch EU-Unternehmen sicherstellen sollen.

Das demnächst vorgeschlagene Lieferkettengesetz wird die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, ihre eigenen Gesetze im Bereich der Sorgfaltspflicht von Unternehmen anzunehmen oder anzupassen.

So sollen die Mitgliedstaaten ihre Unternehmen dazu verpflichten, Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen Umweltstandards in ihrer Wertschöpfungskette zu identifizieren, zu verhindern und abzumildern.

Die meisten dieser Verpflichtungen werden jedoch nur für „etablierte Geschäftsbeziehungen“ von EU-Unternehmen gelten. Darunter versteht die EU-Kommission eine Geschäftsbeziehung, von der erwartet wird, dass sie dauerhaft ist und einen nicht zu vernachlässigenden Teil der Wertschöpfungskette umfasst.

Nur für die Großen

Dem Entwurf zufolge wird die Richtlinie nur für etwa 13.000 EU-Unternehmen gelten.

„Kleine und mittlere Unternehmen, zu denen auch Kleinstunternehmen gehören und die insgesamt rund 99 Prozent aller Unternehmen in der EU ausmachen, sind vom Lieferkettengesetz ausgenommen“, heißt es in dem Entwurf.

Konkret werden nur Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettoumsatz von 150 Millionen Euro unter die Richtlinie fallen.

Darüber hinaus gelten die Regeln auch für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 40 Millionen Euro, wenn mindestens die Hälfte ihres Umsatzes aus einem Hochrisikosektor wie der Textilindustrie, dem Bergbau oder der Landwirtschaft stammt.

Dieser Schritt ist ein Rückschlag für NGOs und Unternehmen, die sich für einen breiten Anwendungsbereich der Verordnung eingesetzt hatten.

Der Geltungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auch auf Unternehmen aus Drittländern, wenn sie einen Nettoumsatz von mindestens 150 Millionen Euro in der EU oder 40 Millionen Euro in der EU erzielen, je nach Branche.

Die Kommission schätzt, dass die Richtlinie nur etwa 4.000 Drittlandsunternehmen erfassen wird.

Die Befugnisse des Ausschusses für Regulierungskontrolle

In dem durchgesickerten Entwurf erklärt die Kommission, dass der geringere Geltungsbereich der Verordnung auf „Überlegungen zurückzuführen ist, die durch die Kommentare des Ausschusses [für Regulierungskontrolle] zur Problembeschreibung ausgelöst wurden“.

Die Kommission bezieht sich dabei auf die unabhängige Behörde, die den Vorschlag im vergangenen Jahr mit zwei negativen Folgenabschätzungen verzögert hat.

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle (RSB) hatte insbesondere Fragen zu den KMU aufgeworfen, die nun aus dem Vorschlagsentwurf gestrichen worden sind.

Nachdem das Lieferkettengesetz aufgrund zwei ablehnender Stellungnahmen des RSB wiederholt verzögert wurde, kritisierten EU-Abgeordnete und Akademiker:innen den öffentlich weitgehend unbekannten Ausschuss für seinen Mangel an Transparenz und demokratischer Rechenschaftspflicht.

Durchsetzung

Das Lieferkettengesetz enthält auch Vorschriften zur staatlichen und privaten Durchsetzung, nämlich Sanktionen und eine zivilrechtliche Haftungsregelung.

Die zivilrechtliche Haftungsregelung würde es denjenigen, die von der Geschäftstätigkeit eines EU-Unternehmens negativ betroffen sind, ermöglichen, das Unternehmen in einem EU-Mitgliedstaat vor Gericht zu bringen. Dies gilt für den Fall, dass das Unternehmen nicht ausreichend agiert hat, um die negativen Auswirkungen seiner Geschäftstätigkeit zu verhindern, zu minimieren, zu beenden oder abzumildern.

Die Einführung einer zivilrechtlichen Haftungsregelung war eine der Hauptforderungen der NGOs, die sich für mehr Verantwortlichkeit der Unternehmen einsetzen.

Der Anwendungsbereich der zivilrechtlichen Haftungsregelung ist jedoch begrenzt. Wenn EU-Unternehmen von ihren Geschäftspartnern vertraglich zugesichert bekommen haben, dass sie sich an den Verhaltenskodex des Unternehmens halten, können sie vor zivilrechtlichen Haftungsansprüchen sicher sein.

Nach der Vorlage des Vorschlags am Mittwoch muss die Richtlinie vom Europäischen Parlament und von den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten diskutiert und gebilligt werden.

Anschließend haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

[Bearbeitet von Frédéric Simon]