Statut der Europäischen Gesellschaft nimmt erste legislative Hürde [DE]
Die Europaabgeordneten haben dem Statut der Europäischen Privatgesellschaft zugestimmt, das darauf abzielt, die grenzüberschreitende Gründung und Führung von Unternehmen zu erleichtern. Gleichzeitig wurden aber auch neue Hindernisse geschaffen, die kleinen Unternehmen zufolge möglicherweise schwer zu überwinden sein würden.
Die Europaabgeordneten haben dem Statut der Europäischen Privatgesellschaft zugestimmt, das darauf abzielt, die grenzüberschreitende Gründung und Führung von Unternehmen zu erleichtern. Gleichzeitig wurden aber auch neue Hindernisse geschaffen, die kleinen Unternehmen zufolge möglicherweise schwer zu überwinden sein würden.
Sechzehn Mitglieder des Rechstausschusses des Europäischen Parlaments stimmten am Dienstag (20. Januar 2009) für den Text der Europäischen Kommission. Niemand stimmte dagegen, doch die sieben sozialdemokratischen Mitglieder enthielten sich.
Um sich die Zustimmung der Regierungen zu sichern, fügten die Europaabgeordneten dem Text eine „grenzüberschreitende Komponente“ bei, die die Unternehmer verpflichtet, Unternehmen in mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten zu gründen.
Die Sozialdemokraten hatten durchsetzen wollen, dass die Regel von Anfang an zur Anwendung komme, stimmten letztendlich jedoch einem Kompromissabkommen zu, das vorsieht, dass die Unternehmen anfangs nur angeben müssen, dass sie vorhaben, über die Grenzen hinweg tätig zu werden. Zwei Jahre nach der Gründung des neuen Unternehmens müssen die Regierungen allerdings überprüfen, ob die Unternehmen die Kriterien für grenzüberschreitende Tätigkeiten tatsächlich erfüllen.
Arbeitnehmerrechte
Die Parlamentarier entschieden sich außerdem dazu, die Rechte der Arbeitnehmer zu stärken, wenn das Unternehmen, für das sie arbeiten, beschließen sollte, in ein anderes EU-Land zu gehen. Dem verabschiedeten Text zufolge kommt für Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern aus EU-Mitgliedstaaten, in denen günstigere Arbeitsbedingungen herrschen, die aktuelle EU-Gesetzgebung zur Anwendung und nicht die nationale Gesetzgebung ihres Standortes. Diese Regelung war bereits im Text der Kommission vorgesehen.
Solvabilitätszertifikat
Der Ausschuss war mit dem Vorschlag der EU-Kommission, die Mindesteigenkapitalanforderung auf einen symbolischen Betrag von einem Euro zu beschränken, einverstanden, führte jedoch als zusätzliche Hürde ein „Solvabilitätszertifikat“ ein, mit dem das neu gegründete Unternehmen nachweisen kann, dass es seine Forderungen begleichen kann. Kann es dieses Zertifikat nicht nachweisen, wird die Mindesteigenkapitalanforderung auf 8 000 Euro erhöht.
Über den Entwurf, den der parlamentarische Ausschuss annahm, wird nun im Februar oder März im Plenum abgestimmt. Danach muss es noch von den EU-Regierungen angenommen werden.