Arbeitnehmerrechte bei Plattformarbeit: Harte Diskussionen stehen bevor

In der nächsten Woche wird einer der kontroversen Punkte der Plattformarbeiter-Richtlinie zwischen den EU-Institutionen verhandelt. Erwartet wird eine starke Konfrontation bei den Verhandlungen über den rechtlichen Status der Plattformarbeiter.

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Nach monatelangem Stillstand mit wenig bis gar keinen Fortschritten konzentrieren sich die Verhandlungen nun auf die Details der Rechtsvermutung - ein neuartiger Mechanismus, der, wenn er ausgelöst wird, die Neueinstufung von Plattformarbeitern von Selbstständigen zu Arbeitnehmern ermöglichen könnte. [Mike_shots/Shutterstock]

In der nächsten Woche wird einer der kontroversen Punkte der Plattformarbeiter-Richtlinie zwischen den EU-Institutionen verhandelt. Erwartet wird eine starke Konfrontation bei den Verhandlungen über den rechtlichen Status der Plattformarbeiter.

Bei der Richtlinie handelt es sich um einen Gesetzesvorschlag zur Definition des Status derjenigen, die für Plattformen der Gig Economy wie Uber und Deliveroo arbeiten. Das Dossier ging im Juli in die letzte Phase des Gesetzgebungsverfahrens – den so genannten Trilog – zwischen EU-Rat, Parlament und Kommission.

Nach monatelangem Stillstand mit wenig bis gar keinen Fortschritten konzentrieren sich die Verhandlungen nun auf die Details der Rechtsvermutung – ein neuartiger Mechanismus, der, wenn er ausgelöst wird, die Neueinstufung von Plattformarbeitern von Selbstständigen zu Arbeitnehmern ermöglichen könnte.

Unterschiedliche Ansichten

Der rechtliche Status von Plattformarbeitern ist bei weitem das heikelste Kapitel der Plattformarbeiter-Richtlinie – und die EU-Mitgesetzgeber vertreten dabei sehr unterschiedliche Ansichten.

Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag sah vor, dass eine Vermutung der Arbeitnehmeranstellung ausgelöst werden kann, wenn zwei von fünf Kriterien, die auf eine Unterordnung hindeuten, erfüllt sind – in diesem Fall könnte ein selbständiger Plattformarbeiter neu eingestuft werden, es sei denn, die digitale Plattform widerlegt die Neueinstufung und weist nach, dass der Arbeiter „wirklich selbständig“ ist.

Der Rat hat die Hürde für die Auslösung der Vermutung angehoben, so dass nun drei von sieben Kriterien erfüllt sein müssen. Er fügte spezifische Vorbehalte hinzu, um den Anwendungsbereich der Vermutung einzuschränken, wenn es „offensichtlich“ wäre, dass sie widerlegt würde. Außerdem sollte die Vermutung von Sozialversicherungs-, Steuer- und Strafverfahren ausgeschlossen werden.

Das Parlament wich jedoch stark von der Haltung des Rates ab und strich die Kriterien gänzlich. Jede Andeutung einer Unterordnung unter Plattformen solle laut dem Parlament die Vermutung auslösen – ein weitreichender Anwendungsbereich, der weder der Kommission noch dem Rat gefallen hat.

„Elemente, die auf Kontrolle hindeuten“

In einem Arbeitspapier, das im Vorfeld des Trilogs Anfang Oktober verteilt wurde und Euractiv vorliegt, versuchte die verantwortliche Abgeordnete Elisabetta Gualmini (S&D), die Position des Parlaments abzuschwächen. Anstelle des kriterienlosen Ansatzes schlug sie vor, dass die Rechtsvermutung ausgelöst wird, „wenn es irgendein Element gibt, das auf eine Kontrolle und Leitung“ von der Plattform zu ihren Arbeitnehmern hinweist, heißt es in dem Papier.

Das Dokument listet acht Kriterien auf, die auf eine Unterordnung hindeuten könnten – darunter die Entlohnung, die Regeln für das Erscheinungsbild der Arbeitnehmer, die Leistungskontrolle, die Beschränkung des Zugangs der Arbeitnehmer zu Sozialschutz, Unfallversicherung und Ähnliches.

