EU-Kommission will Rechte Pauschalreisender besser schützen

CEP-AnalyseEine Richtlinie der EU-Kommission soll den Verbraucherschutz für Reisende harmonisieren. Buchungen im Reisebüro und Online-Buchungen sollen damit gleichgestellt und der Binnenmarkt gestärkt werden. Das Centrum für Europäische Politik (CEP) meint: Das Fehlen geeigneter Definitionen für "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" bei Leistungsstörungen und für Reisende in "Schwierigkeiten" führt zu Rechtsunsicherheit.

Pauschalreisen – zum Beispiel mit dem Bus – können zu bösen Überraschungen führen. © Sommaruga Fabio / PIXELIO
Pauschalreisen - zum Beispiel mit dem Bus - können zu bösen Überraschungen führen. © Sommaruga Fabio / PIXELIO

CEP-AnalyseEine Richtlinie der EU-Kommission soll den Verbraucherschutz für Reisende harmonisieren. Buchungen im Reisebüro und Online-Buchungen sollen damit gleichgestellt und der Binnenmarkt gestärkt werden. Das Centrum für Europäische Politik (CEP) meint: Das Fehlen geeigneter Definitionen für „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ bei Leistungsstörungen und für Reisende in „Schwierigkeiten“ führt zu Rechtsunsicherheit.

Die Autoren

Stephan Lammerich und Oliver Sauer sind wissenschaftliche Referenten beim Centrum für Europäische Politik (CEP) in Freiburg. Das CEP ist der europapolitische Think-Tank der Stiftung Ordnungspolitik. Als ein Kompetenzzentrum zur Recherche, Analyse und Bewertung von EU-Politik beruhen die Analysen des CEP auf den Grundsätzen einer freiheitlichen und marktwirtschaftlichen Ordnung. Die vollständige Studie finden Sie hier.
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Mit zunehmender Internetnutzung erhöht sich die Zahl online gebuchter Reisen. So betrug schon 2011 der Anteil der Online-Buchungen an allen in der EU gebuchten Reisen 35 Prozent beziehungsweise 83,6 Milliarden Euro. Zudem wird das Buchungsverhalten zusehends individueller. Die bisherige Pauschalreise-Richtlinie wird diesem veränderten Buchungsverhalten nicht mehr gerecht, sie soll deshalb durch die vorgeschlagene Richtlinie ersetzt werden, die insbesondere wesentlich stärker an der Bedeutung von Online-Vertriebswegen ausgerichtet ist. Zugleich wird die Verbraucherrechte-Richtlinie angepasst.

Die Richtlinie enthält – unterschiedliche – Vorschriften für "Pauschalreisen" und "Bausteinreisen", unabhängig davon, ob die Reise im Reisebüro oder online gebucht wird. Sie gilt nicht für Reisen, die kürzer als 24 Stunden sind und keine Übernachtung beinhalten; Geschäftsreisen, die innerhalb eines Rahmenvertrags zwischen dem Arbeitgeber des Reisenden und einem auf Geschäftsreisen spezialisierten Anbieter gebucht werden; "akzessorische" Verträge über Finanzdienstleistungen, zum Beispiel über Kredite oder Reiseversicherungen; eigenständige Verträge über einzelne Reiseleistungen; Pauschalreisen, die eine Personenbeförderung, Unterbringung oder Autovermietung mit einer anderen touristischen Dienstleistung kombinieren, sofern diese keinen "erheblichen Teil" der Pauschalreise ausmacht, das heißt nicht mehr als 20 Prozent des Gesamtpreises umfasst oder sonst ein "wesentliches" Element ist.

Was ist eine Pauschal- oder Bausteinreise?

Reiseleistungen können sein: die Personenbeförderung; die Unterbringung, soweit sie nicht – wie bei Langzeit-Sprachkursen – Wohnzwecken dient; die Autovermietung sowie jede andere touristische Dienstleistung – zum Beispiel der Verkauf von Eintrittskarten –, die nicht nur "Nebenleistung" zu den vorgenannten Reiseleistungen ist.

Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der Pauschalreisen zusammenstellt und diese direkt oder über ei-nen Reisevermittler verkauft.
Reisevermittler ist ein Unternehmer, der Pauschalreisen verkauft, ohne sie zusammenzustellen, oder den Erwerb von Reiseleistungen einer Bausteinreise "erleichtert".

Eine Pauschalreise setzt sich aus mindestens zwei unterschiedlichen Reiseleistungen zusammen. Voraus-setzung ist, dass diese von demselben Anbieter von Reiseleistungen vor Vertragsabschluss zusammengestellt werden oder von mehreren Anbietern von Reiseleistungen – zum Beispiel Fluggesellschaft und Hotel in einer Buchung an einem Verkaufspunkt gebucht werden oder zu einem Gesamtpreis angeboten werden oder als "Pauschalreise" oder unter einer "ähnlichen" Bezeichnung gemeinsam angeboten werden oder nach Vertragsabschluss zusammengestellt werden, wobei der Reisende aus einer Auswahl an Reiseleistungen wählen kann – zum Beispiel bei einer Reise-Geschenkbox – oder über "verbundene" Online-Buchungsverfahren erworben werden, wobei "erforderliche" Angaben des Reisenden – zum Beispiel Name, Kreditkartendaten – zwischen den Anbietern übertragen werden ("Click-Through-Buchungen").

In diesem zweiten Fall gelten alle Anbieter als Reiseveranstalter, es sei denn einer von ihnen wird dem Reisenden gegenüber zum alleinigen Reiseveranstalter bestimmt.

