Deutschland gegen ‚Nano’-Etiketten für Kosmetika [DE]
Wie sich herausstellt, hat sich Deutschland gegen Bemühungen der EU-Regierungen, Kosmetikhersteller zur Information der Verbraucher über Nanomaterialien in Produkten zu zwingen, gewehrt.
Wie sich herausstellt, hat sich Deutschland gegen Bemühungen der EU-Regierungen, Kosmetikhersteller zur Information der Verbraucher über Nanomaterialien in Produkten zu zwingen, gewehrt.
Letzte Woche (20. November) haben die EU-Mitgliedstaaten neue Regeln über die Vermarktung und Sicherheit von Kosmetika angenommen, indem sie die existierenden 55 Richtlinien in einer einzigen Verordnung zusammenfassten.
Eines der Kernelemente der neuen vereinfachten Gesetze ist eine Klausel, nach der Firmen das Worte ‚Nano’ in Klammern hinter jedem Inhaltsstoff abdrucken müssen, der weniger als 100 Nanometer groß ist.
„Alle Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden“, so die neue Gesetzgebung.
Jedoch war Deutschland der Auffassung, dass ein Kenntlichmachen der Tatsache, dass ein Produkt Nanomaterialien beinhalte, von den Verbrauchern als Warnung aufgefasst werden könnte.
Deutsche Beamte verwiesen darauf, dass kosmetische Produkte, die in der EU zum Verkauf stehen, bereits stringente Sicherheitstests durchlaufen müssen. Daraus konnte geschlossen werden, dass ihrer Auffassung nach die Einbindung von Materialien in Nanogröße keine zusätzliche Überprüfung rechtfertigt.
Grüne Europaabgeordnete und Umweltinteressengruppen haben sich für die Anwendung des ‚ohne Daten, kein Markt’-Prinzips im Bereich der Nanotechnologien ausgesprochen (EURACTIV vom 2. April 2009).
Industrievertreter befürchten, dies würde ihnen die Beweislast auferlegen darzustellen, dass Nanomaterialien kein zusätzliches Risiko bedeuten – ein Prozess, der dazu führen könnte, dass Hunderte von Produkten vom Markt genommen werden.
Die deutsche Position besagt, dass Informationen über Nanomaterialien für die Verbraucher möglicherweise von Bedeutung sind, wenn die Größe der Partikel zu veränderten Eigenschaften führt. Dies liegt näher an der Präferenz der Industrie, die Nanotechnologie eher nach Wirkung als nach Größe definieren möchte.
Die neue Verordnung wird in allen 27 EU-Ländern angewendet werden und vereinheitlicht eine bisher bruchstückhafte Gesetzgebung. Die Veränderungen sollten zu reduzierten Kosten und vereinfachten Sicherheitsregeln beitragen.
Laut gesetzlicher Definition sind Nanomaterialien „ein unlösliches oder biologisch beständiges und absichtlich hergestelltes Material mit einer oder mehreren äußeren Abmessungen oder einer internen Struktur in einer Größenordnung von 1 bis 100 Nanometern”.