Gig Economy: Schweden versucht erneut Kompromiss zu vermitteln
Die schwedische EU-Ratspräsidentschaft unternimmt bereits ihren dritten Versuch, einen Kompromiss zwischen den Mitgliedsstaaten bei der Regulierung von Plattformarbeit zu vermitteln.
Die schwedische EU-Ratspräsidentschaft unternimmt bereits ihren dritten Versuch, einen Kompromiss zwischen den Mitgliedsstaaten bei der Regulierung von Plattformarbeit zu vermitteln.
Die Verhandlungen bei der Plattformarbeiter-Richtlinie gehen nur mühsam voran, denn die Mitgliedsstaaten sind sich bei einem der wesentlichen Bausteine der neuen Regelung uneins. Dabei geht es um die sogenannte widerlegbare Vermutung. Diese würde Plattformarbeiter unter bestimmten Bedingungen automatisch als Arbeitnehmer einstufen.
Die Meinungen, wann Plattformarbeiter als Arbeitnehmer eingestuft werden sollten gehen allerdings weit auseinander. Während das eine Lager, darunter Spanien und die Niederlande, strengere Einstufungskriterien fordern, drängen Frankreich und die nordischen Staaten auf einen flexibleren Ansatz.
Der wahrscheinlich letzte Kompromissvorschlag wurde am 17. Mai in Umlauf gebracht und soll am Mittwoch im Ausschuss der Ständigen Vertreter diskutiert werden. Ziel ist es, auf der Tagung des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ am 12. Juni eine allgemeine Ausrichtung zu finden.
„Während die Wünsche der Mitgliedstaaten nicht in allen Fällen berücksichtigt werden konnten, ist der Vorsitz überzeugt, dass der Text im Anhang einen guten Kompromiss zwischen den divergierenden Ansichten der Delegationen darstellt“, heißt es in dem Dokument, das EURACTIV vorliegt.
Sollte Schweden keine qualifizierte Mehrheit zustande bringen, werden die Verhandlungen unter der kommenden spanischen Ratspräsidentschaft weitergeführt werden, das im Juli die rotierende Präsidentschaft übernehmen wird.
Rechtliche Vermutung
In Bezug auf die rechtliche Vermutung „hat der Vorsitz die Anzahl der Kriterien und den Schwellenwert unangetastet gelassen, da er der Überzeugung ist, dass dies das richtige Gleichgewicht zwischen den unterschiedlichen Forderungen der Delegationen darstellt.“
Gleichzeitig stellt der Text klar, dass die in den Kriterien aufgeführten Bedingungen als erfüllt zu betrachten sind, wenn sie in der Praxis erfüllt werden – selbst wenn sie nicht Teil der Bedingungen der Plattform sind.
Bemerkenswerterweise wurde in der Präambel der Richtlinie die Präzisierung beibehalten, dass die Kriterien nicht erfüllt sind, wenn sich dies aus der Einhaltung von Anforderungen nach EU- oder nationalem Recht oder von Tarifverträgen ergibt, insbesondere in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit.
Im November versuchte die tschechische Präsidentschaft, diese Spezifikation in den Hauptteil des Textes zu bringen, wo sie rechtlich verbindlicher wäre. Sie stieß jedoch auf vehementen Widerstand aus dem „ehrgeizigeren“ Lager. Trotz des Drucks aus Frankreich scheinen die Schweden die Idee, sie wieder aufzunehmen, fallen zu lassen.
Darüber hinaus hat die Präsidentschaft einen Hinweis darauf verstärkt, dass die nationalen Regierungen die Leitlinien der Europäischen Kommission zum Wettbewerbsrecht in Bezug auf Tarifverträge für echte Solo-Selbstständige berücksichtigen sollten.
Auswirkungen der Neueinstufung
Ein weiterer kritischer Punkt betrifft die Funktionsweise der gesetzlichen Vermutung.
Nach Ansicht des Ratsvorsitzes ist das Bild besonders komplex, da die Auswirkungen der Neueinstufung eines Scheinselbstständigen in der EU unterschiedlich sein können. Dies liegt daran, dass die nationalen Rahmenregelungen unterschiedlich gehandhabt werden und sich manchmal sogar in der Definition des Begriffs „Arbeitnehmer“ unterscheiden.
Es wurde ein Konsens darüber erzielt, dass der neu eingestufte Arbeitnehmer in den Genuss der mit dem Beschäftigungsstatus verbundenen Rechte kommen sollte. Der Wortlaut wurde dahingehend ergänzt, dass sich diese Rechte „aus dem einschlägigen Unionsrecht, dem einzelstaatlichen Recht und den Tarifverträgen ergeben müssen.“
Anwendung der Vermutung vor Gericht
In früheren Kompromissen hat Schweden den Grundsatz eingeführt, dass die Rechtsvermutung in Steuer-, Straf- und Sozialversicherungsverfahren Anwendung finden soll. Spanien verwehrt sich allerdings bislang gegen eine solche Regelung. Denn diese würde das Prinzip der widerlegbaren Vermutung deutlich verwässern.
Die Präsidentschaft hat diesen Teil nicht geändert. Sie hielt es jedoch für notwendig zu betonen, dass die EU-Länder, die die widerlegbare Vermutung in diesen Arten von Gerichtsverfahren anwenden wollen, dies durch die Einführung nationaler Rechtsvorschriften tun können.
„Es wurden alternative Möglichkeiten für die Formulierung dieser Bestimmung, beispielsweise in Form einer Opt-out-Klausel, geprüft, die jedoch nicht als rechtlich einwandfrei angesehen wurden“, heißt es in dem Dokument weiter.
Ermessensspielraum für nationale Behörden
Der EU-Rat hat auch den Vorschlag eingebracht, dass es im Ermessen der nationalen Verwaltungsbehörden liegen sollte, die gesetzliche Vermutung in bestimmten Fällen nicht anzuwenden.
Diese Bestimmung wurde umformuliert, um klarzustellen, dass die EU-Länder den Behörden einen solchen Ermessensspielraum einräumen können, nicht müssen.
Darüber hinaus müssen zwei kumulative Bedingungen erfüllt sein: Die Behörden müssen die Einhaltung der Vorschriften überprüfen, und die Person, die eine Plattformarbeit verrichtet, muss offensichtlich kein Plattformarbeiter sein.
Vermittler
Ein weiterer Teil des Textes, bei dem die Präsidentschaft interveniert hat, betrifft die Vermittler. Hier wurde ein Grundsatz eingeführt, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, zu vermeiden, dass der Einsatz von Vermittlern durch Plattformen den in der Richtlinie vorgesehenen Schutz der Arbeitnehmer beeinträchtigen könnte.
„Da die Vermittler in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich aufgebaut sind und arbeiten, ist der Vorsitz der Auffassung, dass eine Bestimmung, die eine klare, aber allgemeine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten darstellt, der geeignetste und zukunftssicherste Weg ist“, heißt es in dem Text weiter.
[Bearbeitet von Nathalie Weatherald]