Vorerst keine EU-Rechtsvorschriften zur Internet-Telefonie (VoIP)

Nationale Regulierungsbehörden haben sich darauf geeinigt, dass auf EU-Ebene keine Vorschriften zur Internet-Telefonie eingeführt werden sollen, solange der Markt sich noch weiterentwickelt. Die Priorität solle zunächst darin bestehen, VoIP zu fördern, indem günstige Verhältnisse für Markteinsteiger geschaffen werden.

Nationale Regulierungsbehörden haben sich darauf geeinigt, dass
auf EU-Ebene keine Vorschriften zur Internet-Telefonie eingeführt
werden sollen, solange der Markt sich noch weiterentwickelt. Die
Priorität solle zunächst darin bestehen, VoIP zu fördern,
indem günstige Verhältnisse für Markteinsteiger geschaffen
werden.

Die European Regulators Group (ERG) beschloss am 11. Februar,
dass auf europäischer Ebene keine Regulierungen eingeführt werden
sollten, bis auf dem aufstrebenden Markt weitere Entwicklungen
stattgefunden haben würden.

In einer  gemeinsamen Erklärung  der ERG, die sämtliche nationalen
Regulierungsbehörden zusammenbringt, heißt es, dass der bestehende
Rechtsrahmen die Rechtsgrundlage für VoIP-Dienste in Europa
darstelle. 

„Zum gegebenen Zeitpunkt können wir zu keinen gemeinsamen
Schlussfolgerungen bezüglich der Evolution oder Revolution auf dem
Markt durch VoIP gelangen,“ so die ERG. Der bestehende Rechtsrahmen
„sollte das höchstmögliche Maß an Innovation und wettbewerbsfähigen
Markteinstiegen ermöglichen“, um so „Vorteile für die Verbraucher“
zu schaffen.  

ERG einigte sich darauf, dass die nationalen
Regulierungsbehörden „die Rechte und Verpflichtungen der
VoIP-Anbieter weiter klären“ würden, gemäß der spezifischen
Marktsituation in  ihrem Land. Die ERG verpflichtete sich
darüber hinaus, gegen Hindernisse für den Markteinstieg anzugehen,
um die Verbreitung von VoIP auf diese Weise
voranzutreiben. 

Nichtsdestoweniger erkannte die ERG, dass sie letztendlich der
Frage nicht aus dem Weg gehen könnte, ob für die VoIP-Anbieter
ähnliche Rechte und Verpflichtungen gelten sollten wie für
Telekommunikationsbetreiber. Zu diesen gehören: 

  • Rechte der Nutzer und Universal-Dienstleistungsverpflichtungen
    (Verbreitung, öffentliche Telefone, Dienste des Einzelhandels,
    Qualität der Dienstleistungen, Unterstützung durch Telefonisten
    etc.)
  • Übertragbarkeit von Nummern
  • Zugang zu Notrufdiensten 

Während die ERG in ihrer Erklärung Einzelheiten zu den letzten
beiden Punkten ausführt, ist sie in Bezug auf den ersten Bereich
zurückhaltender, da er die Verbreitung von VoIP wahrscheinlich
behindern würde.