EU-Rat beseitigt rechtliche Hürden für Nord Stream 2
Die Europäische Kommission hatte vorgeschlagen, die EU-Vorschriften für den Energiebinnenmarkt auf Offshore-Gasleitungen wie Nord Stream 2 auszudehnen. Der EU-Rat ist aber dagegen.
Die Europäische Kommission hatte vorgeschlagen, die EU-Vorschriften für den Energiebinnenmarkt auf Offshore-Gasleitungen wie Nord Stream 2 auszudehnen. Die juristischen Dienste des Europäischen Rates – in dem die Regierungen der Mitgliedstaaten sitzen – haben sich aber gegen den Legislativvorschlag der Kommission ausgesprochen.
Die EU-Kommission ist der Ansicht, mit dem Plan Russlands, Gas über die Ostsee nach Deutschland zu pumpen, könnten die traditionellen Routen über die Ukraine umgangen werden – was wiederum die Bemühungen der EU um eine Verringerung der Abhängigkeit von Moskau sowie ihre Unterstützung für Kiew untergraben würde.
Nach den vorgeschlagenen Änderungen der Gasrichtlinie müssten alle Importpipelines den EU-Vorschriften entsprechen: Pipelines dürften nicht direkt im Besitz von Gaslieferanten sein, nichtdiskriminierende Tarife sowie transparente Abläufe müssten sichergestellt sein, und mindestens 10 Prozent der Transportkapazitäten müssten Drittunternehmen zur Verfügung gestellt werden.
Das Projekt Nord Stream 2, das sich vollständig im Besitz des russischen Gasmonopolisten Gazprom befindet, wäre somit weit davon entfernt, diese Regeln des dritten Energiepakets der EU zu erfüllen. Russland hat die Regularien bei der Welthandelsorganisation angefochten.
Laut Dokumenten, die EURACTIV.com erhalten hat, ist der Juristische Dienst des Europäischen Rates allerdings der Ansicht, dass die EU nicht befugt ist, das Energiegesetz über Entflechtung, Transparenz, Zugang Dritter und regulierte Tarife auf Pipelines, die die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) der Mitgliedstaaten durchqueren, für Nord Stream 2 anzuwenden.
Nach Ansicht des Juristischen Dienstes des Rates verstößt die Anwendung der Gasrichtlinie auf die AWZ gegen die Artikel 56 und 58 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS).
Der Dienst kritisiert außerdem, die Kommission habe „keinerlei Begründung für ihre potenzielle Regelungsbefugnis der Union über Offshore-Pipelines in der AWZ“.
Klaus-Dieter Borchardt, der für den Energiebinnenmarkt zuständige Direktor der EU-Kommission, hat wiederholt behauptet, dass Artikel 79 Absatz 4 des UNCLOS es der EU ausdrücklich gestatten würde, die Bestimmungen ihrer Gasrichtlinie auf die AWZ auszudehnen.
Doch der Juristische Dienst des Rates sieht das anders: „Artikel 79(4) bezieht sich auch auf das Recht eines Küstenstaates, Bedingungen für Pipelines zu schaffen, die in sein Hoheitsgebiet oder Seegebiet führen. Der Wortlaut der Vorschrift behält sich lediglich das Recht des Küstenstaates vor, über ressourcenbezogene Angelegenheiten hinaus zusätzliche Bedingungen für Pipelines innerhalb seines Hoheitsgebiets oder seines See-Hoheitsgebiets zu schaffen“ (S. 10, Nr. 19).
Konkret bedeutet dies, dass es in der AWZ nur eine begrenzte Souveränität der EU gibt und Regeln wie die Gasrichtlinie dort nicht umgesetzt werden können.
Widerstand der Energiewirtschaft
Der Gesetzesvorschlag der EU-Kommission wurde auch von der europäischen Energiewirtschaft mit überwältigender Mehrheit abgelehnt. Die Kommission hatte die Öffentlichkeit um Stellungnahmen zum Änderungsvorschlag für die Gasrichtlinie bis zum 31. Januar gebeten. Alle Stellungnahmen europäischer Industrieverbände und Unternehmen (22 Einreichungen) lehnen den Vorschlag ab, unter anderem weil sie die Vorbereitungen der Kommission als „oberflächlich“ erachten (keine Folgenabschätzung, keine ordnungsgemäße Konsultation der Interessengruppen).
Unterstützende Aussagen kamen indes von 12 Unternehmen und Organisationen, von denen 11 in Polen ansässig sind – darunter 7 Unternehmen, bei denen die polnische Regierung die größte Einzelbeteiligung hält (wie PGNiG, Gaz System, PKN Orlen).
| Pro | Kontra | ||
| Central Europe Energy Partners | EU-weit | Wirtschaftskammer Österreich | AT |
| Enea S.A. | PL | BDEW | DE |
| Gaz System | PL | Business Europe | EU-weit |
| Groupa Azoty | PL | Industrievereinigung der Tschechischen Republik | CZ |
| KGHM Polska Miedz | PL | Confindustria | IT |
| PKN Orlen | PL | Tschechische Gasvereinigung | CZ |
| Polnische Chemieindustriekammer | PL | Industrie- und Handelsministerium | CZ |
| Lewiatan | PL | EFET | EU-weit |
| Vereinigung der Energieunternehmen (Polen) | PL | Engie | FR |
| PGNiG | PL | Eurogas | EU-weit |
| Tauron Polska Energia | PL | Belgische Gasvereinigung | BE |
| The Warsaw Institute Foundation | PL | NV Nederlandse Gasunie | NL |
| GRT Gaz | FR | ||
| Nord Stream AG | CH | ||
| Nord Stream 2 AG | CH | ||
| OMV | AT | ||
| Shell | NL/UK | ||
| Uniper | DE | ||
| Uprigas | FR | ||
| Wintershall | DE | ||
| Verband der Ferngasnetzleitungsbetreiber | DE | ||
Polen und einige andere Mitgliedstaaten sind der Meinung, dass Nord Stream 2 gegen die strategischen Interessen der EU verstößt und das Bestreben, eine Energieunion zu errichten, untergräbt.
Die Beseitigung der Nord Stream 2-Hürden könnte auch Folgen für eine weitere geplante Gasimportpipeline haben, nämliche die zweite Pipeline von Turkish Stream, die auf EU-Seite in der Nähe des bulgarischen Seehafens Varna enden könnte.