Richtlinie zu Kindesmissbrauch: Deutschland will Teile streichen

Deutschland hat vorgeschlagen, die umstritteneren Teile des Verordnungsentwurfs zur Verhinderung und Bekämpfung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch (CSAM) im Internet abzuspalten. Dies geht aus einem Positionspapier vom Donnerstag (12. Oktober) hervor, das Euractiv vorliegt.

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In dem Positionspapier heißt es, dass auf der Grundlage des jüngsten Kompromisstextes die notwendigen Anforderungen aus Sicht des Juristischen Dienstes des Rates noch nicht umgesetzt sind. [[Shutterstock/Natalia Lebedinskaia]]

Deutschland hat vorgeschlagen, die umstritteneren Teile des Verordnungsentwurfs zur Verhinderung und Bekämpfung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch (CSAM) im Internet zu streichen. Dies geht aus einem Positionspapier vom Donnerstag (12. Oktober) hervor, das Euractiv vorliegt.

Die vorgeschlagene Verordnung zielt darauf ab, Material über sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet zu verhindern und zu bekämpfen, indem digitale Plattformen, wie WhatsApp, verpflichtet werden, solches Material zu erkennen und zu melden. Einige Elemente des Vorschlags – insbesondere die Aufspürungsbefehle, die nach Ansicht mancher die Verschlüsselung brechen und die Privatsphäre der Nutzer verletzen – haben sich jedoch als umstritten und schwer durchsetzbar erwiesen.

In dem Positionspapier heißt es, dass auf der Grundlage des jüngsten Kompromisstextes die notwendigen Anforderungen aus Sicht des Juristischen Dienstes des Rates noch nicht umgesetzt sind.

Nach dem Non-Paper der Europäischen Kommission vom 16. Mai sei „eine vertiefte juristische Diskussion über die Ausgestaltung der Detektionsanordnung“ noch notwendig, „um die Konformität mit der EU-Grundrechtecharta herzustellen.“

Die Befürworter argumentieren jedoch, dass die Bestimmungen des Kompromisstextes so schnell wie möglich angenommen werden sollten, damit Verbesserungen im Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern erzielt werden können.

Aufsplittung des Gesetzentwurfs

Deutschland hat vorgeschlagen, das Dossier in zwei Teile aufzuteilen, nämlich in „allgemein akzeptable Bestimmungen“, die im Kompromisstext verbleiben sollten, und in „umstrittene Bestimmungen“, die gestrichen werden sollten. Die entfernten Teile sollten in einen neuen Verordnungsentwurf aufgenommen werden.

Umstrittene Bestimmungen könnten „ohne Zeitdruck“ diskutiert werden, um Lösungen zu finden, die Kinder schützen und gleichzeitig den Datenschutz wahren.

Das Papier fügt hinzu, dass die Übergangsverordnung, die derzeit bis zum 3. August 2024 in Kraft ist, verlängert werden sollte, damit Zeit bleibt, die umstrittenen Teile zu diskutieren. In der Zwischenzeit könnten die Anbieter mit der freiwilligen Aufdeckung von Kinderpornos fortfahren, die die Übergangsverordnung erlaubt. Dies würde auch dazu beitragen, Regelungslücken zu vermeiden, meint Berlin.

Was ist was?

Zu den Bestimmungen, die als allgemein akzeptabel angesehen werden und daher im Text verbleiben sollten, gehören nach Ansicht Deutschlands Maßnahmen zur Risikobewertung und Risikominderung. Diese sollen für Anbieter von Hosting-Diensten und interpersonellen Kommunikationsdiensten gelten, um die Risiken des Auftauchens von Kinderpornos in den von ihnen angebotenen Diensten zu ermitteln.

Anordnungen über die Meldung von Kinderpornos sowie die Entfernung, Sperrung und das Löschen solchen Materials sind ebenfalls Teil der allgemein akzeptablen Bestimmungen.

Weitere Bestimmungen, die beispielsweise die Rechte der Opfer einschließen, gehören nach Ansicht der Bundesregierung ebenfalls zu den allgemein akzeptablen Teilen des Gesetzentwurfs.

Das Aufspüren von Kinderpornos sollte jedoch ausgelassen werden, da dies umstritten zu sein scheint und „in einem neuen Verordnungsentwurf behandelt werden sollte.“

Das Aufspüren von Material über sexuellen Kindesmissbrauch war in der Tat seit seiner Einführung der umstrittenste Teil der Datei.

Digitalverbände haben Bedenken geäußert, dass das Scannen solchen Materials zum Brechen der Verschlüsselung und zur Verletzung der Privatsphäre führen würde, während Kinderschutzorganisationen behaupten, dass dies ein entscheidender Schritt zur Verhinderung von Missbrauch sei. Deutschland hat den Vorschlag aus diesen Gründen am stärksten kritisiert.

Eine partielle allgemeine Ausrichtung des spanischen Ratsvorsitzes vom 10. Oktober, die Euractiv vorliegt, schlägt ebenfalls vor, den Anwendungsbereich der Aufdeckungsanordnungen vorerst auf bekannte Kinderpornos zu beschränken.

Mit „bekannten Kinderpornos“ ist Material gemeint, das bereits im Internet verbreitet wurde, während „unbekannte“ Materialien sich auf solche beziehen, die noch nicht entdeckt worden sind. Bekanntes Material ist leichter aufzuspüren, zum Beispiel durch Technologien, die einen „Hash-Match“ durchführen, die also nach bereits gesichteten Inhalten suchen. Unbekanntes Material, wie auch Grooming, ist jedoch wesentlich schwieriger zu erkennen.

Deutschland ist der Ansicht, dass die verbleibenden Teile des Dossiers „einen erheblichen Mehrwert gegenüber dem derzeitigen rechtlichen Status quo“ darstellen würden und dass durch die Einigung auf „diese erstmals auf EU-Ebene geschaffenen Rechtsgrundlagen“ der Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern vorankommen würde. Auch die Behörden könnten dann entschlossener auftreten.

Nach Ansicht Deutschlands würde dies auch die internationale Zusammenarbeit fördern.

[Bearbeitet von Nathalie Weatherald]