Neuer Dienstleistungsvorschlag stößt im Parlament auf verhaltene Zustimmung [DE]
Die Begeisterung hielt sich zwar in Grenzen, aber die EP-Abgeordneten haben dennoch verhältnismäßig positiv auf den zweiten Vorschlag der Kommission zu der umstrittenen Dienstleistungsrichtlinie reagiert. Interessenvertreter sehen noch Nachbesserungsbedarf.
Die Begeisterung hielt sich zwar in Grenzen, aber die EP-Abgeordneten haben dennoch verhältnismäßig positiv auf den zweiten Vorschlag der Kommission zu der umstrittenen Dienstleistungsrichtlinie reagiert. Interessenvertreter sehen noch Nachbesserungsbedarf.
Freier Dienstleistungsverkehr versus „Herkunftslandprinzip“: Artikel 16 des ursprünglichen Vorschlags der Kommission ist umbenannt worden, und zwar in Übereinstimmung mit dem Ausgang der Abstimmung im Europäischen Parlament am 16. Februar 2006. Es ist nunmehr von dem „freien Dienstleistungsverkehr“ die Rede.
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, für die Möglichkeit der freien Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten in ihrem Gebiet zu sorgen. Der Verweis darauf, dass die Vorschriften des Herkunftslandes gelten fällt somit weg.
Anwendungsbereich: Die Kommission ist dem Parlament auch in Sachen Anwendungsbereich weitgehend gefolgt. Auch sie will jetzt Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Gesundheitsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Verkehr und Hafendienste sowie Dienstleistungen von Zeitarbeitsfirmen, audiovisuelle Dienste, Glücksspiel und Sicherheitsdienste von dem Geltungsbereich der Richtlinie ausnehmen. Im Gegensatz zum Parlament will die Kommission jedoch, dass sie für Rechtsberatungsdienste gilt.
Entsendung von Arbeitnehmern: In den Artikeln 24 und 25 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags ging es um die Entsendung von Arbeitnehmern. Diese sind vom Parlament jedoch gestrichen worden, unter Verweis darauf, dass dieser Bereich bereits von der Richtlinie 96/71/EC geregelt wird. Um Klarheit über das Verhältnis der beiden Richtlinien zueinander zu schaffen, hat die Kommission am 4. April 2006 “Leitlinien für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen” veröffentlicht.
In dieser Mitteilung stellt sie klar: „Die Richtlinie hat eine klare soziale Zielsetzung: den entsandten Arbeitnehmern bestimmte Schutzvorschriften des Gastlandes zu garantieren, die der Arbeitgeber während der Entsendung beachten muss. Sie betreffen insbesondere:
- die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
- den bezahlten Mindestjahresurlaub,
- die Mindestlohnsätze,
- die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,
- die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz,
- Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen“.
Die Kommission erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtung, „die zur Einhaltung der Richtlinie erforderlichen Bestimmungen zu verabschieden [….] sowie für eine Zusammenarbeit der Behörden zu sorgen“.