Diese Kriterien ähneln denen des Rates und der Kommission, allerdings ist der Wortlaut viel weiter gefasst und der Geltungsbereich der einzelnen Kriterien deutlich größer.

In einem Dokument des Rates der EU vom 20. Oktober, das den Botschaftern im Vorfeld des nächsten Trilogs übermittelt wurde, wird versucht, auf den „wichtigen Schritt nach vorn“ des Parlaments zu reagieren.

„In Anbetracht der begrenzten Zeit bis zum Abschluss der Verhandlungen“, heißt es in dem von Euractiv eingesehenen Ratsvermerk, wurden „mögliche Flexibilitätsbereiche“ auf technischer Ebene im Vorfeld der politischen Diskussion diskutiert, um noch vor Jahresende einen wirksamen Mittelweg zu finden.

Einleitung und Anwendung des Vermutungsverfahrens

Die spanische EU-Ratspräsidentschaft betont in ihrem Vermerk, dass weder in ihrem Mandat noch im Text der Abgeordneten eine Unterscheidung zwischen der Einleitung eines Verfahrens zur Beurteilung, ob die gesetzliche Vermutung ausgelöst werden könnte, und der Anwendung dieser widerlegbaren Vermutung getroffen wird.

Die spanische Ratspräsidentschaft schlägt vor, eine neue Bestimmung zu schaffen, die „einerseits einen Ermessensspielraum für die zuständigen nationalen Behörden bei der Beurteilung, ob eine falsche Einstufung vorliegen könnte, vorsieht, andererseits aber auch die Verpflichtung, ein Verfahren einzuleiten, wenn sie zu dem Schluss kommen, dass eine falsche Einstufung vorliegen könnte.“

Eine solche Bestimmung würde eine andere Klausel aus dem Mandat des Rates obsolet machen, die von seinen Gegnern heftig kritisiert worden war: Sie besagt, dass es im Ermessen der Behörden liegt, die Vermutung unter bestimmten Umständen nicht anzuwenden.

Die Präsidentschaft schlug außerdem vor, einen Schritt in Richtung der Parlamentarier zu machen, indem sie zustimmte, dass auch Gewerkschaften oder Personen, die Plattformarbeiter vertreten, die Befugnis haben können, ein Vermutungsverfahren einzuleiten.

Schließlich befürwortet sie die Formulierung des EU-Parlaments, dass „die Anwendung der gesetzlichen Vermutung nicht zu einer automatischen Neueinstufung aller Personen, die Plattformarbeit leisten, als Plattformarbeiter führen darf.“

Widerlegung der Vermutung

Das Arbeitsdokument des Parlaments schlägt vor, dass die Arbeitnehmer sofort neu eingestuft werden, wenn die Vermutung nicht von einer der Parteien widerlegt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn eine Plattform keine überzeugenden Gegenargumente vorbringen kann.

Der spanische Ratsvorsitz lehnt die Auffassung des Parlaments ab, die er für „zu weitreichend“ hält, räumt aber ein, dass sein Mandat in dieser Angelegenheit nichts vorsieht. Er bittet die anderen EU-Staaten um ihre Meinung „zu der Möglichkeit, eindeutig festzulegen, dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht festgestellt werden muss, wenn keine Partei die gesetzliche Vermutung widerlegt.“

Gleichzeitig wehrt sich die Präsidentschaft gegen die „materiellen Elemente“ der Abgeordneten, die die Entscheidung eines Gerichts oder der zuständigen Behörden über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses beeinflussen könnten. Sie versucht klarzustellen, dass dies nur auf das geltende nationale Recht, Tarifverträge oder die Praxis in bestimmten Mitgliedstaaten zurückzuführen ist.

Schließlich lehnt das Dokument den Vorschlag des Parlaments ab, eine Frist festzulegen, nach deren Ablauf eine Plattform die Vermutung nicht mehr widerlegen kann – ein Schritt, der „für die Delegationen nicht akzeptabel“ ist.

[Bearbeitet von Luca Bertuzzi/Nathalie Weatherald/Kjeld Neubert]