Produkthaftung: Erste Änderungsvorschläge vom Europäischen Parlament

Führenden EU-Abgeordnete haben die erste wesentliche Überarbeitung des neuen EU-Regelwerks zur Produkthaftung in Umlauf gebracht. Diese wurde am Montag (3. Juli) diskutiert, aber die politischen Fraktionen sind noch weit von einer Einigung entfernt.

Euractiv.com
EP-148615A_Shadow
Die Produkthaftungsrichtlinie ist ein Gesetzesentwurf zur Aktualisierung des europäischen Produkthaftungsrechts, um vernetzte Produkte und Software zu erfassen. [Alain ROLLAND/European Parliament]

Führenden EU-Abgeordnete haben die erste wesentliche Überarbeitung des neuen EU-Regelwerks zur Produkthaftung in Umlauf gebracht. Diese wurde am Montag (3. Juli) diskutiert, aber die politischen Fraktionen sind noch weit von einer Einigung entfernt.

Die Produkthaftungsrichtlinie ist ein Gesetzesentwurf zur Aktualisierung des europäischen Produkthaftungsrechts, um vernetzte Produkte und Software zu erfassen. Im Europäischen Parlament ist das Dokument nur langsam vorangekommen, während der EU-Ministerrat seinen Standpunkt im letzten Monat abschließend festgelegt hat.

Die Büros der Ko-Berichterstatter Pascal Arimont (EVP) und Vlad-Marius Botoș (Renew) versuchen nun, den Prozess zu beschleunigen. Die zwei führenden Abgeordneten haben am Freitag die ersten wesentlichen Änderungen von entscheidenden Passagen des Entwurfs vorgelegt.

Bei der Diskussion über die Dokumente in einer technischen Sitzung am Montag wurden jedoch kaum Fortschritte erzielt. Mehr politische Orientierung wird bei einem Treffen mit den beteiligten Abgeordneten am Donnerstag erwartet, die Abstimmung im Ausschuss ist allerdings erst für den 20. September geplant.

Anwendungsbereich

In einer früheren Fassung des Textes hatten die Abgeordneten freie und Open-Source-Software aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen.

Es wurde eine Formulierung eingefügt, die besagt, dass diese Ausnahme nicht gilt, wenn die Software gekauft werden muss oder personenbezogene Daten bereitgestellt werden. Es sei denn, diese werden ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität der Software verwendet.

Die überarbeitete Definition des Begriffs „Produkt“ schließt Software nur dann ein, wenn sie für den Betrieb eines materiellen Produkts erforderlich ist oder wenn sie eine Sicherheitsrelevanz aufweist. Die Absicht scheint zu sein, eigenständige Software, die unabhängig operieren, aus dem Anwendungsbereich herauszuhalten.

„Das Schadensrisiko ist proportional zu dem Ausmaß, in dem eine Software für das Funktionieren eines Produkts, in das sie integriert oder mit dem sie verbunden ist, wesentlich ist. Es hängt davon ab, inwieweit sie zu einer oder mehreren Funktionen des wesentlichen Produkts beiträgt oder inwieweit ihr Fehlen das Produkt daran hindern würde, eine oder mehrere seiner Kernfunktionen auszuführen“, heißt es im überarbeiteten Einleitungstext.

Als Beispiel für Software, die für die Sicherheit von Menschen relevant ist, wird eine Software für medizinische Geräte genannt, die einen Arzt informiert, wenn ein Patient einen Herzinfarkt hat.

Auch digitale Dienste, die in Produkte integriert oder mit ihnen verbunden sind, fallen in den Anwendungsbereich. Allerdings nur dann, wenn das Produkt zwingend notwendig für die Durchführung der Kernfunktion des Dienstes ist oder wenn es ein Sicherheitselement aufweist.

Definitionen

Zudem wurde eine neue Definition des Begriffs „wesentliche Änderung“ eingeführt. Sie beschreibt Änderungen an einem Produkt durch physische oder digitale Mittel, die sich auf die Sicherheit des Produkts auswirken. Ebenso inbegriffen sind Änderungen, welche das Produkt in einer Weise verändern, die bei der ursprünglichen Risikobewertung nicht berücksichtigt wurde, das Risiko erhöhen oder nicht von den Verbrauchern oder in deren Auftrag vorgenommen wurden.

