EuGH: Schleierfahndung an EU-Binnengrenzen nur mit Einschränkungen

Anlasslose Kontrollen an den Grenzen zu EU-Nachbarstaaten dürfen nicht der früheren Grenzbewachung entsprechen, hat der EuGH entschieden.

Grenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze könnten die Bundespolizei an ihre Grenzen stoßen
Grenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze [Foto: Armin Weigel/dpa]

Anlasslose Kontrollen an den Grenzen zu EU-Nachbarstaaten dürfen nicht der früheren Grenzbewachung entsprechen, hat der EuGH entschieden.

Die Bundespolizei darf an den Grenzen zu EU-Nachbarstaaten Menschen ohne konkreten Anlass nur unter bestimmten Voraussetzungen kontrollieren.

Solche Kontrollen sind nur dann zulässig, wenn sie in der Praxis nicht die gleiche Wirkung haben wie die mit dem Schengen-Abkommen abgeschafften früheren Grenzkontrollen und wenn die „Intensität, Häufigkeit und Selektivität“ dieser Kontrollen rechtlich geregelt
ist, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Mittwoch in Luxemburg
verkündeten Urteil entschied.

Damit wurde der Ausgangsfall an das Amtsgericht im badischen Kehl zurück verwiesen. Konkreter Anlass war ein Mann, der von Straßburg kommend zu Fuß zum Bahnhof Kehl ging und sich gegen eine Kontrolle der Bundespolizei mit Gewalt wehrte. Wäre die Kontrolle unzulässig gewesen, könnte er nun nicht wegen Widerstands verurteilt werden.