Lkw-Fahrverbot im Inntal verstößt gegen EU-Recht

Klares Urteil des EuGH im Spagat zwischen zwei EU-Zielen: dem Ziel der geringen Umweltbelastung und jenem des freien Warenverkehrs. Das Fahrverbot für Lkw über 7,5 Tonnen auf der österreichischen Inntal-Autobahn verstößt gegen EU-Recht. Österreich hätte weniger drastische Maßnahmen prüfen müssen.

Die Tiroler stöhnen unter dem Lkw-Verkehr – und jetzt auch unter dem EuGH-Urteil. Foto: dpa
Die Tiroler stöhnen unter dem Lkw-Verkehr - und jetzt auch unter dem EuGH-Urteil. Foto: dpa

Klares Urteil des EuGH im Spagat zwischen zwei EU-Zielen: dem Ziel der geringen Umweltbelastung und jenem des freien Warenverkehrs. Das Fahrverbot für Lkw über 7,5 Tonnen auf der österreichischen Inntal-Autobahn verstößt gegen EU-Recht. Österreich hätte weniger drastische Maßnahmen prüfen müssen.

Zum Autor

" /Dr. Otmar Philipp war langjähriger Mitarbeiter im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und beobachtet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit mehr als dreißig Jahren. Für EURACTIV.de berichtet er über aktuelle Urteile.

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Die österreichische Inntal-Autobahn ist einer der wichtigsten Verbindungswege zwischen Süddeutschland und Norditalien. Über die sich daraus ergebenen Verkehrsbelastungen klagen die Tiroler seit langem. Nachdem festgestellt worden war, dass der in EU-Richtlinien 1996 und 1999 festgelegte Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) auf dieser Autobahn überschritten wurde, erließ der zuständige Landeshauptmann von Tirol 2003 ein Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen, die bestimmte Güter befördern.

Auf Klage der Kommission entschied der Europäische Gerichtshof jedoch mit Urteil vom 15. November 2005 (Rechtssache C-320/03), dass dieses Verbot mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs unvereinbar war.

Daraufhin arbeiteten die österreichischen Behörden neue Maßnahmen aus, um die Einhaltung des durch die EU-Richtlinien festgelegten Grenzwerts für Stickstoffdioxid sicherzustellen. Dazu gehörten eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h auf einem Teilstück der Autobahn, die später durch eine variable Geschwindigkeitsbegrenzung ersetzt wurde, und ein Fahrverbot für Lastkraftwagen bestimmter Euro-Klassen bei Transport bestimmter Güter. Seit dem 1. November 2009 gilt es für alle Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen, deren Emissionen nicht der Euro-II-Norm entsprechen.

Freier Warenverkehr ungerechtfertigt beeinträchtigt

Diese Maßnahmen wurden der EU-Kommission zur Prüfung vorgelegt, die sie teilweise für eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs hielt.

Als in Österreich diese Beschränkungen dennoch in Kraft gesetzt wurden, leitete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof ein.

Nach dem Urteil vom 21.Dezember 2011 hat die Republik Österreich dadurch gegen EU-Recht verstoßen, dass sie für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen, die bestimmte Güter befördern, auf einem Teilstück der Autobahn A 12 im Inntal (Österreich) ein Fahrverbot verhängt hat (Rechtssache C-28/09).

Doris Bures (SPÖ), Österreichs Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, zeigte sich nach Verkündung des Urteils noch am gleichen Tage ungehalten: „Der Erreichung selbstgesteckter EU-Ziele dient diese Entscheidung nicht.“ Sie macht damit auf das offenkundige Problem aufmerksam, das zwischen der Beachtung der Umweltnormen und jener des freien Warenverkehrs besteht.

Damit setzt sich das Urteil des EuGH allerdings eingehend auseinander. Es weist zunächst darauf hin, dass die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen haben, dass der in den EU-Richtlinien festgelegte Grenzwert für Stickstoffdioxid in ihrem Hoheitsgebiet nicht überschritten wird. Alle dafür erforderlichen Maßnahmen sind selbstverständlich erlaubt, sofern auch die anderen Unionsvorschriften beachtet werden, zu denen auch der Grundsatz des freien Warenverkehrs gehört.

Das vorgesehene Fahrverbot ist für den Warentransport zwischen dem nördlichen Europa und Norditalien zweifellos eine erhebliche Beschränkung des freien Warenverkehrs. Allerdings kann auch dieser Grundsatz durch geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Erreichung eines Gemeinwohlziels, wie etwa des Umweltschutzes, beschränkt werden.

Der Gerichtshof erkennt ausdrücklich an, dass die österreichischen Regelungen zum Schutz der Umwelt beitragen, denn sie führen zu einer Reduzierung von Luftschadstoffen im Inntal.

Weniger drastische Maßnahmen geprüft?

Er hatte Österreich aber schon im Urteil aus dem Jahre 2005 darauf hingewiesen, dass vor Erlass einer so radikalen Maßnahme wie der eines völligen Fahrverbots auf einem Autobahnabschnitt, der eine überaus wichtige Verbindung zwischen bestimmten Mitgliedsstaaten darstellt, sorgfältig geprüft werden müsse, ob nicht auf weniger einschränkende Maßnahmen zurückgegriffen werden könne.

Eben dies ist nach Ansicht der EuGH-Richter der Fall. Die Ausweitung des Fahrverbots auf weitere Lkw mit höheren Emissionen könne ebenso wirksam für eine Senkung der Stickstoffdioxid-Emissionen sein wie das vorgesehene Fahrverbot. Darüber hinaus sei auch eine ständige Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h möglich.

Dem Hinweis Österreichs, dass ein Tempolimit nicht beachtet werde, widerspricht er. Es sei Sache jedes Mitgliedsstaats, für die Beachtung seiner Rechtsvorschriften zu sorgen.

Da Österreich bestehende Alternativen zu einem Fahrverbot nicht ausreichend berücksichtigt hat, hat es den freien Warenverkehr unverhältnismäßig beschränkt. Die Feststellung einer Vertragsverletzung ist die Folge.

Tirol gab sich indessen auch nach dem jüngsten Urteil nicht geschlagen. Man werde am Fahrverbot festhalten, erklärte Landeshauptmann Günther Platter (ÖVP) in Innsbruck. Die Entscheidung des Gerichts finde er völlig unverständlich. Die "transitgeplagte Bevölkerung" sei nicht berücksichtigt worden.

Bebachter meinen, die österreichischen Behörden täten besser daran, innovative Ideen zu entwickeln, statt das Urteil zu beklagen; Richter könnten diese Aufgabe nicht übernehmen. 

Otmar Philipp