Gericht entscheidet gegen Arbeitszeitausgleich [DE]
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der jährliche bezahlte Mindesturlaub von vier Wochen nicht durch Kompensationszahlungen ausgeglichen werden kann – auch dann nicht, wenn er ins nächste Jahr übertragen wird.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der jährliche bezahlte Mindesturlaub von vier Wochen nicht durch Kompensationszahlungen ausgeglichen werden kann – auch dann nicht, wenn er ins nächste Jahr übertragen wird.
Die Niederländische Gewerkschaftsvereinigung (Federatie Nederlands Vakbeweging, FNV) hatte gegen die in den Niederlanden übliche Praxis, Arbeitnehmer finanziell zu entschädigen, wenn sie ihren Urlaub mit ins nächste Jahr hinübernehmen, rechtliche Schritte eingeleitet. Diese Praxis wurde sogar von dem niederländischen Ministerium für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung in einer Broschüre empfohlen.
In Artikel 7 der EU-Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung heißt es, „die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind“. Es heißt weiter, dass „der bezahlte Mindesturlaub […] nicht durch finanzielle Vergütung ersetzt werden“ darf.
In seiner Entscheidung am 6. April 2006 unterstützte das Gericht die Argumentation der FNV, dass derartige Kompensationszahlungen Mitarbeiter dazu ermutigen würden, nicht den ihnen rechtliche zustehenden Urlaub wahrzunehmen. In dem Urteil heißt es weiter, dass auch eine vertragliche Vereinbarung diesbezüglich rechtswidrig sei. In einem anderen Verfahren hatte das Gericht bereits entschieden, dass die britische Praxis des „rolled-up holiday pay“ nicht mit der Richtlinie über die Arbeitszeitreglung vereinbar sei.