Wenn Unternehmen wesentliche Änderungen an einem eingekauften Produkt vornehmen, haften sie für den möglichen Schaden, der durch die Fehlerhaftigkeit der veränderten Produkte entsteht. Es sei denn, der Hersteller stimmt den Änderungen ausdrücklich zu.

Schäden

Die Definition des Begriffs „Schaden“ wurde ebenso präziser gefasst. Die Definition umfasst den Tod oder die Verletzung von Personen und die Beschädigung von Eigentum, mit Ausnahme des fehlerhaften Produkts selbst. Außerdem sind Fälle inbegriffen, bei denen ein Produkt durch ein fehlerhaftes Bauteil beschädigt wurde und die Beschädigung von Eigentum, das ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird.

In der ursprünglichen Fassung der Richtlinie war der Begriff des Schadens auf materielle Schäden beschränkt. Aus dem Kompromiss geht jedoch hervor, dass das Gesetz die nationalen Vorschriften für immaterielle Schäden nicht beeinträchtigt.

Fehlerhaftigkeit

Die Kriterien für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts wurden überarbeitet und umfassen nun auch die Eigenschaften des Produkts. Dazu gehört das Design, die technischen Merkmale und die Anleitungen, die vorhersehbare Verwendung des Produkts unter Berücksichtigung seiner Lebensdauer und seine Fähigkeit, kontinuierlich zu lernen.

Offenlegung von Beweismitteln

Kläger, die ausreichende Beweise für die Plausibilität ihres Schadensersatzanspruchs vorgelegt haben, können bei den nationalen Gerichten beantragen, dass der Beklagte zur Offenlegung der einschlägigen Beweise verpflichtet wird.

Umgekehrt haben die Abgeordneten den Grundsatz eingeführt, dass die Beklagten auch die Kläger um die ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel bitten können. Beide Parteien werden die Möglichkeit haben, die Anordnung anzufechten, bevor sie erlassen wird. Die Informationen müssen jeweils verständlich dargestellt werden.

Bei der Offenlegung von Beweismitteln sind die nationalen Gerichte verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse im Sinne des EU-Rechts zu schützen. Dabei ist ein „angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Interesse des Besitzers des Geschäftsgeheimnisses an der Geheimhaltung und dem Interesse des Klägers“ sicherzustellen.

Die Beweislast

Die Richtlinie sieht vor, dass die Fehlerhaftigkeit eines Produkts unter bestimmten Voraussetzungen zu vermuten sei. Dies gilt insbesondere, wenn das Produkt nicht den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entspricht oder der Schaden durch eine offensichtliche Fehlfunktion verursacht wurde.

Außerdem wurde ein neues Kriterium eingeführt, wonach die Fehlerhaftigkeit eines Produkts vermutet wird, wenn der Beklagte einer Anordnung zur Offenlegung von Beweisen nicht nachgekommen ist.

Gleichzeitig wird im Text klargestellt, dass die Beweislast nicht gilt, wenn der Beklagte nachweist, dass der Kläger über ausreichende Beweise und Fachkenntnisse verfügt, um die Fehlerhaftigkeit des Produkts oder den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem Produkt zu beweisen.

Ausnahmen von der Haftung

Es gibt auch Bedingungen, unter denen Unternehmen von der Haftung ausgenommen sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie das Produkt nicht in Verkehr gebracht haben. Diese Bedingungen wurden im Wesentlichen aus dem ursprünglichen Entwurf übernommen, allerdings mit einigen Änderungen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Fehlerhaftigkeit auf der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften beruht. Überdies muss der Produktnutzer alle angemessene Sorgfalt aufgewendet haben, oder der Fehler durfte bei der Markteinführung des Produkts noch nicht vorhanden sein und darf nicht durch ein Software-Update oder die Nichtbereitstellung eines Updates verursacht worden sein.

Überprüfung

Die neuen Änderungen sehen vor, dass die Europäische Kommission die Richtlinie nach fünf Jahren überprüft. Dabei sind Elemente wie die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften für die Unternehmen, der geschätzte Gesamtnutzen für die Verbraucher, der Vergleich mit anderen relevanten Drittländern und die Verfügbarkeit von Versicherungen zu berücksichtigen.

[Bearbeitet von Zoran Radosavljevic/Kjeld Neubert]