Gibt es einen 'Plan B' zur Rettung der Verfassung? [DE]

In sowohl Frankreich als auch in den Niederlanden scheint ein 'Nein' zur Verfassung immer wahrscheinlicher. EURACTIV befasst sich mit der Frage, welchen 'Plan B' die Kommission und die Mitgliedstaaten im Falle einer Ablehnung in Erwägung ziehen könnten.

In sowohl Frankreich als auch in den Niederlanden scheint ein ‚Nein‘ zur Verfassung immer wahrscheinlicher. EURACTIV befasst sich mit der Frage, welchen ‚Plan B‘ die Kommission und die Mitgliedstaaten im Falle einer Ablehnung in Erwägung ziehen könnten.

Ein ‚Nein’ der Franzosen könnte die EU in eine schwere politische Krise stürzen. Sie könnte sich durch ein ‚Nein’ der Niederländer noch verschlimmern. 

Im Falle einer Ablehnung der Verfassung gilt die ’30.Erklärung zur Ratifikation des Vertrags über eine Verfassung für Europa‚: 

„Die Konferenz stellt fest, dass der Europäische Rat befasst wird, wenn nach Ablauf von zwei Jahren nach der Unterzeichnung des Vertrags über eine Verfassung für Europa vier Fünftel der Mitgliedstaaten den genannten Vertrag ratifiziert haben und in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Ratifikation aufgetreten sind.“

Dies bedeutet, dass ein ‚Nein’ in einem Mitgliedstaat nicht zwangsläufig ein Scheitern der Verfassung zur Folge hat. Der Ratifizierungsprozess sollte in sämtlichen 25 EU-Mitgliedstaaten durchgeführt werden, bevor die Mitgliedstaaten zusammenkommen werden, um über ihr weiteres Vorgehen zu beraten. 

Im Falle einer Ablehnung durch die Franzosen und die Niederländer, gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten:

1) Der Ratifizierungsprozess könnte fortgesetzt werden und Länder, die die Verfassung abgelehnt haben, könnten unter Berücksichtigung der Hauptgründe für die Ablehnung bestimmte ‚Opt-Outs’, d.h. Ausnahmen, angeboten werden:

  • Solche Ausnahmen wurden für Dänemark ausgehandelt, nachdem die dänischen Bürger den Maastricht-Vertrag abgelehnt hatten.
  • In Bezug auf den vorliegenden Verfassungsvertrag würde es jedoch weitaus schwieriger sein, Ausnahmen für einzelne Länder einzuführen, da der Verfassungsvertrag der EU im Prinzip keine neuen Befugnisse überträgt (der Maastricht-Vertrag hingegen nahm den Euro und das Schengen-Abkommen auf), sondern bestehende Institutionen und Verfahren lediglich konsolidiert.

2) Das Ratifizierungsverfahren könnte abgebrochen werden und die Mitgliedstaaten müssten über neue Ansätze beraten:

  • Die Mitgliedstaaten könnten informelle Abkommen über Teile der EU-Verfassung vereinbaren. Allerdings würde die fehlende Unterstützung der Verfassung in einigen Mitgliedstaaten ein Legitimitätsverlust bedeuten, der solche Abkommen schwächen würde. 
  • Im Falle einer schweren Ratifizierungskrise würde es äußerst schwierig sein, grundlegende Erneuerungen einzuführen. 

Dies würde insbesondere für die Einführung des Postens eines ständigen Ratspräsidenten (anstatt der derzeit rotierenden Ratspräsidentschaft), neue Regeln für die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat, die Ausweitung der qualifizierten Mehrheit auf weitere Bereiche und die Zusammensetzung der Kommission gelten.

Neuverhandlungen über das Vertragswerk auf Grundlage von Vorschlägen Frankreichs wären eine theoretische Möglichkeit. Allerdings ist unklar, welche Änderungen sowohl für die Franzosen als auch für die übrigen Mitgliedstaaten annehmbar sein würden.

Würden mehr als sechs Mitgliedstaaten ‚Nein’ sagen, würde Artikel IV-442 nicht Anwendung finden, und das Verfassungsprojekt wäre endgültig gestorben.