"Eklatante Verstöße gegen EU-Recht"
Das in der Nacht beschlossene EU-Hilfesystem ist mit geltendem EU-Recht nicht zu vereinbaren, analysieren Experten vom Centrum für Europäische Politik (CEP). In Leitsätzen zeigen sie auf, was nun geschehen muss.
Das in der Nacht beschlossene EU-Hilfesystem ist mit geltendem EU-Recht nicht zu vereinbaren, analysieren Experten vom Centrum für Europäische Politik (CEP). In Leitsätzen zeigen sie auf, was nun geschehen muss.
Die Autoren:
Thiemo Jeck, Bert Van Roosebeke und Jan S. Voßwinkel sind EU-Experten am Centrum für Europäische Politik (CEP) in Freiburg. Das CEP ist der europapolitische Think-Tank der Stiftung Ordnungspolitik. Es versteht sich als ein Kompetenzzentrum zur Recherche, Analyse und Bewertung von EU-Politik. Die Analysen des CEP beruhen auf den Grundsätzen einer freiheitlichen und marktwirtschaftlichen Ordnung. Die komplette Studie finden Sie hier.
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Das vorgesehene Hilfssystem verstößt eklatant gegen geltendes EU-Recht. Dies gilt sowohl für die Finanzierung durch EU-Anleihen als auch für die Abgabe von bilateralen Garantien durch Mitgliedstaaten.
Ein singuläres Ereignis im Sinne des Art. 122 AEUV liegt nicht vor, da die Lage der betroffenen Staaten selbstverschuldet ist.
Die Unabhängigkeit der EZB wird in Frage gestellt, wenn sie sich an einem politisch beschlossenen Bail-out im Rahmen des Hilfssystems beteiligt. Der Erwerb von Staatsanleihen durch die EZB am offenen Markt ist ein direkter Verstoß gegen Art. 123 AEUV.
Die Vorstellung, man könne den Konkurs Griechenlands, Portugals oder Spaniens mit Milliarden-Krediten abwenden und dadurch den Euro stärken, ist illusorisch. Kredite an Griechenland, Portugal oder Spanien sanieren marode Staatsfinanzen nicht. Im Gegenteil tragen sie zu einer weiteren Schwächung bei.
Mag kurzfristig die Spekulations- und Nervositätsdynamik abgebremst werden; in der mittleren Frist wird sich diese Ad-hoc-Politik rächen. Der Euro droht zu einer Weichwährung und die Stabilitätsgemeinschaft der Euro-Zone zu einer Schuldengemeinschaft zu verkommen. So lässt sich auf den Finanzmärkten kein Vertrauen in die Stabilität der Euro-Zone herstellen.
Es ist dringend erforderlich, den in der Nacht zum 10. Mai 2010 getroffenen Beschlüssen eine grundlegende Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts an die Seite zu stellen. Nur so lässt sich die Gefahr zumindest eindämmen, dass sich der Euro zu einer Weichwährung und die Euro-Zone zu einer Schuldengemeinschaft entwickelt.
Reform des Stabilitätspaktes nur durch Änderung des Primärrechts
Formalrechtlich ist eine Änderung des AEUV nötig. Materiell sind die in dieser Studie geforderten Reformen des Stabilitätspakts unabhängig von der gewählten Rechtsform unverzichtbar.
Die notwendigen Reformen:
Die Bedeutung der Defizitkriterien und gesunder öffentlicher Finanzen sind stärker zu betonen.
Die Defizitkriterien sind zu verschärfen. Für den Umfang der Neuverschuldung ist die Obergrenze von 3 Prozent strikt und ausnahmslos festzuschreiben.
Die Feststellung eines übermäßigen Defizits darf nicht von einer Entscheidung des Rates abhängen. Vielmehr muss das übermäßige Defizit automatisch festgestellt werden, wenn ein Mitgliedstaat ein oder beide Defizitkriterien nicht erfüllt.
Die Sanktionen bei übermäßigem Defizit müssen automatisch verhängt werden. Als Strafen sind neben einer Geldbuße die Kürzung von EU-Zahlungen und die Reduzierung des Stimmrechts im Rat einzuführen. Alle drei Sanktionen orientieren sich an der Größe des Haushaltsdefizits des betreffenden Staates.
Die Griechenland-Krise hat gezeigt, dass das Bail-out-Verbot in seiner heutigen Ausformung zu schwach ist. Es ist deshalb ausdrücklich zu regeln, dass jegliche Form des Eintretens für die Schulden eines anderen Mitgliedstaates, einschließlich der Kreditgewährung und der Errichtung eines Euro-Fonds, untersagt ist.
Sollte ein Mitgliedstaat gegen das Bail-out-Verbot verstoßen und einen anderen Staat alimentieren, ist ihm eine Strafe aufzuerlegen.
Es bedarf einer Klarstellung, dass die Ausnahme vom Bail-out-Verbot nach Art. 122 Absatz 2 AEUV nur bei solchen singulären Ereignissen einschlägig ist, die auch Staaten mit gesunden öffentlichen Finanzen in ihrer Zahlungsfähigkeit bedrohen.
Für die Aufnahme weiterer Staaten in die Euro-Zone darf nicht die Entscheidung des Rates, sondern allein die tatsächliche Verschuldung maßgeblich sein.
Die Möglichkeit, Länder aus der Euro-Zone auszuschließen, muss als ultima ratio durch einstimmige Entscheidung der übrigen Mitglieder möglich sein, wenn ein Staat sich nachhaltig weigert, seine Staatsfinanzen zu konsolidieren.
Links
CEP: Internetseite
CEP: "Nach dem Sündenfall: Was jetzt zu tun ist Die elf notwendigen Vertragsänderungen zur Wiederherstellung der Währungsstabilität nach dem Beschluss der EU-Finanzminister vom 10. Mai 2010". Von: Dr. Thiemo Jeck, Dr. Bert Van Roosebeke & Jan S. Voßwinkel (10. Mai 2010).