Niederlassungsfreiheit heißt nicht Steuerfreiheit
Analyse des EuGH-UrteilsUnternehmen sollten sich über die steuerlichen Konsquenzen eines Umzugs innerhalb der EU genau informieren. Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten Wertzuwächse beim Vermögen einer Gesellschaft nicht entgegen, wenn sie ihren Sitz in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt. Der EU-Rechtsexperte Otmar Philipp analysiert das EuGH-Urteil zur umstrittenen "Wegzugbesteuerung" auf EURACTIV.de.
Analyse des EuGH-UrteilsUnternehmen sollten sich über die steuerlichen Konsquenzen eines Umzugs innerhalb der EU genau informieren. Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten Wertzuwächse beim Vermögen einer Gesellschaft nicht entgegen, wenn sie ihren Sitz in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt. Der EU-Rechtsexperte Otmar Philipp analysiert das EuGH-Urteil zur umstrittenen „Wegzugbesteuerung“ auf EURACTIV.de.
Zum Autor
Dr. Otmar Philipp war langjähriger Mitarbeiter im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und beobachtet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit mehr als dreißig Jahren. Für EURACTIV.de analysiert er aktuelle Urteile.
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Ist es mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar, dass die Verlegung des Unternehmenssitzes von einem Mitgliedsstaat in einen anderen zu einer sofortigen Besteuerung der stillen Reserven führt? Diese Frage hatte der Gerichtshof der Europäischen Union auf Vorlage des Gerechtshofs Amsterdam in einem Streit zwischen der Firma National Grid Indus BV und der niederländischen Steuerverwaltung zu entscheiden.
Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit gehören zu den Grundpfeilern des Unionsrechts, werfen aber dennoch immer wieder Probleme auf. Die niederländische Firma National Grid Indus BV war ein Tochterunternehmen einer britischen Firma, gegen die sie eine Geldforderung in britischen Pfund hatte. Ende 2000 verlegte die niederländische Firma ihren Sitz nach London, so dass sie in den Niederlanden keinen steuerpflichtigen Gewinn mehr erzielte.
Entsprechend den niederländischen Vorschriften erstellten die Steuerbehörden eine Abrechnung über latente Wertzuwächse, die zum Zeitpunkt der Sitzverlegung bestanden, und verlangten sofortige Zahlung. Zu diesen Wertzuwächsen gehörte auch ein Währungsgewinn aus der Geldforderung gegen das britische Mutterunternehmen.
Damit war National Grid Indus nicht einverstanden. In erster Instanz wurde die Klage gegen den Steuerbescheid abgewiesen. Doch der Gerechtshof Amsterdam als Rechtsmittelinstanz sah ein Problem mit dem Unionsrecht und legte dem Gerichtshof in Luxemburg Fragen nach der Bedeutung der Niederlassungsfreiheit in einem solchen Fall vor.
Hätte die Firma innerhalb der Niederlanden ihren Sitz verlegt, wären keine Steuern fällig gewesen. Die niederländischen Vorschriften benachteiligten also Unternehmen, die von ihrem EU-garantierten Niederlassungsrecht Gebrauch machten.
Diese "Wegzugbesteuerung" ist umstritten. Die EU-Kommission hat gegen Portugal, Spanien, Dänemark und die Niederlanden ein entsprechendes Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Selbstverständlich ist die Besteuerung stiller Reserven durch das Wegzugsland bei einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung eine nachteilige Regelung für das Unternehmen, das einen Mitgliedgliedsstaat verlassen will.
In seinem Urteil vom 29. November 2011 bestätigt der Gerichtshof zunächst, dass sich National Grid Indus BV auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann, um die Entscheidung der niederländischen Steuerbehörden anzufechten. Außerdem stellt er fest, dass eine Gesellschaft nach niederländischem Recht, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz aus den Niederlanden wegverlegen will, im Vergleich zu einer ähnlichen Gesellschaft, die ihren Sitz in den Niederlanden belässt, einen Liquiditätsnachteil erleidet.
Denn nach der nationalen Regelung zieht die Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft nach niederländischem Recht in einen anderen Mitgliedsstaat die sofortige Besteuerung der nicht realisierten Wertzuwächse beim verlegten Vermögen nach sich, während solche Wertzuwächse nicht besteuert werden, wenn eine solche Gesellschaft ihren Sitz innerhalb des niederländischen Hoheitsgebiets verlegt.
Diese unterschiedliche Behandlung ist geeignet, eine Gesellschaft nach niederländischem Recht davon abzuhalten, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedsstaat zu verlegen, und stellt daher eine nach den Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich verbotene Beschränkung dar.
Allerdings könne die Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft eines Mitgliedsstaats in einen anderen Mitgliedsstaat nicht bedeuten, dass der Herkunftsmitgliedsstaat auf sein Recht zur Besteuerung eines Wertzuwachses, der unter seiner Steuerhoheit vor dieser Verlegung erzielt wurde, verzichten muss. Daher sei die streitige Regelung geeignet, die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den betreffenden Mitgliedsstaaten zu gewährleisten.
Das Unionsrecht garantiere einer Gesellschaft nicht, dass die Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedsstaat steuerneutral ist. Wörtlich heißt es: "Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedsstaaten in diesem Bereich kann eine solche Verlegung für eine Gesellschaft je nach dem Einzelfall steuerlich mehr oder weniger vorteilhaft oder nachteilig sein."
Das ist die Konsequenz aus der Steuerhoheit der Mitgliedsstaaten. Unternehmen sind also gut beraten, wenn sie sich vor einer Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedsstaat über die Konsequenzen informieren. Welche Konsequenzen die EU-Kommission aus dem Urteil ziehen wird, bleibt abzuwarten.
Links
Dokumente
EuGH: Urteil zur "Wegzugbesteuerung" / Inspecteur van de Belastingdienst Rijnmond/kantoor Rotterdam / C-371/10 (29. November 2011)
EU-Kommission: "Direkte Steuern: Europäische Kommission fordert Belgien, Dänemark und die Niederlande auf, restriktive Vorschriften bei der Wegzugbesteuerung für Unternehmen zu ändern, und stellt ein ähnliches Verfahren gegen Schweden ein." Pressemitteilung IP/10/299 (18. März 2010)
EU-Kommission: "Direkte Steuern: Kommission fordert Irland förmlich auf, seine restriktiven Wegzugsteuervorschriften für Unternehmen zu ändern." Pressemitteilung IP/11/78 (27. Januar 2011)