Deutschlands Geheimwaffe gegen Wahlmanipulation

Im Angesicht der Bundestagswahlen steht Deutschlands Demokratie, mit Russland und den USA an zwei Fronten, unter beispiellosem Druck. Auf die Inanspruchnahme von potenziell entscheidenden EU-Instrumenten verzichtet man aktuell noch.

EURACTIV.com
GettyImages-1037912978
Die Entscheidung, ob eine tatsächliche Krise vorliegt, muss die Bundesnetzagentur (BNetzA), selbst treffen. [Fredrik von Erichsen/picture alliance via Getty Images]

Im Angesicht der Bundestagswahlen steht Deutschlands Demokratie, mit Russland und den USA an zwei Fronten, unter beispiellosem Druck. Auf die Inanspruchnahme von potenziell entscheidenden EU-Instrumenten verzichtet man aktuell noch.

Das EU-Gesetz über digitale Dienste (DSA), das im vergangenen Jahr in Kraft trat, sieht einen Krisenmechanismus vor, um gegen ernsthafte Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit in der EU vorzugehen. Ursprünglich als Reaktion auf Covid-19 und die Invasion der Ukraine durch Russland konzipiert, gibt der Mechanismus die Möglichkeit, Online-Plattformen zu zwingen, entsprechende Moderationsmaßnahmen anzuwenden, oder im Ernstfall die Plattform einzustellen.

EU-Kommissarin Henna Virkkunen für technische Souveränität und Sicherheit deutete bereits an, dass der Mechanismus auch in anderen Szenarien eingesetzt werden kann. Dennoch gibt es keine erschöpfende Notfallliste, in der festgelegt ist, welche Fälle als Krise zu verstehen sind.

Kurz vor den Wahlen steht Deutschland erneut einer wachsenden Desinformationskampagne aus Russland gegenüber, während X-Eigentümer Elon Musk aktiv in den Wahlkampf zugunsten der AfD eingreift.

Die Entscheidung, ob eine tatsächliche Krise vorliegt, muss die Bundesnetzagentur (BNetzA), selbst treffen. Die Aktivierung des Mechanismus wäre nahezu beispiellos und den einzigen Anwendungsfall gab es bisher in Irland, um gegen Rechtsextreme auf X vorzugehen. Jeder Schritt in diese Richtung würde garantiert sowohl Aufmerksamkeit als auch Kritik auf die Agentur.

Bei der BNetzA zögert man aktuell, den Krisenmechanismus in Betracht zu ziehen. Sie erklärte, zuerst eine Kommissionseinschätzung abwarten zu wollen, ob alle „Anforderungen“ des Mechanismus erfüllt seien. Allerdings wird dadurch ein unnötiger Schritt in den Prozess eingefügt. In der Kommission geht man davon aus, dass nationale Behörden selbstständig feststellen könnten, ob eine nationale Krise vorliegt.

Der Ablauf, um den DSA-Krisenreaktionsmechanismus zu aktivieren, sieht wie folgt aus:

1. Entscheiden, dass eine Krise vorliegt

Theoretisch kann jede nationale Behörde bei ihrem kollektiven Gremium, das Europäische Gremium für digitale Dienste (EBDS), Alarm schlagen. In der Praxis wäre zu erwarten, dass eine Krise in Deutschland von der BNetzA, gemeldet wird.

Es gibt keine Kriterien, nach denen entschieden werden kann, ob eine Krise vorliegt. Die Alarmierung ist nur der erste Schritt. Die Kriterien werden in den darauffolgenden Phasen erörtert.

2. Besprechen der Krise

Dies kann sehr schnell geschehen, da das Europäische Gremium für digitale Dienste häufig zusammen trifft. Auf der letzten Sitzung am Freitag, wurden die anstehenden Bundestagswahlen diskutiert, nicht aber der Krisenmechanismus. Hier können die Behörden der Mitgliedstaaten darüber debattieren, ob tatsächlich eine Krise vorliegt.

3. Abstimmung, ob eine Krise vorliegt

Eine einfache Mehrheit des Gremiums (EBDS) muss sich darauf einigen, dass eine Krise vorliegt. Zu diesem Zeitpunkt können sie der Kommission empfehlen, den Krisenmechanismus offiziell auszulösen.

4. Auslösung des Krisenmechanismus

Die Kommission löst den Krisenreaktionsmechanismus aus, legt gemeinsam mit dem Gremium die Art der Krise fest und erlässt eine Reihe von Korrekturmaßnahmen für die betroffene(n) Plattform(en).

5. Plattformen müssen Maßnahmen ergreifen:

Im letzten Schritt müssen die Plattformen alle Informationen darüber weitergeben, wie ihre Plattform zur Krise beiträgt, Bedrohungen beseitigen. Außerdem muss der Kommission regelmäßig Bericht erstattet werden, wie sie dies tun.

Die Kommission ist verpflichtet, den Rat für digitale Dienst regelmäßig, mindestens einmal im Monat, über die von den Plattformen ergriffenen Maßnahmen zu informieren.

Wichtiger Vorbehalt: In der Praxis können sich Plattformen weigern, die von der Kommission empfohlenen Maßnahmen zur Krisenlösung umzusetzen. Je umstrittener die Eigentumsverhältnisse einer Plattform sind, desto schwieriger wird es sein, ihre Einhaltung sicherzustellen.

[KN]