DSA: EU-Kommission wirbt für Krisenmanagement-Mechanismus und Aufsichtsgebühren
Die Europäische Kommission hat den Mitgliedsstaaten am Dienstag (22. März) zwei Vorschläge für einen Krisenmanagement-Mechanismus und eine Aufsichtsgebühr für sehr große Online-Plattformen unterbreitet.
Die Europäische Kommission hat den Mitgliedsstaaten am Dienstag (22. März) zwei Vorschläge für einen Krisenmanagement-Mechanismus und eine Aufsichtsgebühr für sehr große Online-Plattformen unterbreitet. Diese wurden durch zwei Präsentationen ergänzt, die EURACTIV einsehen konnte.
Die EU-Kommission hat die Idee der Einführung einer Aufsichtsgebühr bei der letzten Trilogsitzung mit dem EU-Parlament und dem Rat über den Gesetz über digitale Dienste (DSA) vorgestellt. Dabei verpflichtete sich die EU-Exekutive, den Vorschlag weiter auszuarbeiten.
Als Reaktion auf die andauernde Ukraine-Krise und die damit verbundene pro-russische Informationsmanipulation wurde auch ein Mechanismus vorgeschlagen, um in Ausnahmefällen gegen Desinformation vorzugehen.
Krisenmanagement
Während der DSA bereits das Krisenmanagement im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit und der Sicherheit abdeckt, hat die EU-Exekutive in ihrer Lückenanalyse festgestellt, dass die „größte Schwachstelle der im DSA vorgeschlagenen Maßnahmen in ihrem antizipatorischen oder freiwilligen Charakter liegt“.
Insbesondere sehr große Online-Plattformen, die mehr als 45 Millionen Nutzer in der EU haben, werden aufgefordert, jedes Jahr eine Risikobewertung, sowie Maßnahmen zur Risikominderung und Audits durchzuführen. Diese Maßnahmen sind alle Teil der in dem Vorschlag enthaltenen Verpflichtungen zum Risikomanagement.
Auf der Grundlage dieser jährlichen Bewertung können sich die Plattformen freiwilligen Krisen-Protokollen anschließen, die auf der erwarteten Art der Krise basieren.
Der Gesetzesvorschlag sieht auch vor, dass geprüfte Forscher Zugang zu den Daten der Plattformen erhalten, was nach Ansicht der EU-Exekutive dazu beitragen soll, eventuelle Risiken für die Gesellschaft zu identifizieren.
Dennoch wird in der Präsentation darauf hingewiesen, dass „unter außergewöhnlichen, unvorhergesehenen Umständen eine Online-Plattform möglicherweise nicht vorbereitet sein könnte, obwohl sie sorgfältig vorgegangen ist und ihren Verpflichtungen nachgekommen ist“.
Daher schlug die Kommission vor, den antizipatorischen Mechanismus und das freiwillige Krisen-Protokoll durch Auslöser für Krisenreaktionen zu ergänzen, die auf außergewöhnliche Umstände zugeschnitten sind.
In dem Dokument wird erläutert, dass der Mechanismus nur in Zeiten einer außergewöhnlichen Krise angewendet werden soll. Diese wurde definiert als „objektives Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in der Union, oder in wesentlichen Teilgebieten davon“.
Als Ergebnis einer sofortigen Krisenreaktion könnte die Kommission sehr große Online-Plattformen beauftragen, eine Risikobewertung durchzuführen, wie sie zur Bewältigung der Situation beitragen könnten. Die Plattformen müssten dann verpflichtet werden, die entsprechenden Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Die Plattformen müssten der Kommission dann entsprechend darüber einen Bericht vorlegen. Falls die Kommission dies für unzureichend hält, könnte die EU-Exekutive zusätzliche Maßnahmen fordern, wobei allerdings nicht definiert ist, was diese bedeuten könnten.
Ebenso werden Garantien für die Entscheidungen der Kommission und die von den Plattformen ergriffenen Maßnahmen erwähnt, aber nicht angegeben.
Aufsichtsgebühr
Zum Hintergrund wird in der Präsentation angemerkt, dass die Erhebung von Aufsichtsgebühren in verschiedenen Sektoren wie der Telekommunikation bereits „übliche Vorgehensweise“ ist und auch auf EU-Ebene bei der Bankenaufsicht der Europäischen Zentralbank und der Aufsicht über die Ratingagenturen angewendet wird.
Darüber hinaus erhebt die Kommission auch direkt Gebühren für bestimmte Vorgänge wie das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem.
Die Aufsichtsgebühr würde nur für sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen gelten, bei denen die Europäische Kommission die Durchsetzung des DSA überwachen soll. Die Gebühr wäre auf die geschätzten Kosten im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben oder der Verarbeitung von Informationen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Verordnung beschränkt.
Zu den betreffenden Aktivitäten gehören die Ausweisung der sehr großen Online-Plattformen auf der Grundlage ihrer quantitativen Schwellenwerte, die Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen sowie der Informationsaustausch mit anderen Behörden und mit Lumen, einer Datenbank für Rechtsbeschwerden im Zusammenhang mit der Entfernung von Online-Inhalten.
Die Gebühr würde auch die Arbeit der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für digitale Dienste finanzieren. Dieser Ausschuss befasst sich mit nationalen Behörden und Verweisungsanträgen im Zusammenhang mit dem Thema, um andere Untersuchungen und Streitbeilegungen zu unterstützen.
Die EU-Exekutive soll mittels eines Durchführungsrechtsakts und sekundärer Rechtsvorschriften eine detaillierte Methodik annehmen, um die geschätzten Kosten und individuellen Gebühren auf der Grundlage einer jährlichen Bewertung, der geschätzten Kosten, der Art der zu beaufsichtigenden Plattformen und ihrer Größe zu bestimmen.
In der Präsentation wird auch ein Mechanismus zur Rechenschaftslegung erwähnt. Demnach würde die Kommission dem EU-Parlament und dem Rat regelmäßig über den Umfang der entstandenen Kosten und der erhobenen Aufsichtsgebühren Bericht erstatten.
Was die Verwendung der Einnahmen betrifft, so sind die Gebühren als „externe zweckgebundene Einnahmen“ zu betrachten und können als solche „nur zur Deckung der spezifischen Kosten verwendet werden, die sich aus den in dem Rechtsakt genannten Aufgaben ergeben.“