Eine Bausteinreise setzt sich aus mindestens zwei unterschiedlichen Reiseleistungen zusammen, die über einen Reisevermittler in separaten Verträgen von den Anbietern erworben werden. Voraussetzung ist, dass sie in getrennten Buchungsvorgängen an einem Verkaufspunkt gebucht werden oder über "verbundene" Online-Buchungsverfahren erworben werden, ohne dass "erforderliche" Angaben des Reisenden zwischen den Anbietern übertragen werden.

Informationspflichten bei Pauschal- und Bausteinreisen

Der Reisende erhält bei Pauschalreisen vom Reiseveranstalter und vom Reisevermittler vor Vertragsabschluss alle "relevanten" Informationen in "klarer und deutlicher" Form. Der Vertrag muss eine Kontaktstelle für Beschwerden des Reisenden benennen. Der Reisende erhält eine Kopie oder eine elektronische Bestätigung des Vertrags.

Bei Bausteinreisen muss der Reisevermittler den Reisenden vor Erwerb der Bausteinreise "klar und deutlich" darüber informieren, dass die Rechte für Pauschalreisen nicht gelten, sondern jeder Anbieter dem Reisenden gegenüber individuell für die Erbringung der von ihm angebotenen Reiseleistung haftet.

Vertragsänderung und Rücktrittsrecht

Der Reiseveranstalter kann Preiserhöhungen nur dann an den Reisenden weitergeben, wenn dies im Vertrag vorbehalten und zugleich die Weitergabe auch von Preissenkungen vorgesehen ist, bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn mitgeteilt wird und 10 Prozent des Gesamtpreises der Pauschalreise nicht überschreitet. Der Reiseveranstalter kann "unerhebliche" sonstige Änderungen vornehmen, wenn dies im Vertrag vorbehalten ist und die Änderung dem Reisenden "klar und deutlich" und nachweisbar mitgeteilt wird. Ist der Reiseveranstalter "gezwungen", "erhebliche" Änderungen, insbesondere an "wesentlichen" Reiseleistungen, vorzunehmen, kann der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten. Der Verzicht auf Rücktritt gilt als Zustimmung.

Der Reisende kann vom Vertrag zurücktreten, jederzeit und ohne Angabe von Gründen unter Zahlung einer "angemessenen" Entschädigung an den Reiseveranstalter und bei "erheblichen" Änderungen durch den Reiseveranstalter kostenfrei.

Der Reisende und der Reiseveranstalter können vom Vertrag zurücktreten bei "unvermeidbaren, außer-gewöhnlichen Umständen" am Reiseziel – Solche Umstände liegen vor bei einer "Situation außerhalb der Kontrolle des Unternehmers, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären". Beispiele sind Naturkatastrophen und kriegerische Auseinandersetzungen, insbesondere bei amtlichen Reisewarnungen. Im Rücktrittsfall muss der Reiseveranstalter dem Reisenden alle zu Unrecht gezahlten Beträge binnen vierzehn Tagen erstatten.

Pflichten des Reiseveranstalters und -vermittlers bei Leistungsstörungen

Der Reiseveranstalter ist für die Erbringung aller Reiseleistungen verantwortlich. Der Reiseveranstalter muss auftretende Mängel beseitigen, soweit dies nicht "unverhältnismäßig" ist. Kann ein "erheblicher" Teil der Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, muss der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten "geeignete alternative Reisearrangements" zur Fortsetzung der Reise anbieten oder eine der gebuchten Beförderungsleistung "gleichwertige" Rückreise ermöglichen. Ist aufgrund "unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände" eine rechtzeitige Rückreise des Reisenden unmöglich, trägt der Reiseveranstalter die Übernachtungskosten, in der Regel für höchstens drei weitere Nächte zu maximal 100 Euro pro Nacht und Reisendem.

Bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung muss der Reiseveranstalter dem Reisenden die materiellen Schäden und die immateriellen Schäden – zum Beispiel entgangene Urlaubsfreude – ersetzen. Ausgenommen sind Schäden, die dem Reisenden oder unbeteiligten Dritten "zuzurechnen" sind oder auf "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" zurückgehen. Schadensersatz ist überdies ausgeschlossen, wenn der Reisende eine vertraglich vereinbarte Pflicht zur unverzüglichen Schadensanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter verletzt.

Bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung kann der Reisende den Preis für den betreffenden Zeitraum mindern. Die Ausschlussgründe für den Schadensersatzanspruch gelten entsprechend.

Einem Reisenden in "Schwierigkeiten" muss der Reiseveranstalter "prompten" Beistand leisten, etwa mittels Bereitstellung von Informationen, Fernkommunikationsverbindungen und "alternativen Reisearrangements". Hat der Reisende die "Schwierigkeiten" vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt, kann der Reiseveranstalter eine "angemessene" Vergütung verlangen.

Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), haftet primär der Reisevermittler. Der Reisevermittler muss sicherstellen, dass der Reisende ihn "direkt" kontaktieren kann und er Beschwerden und sonstige Mitteilungen "unverzüglich" an den Reiseveranstalter weiterleitet. Zur Fristwahrung genügt der Zugang beim Reisevermittler.

Die Mitgliedstaaten dürfen, anders als bisher, keinen strengeren Verbraucherschutz vorschreiben.

Ökonomische Folgenabschätzung

Das Verbot strengerer nationaler Verbraucherschutzvorschriften, die über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehen, führt zu einer Vollharmonisierung. Sie stärkt den Binnenmarkt für Pauschal- und Bausteinreisen. Die Gleichbehandlung von Buchungen im Reisebüro und Online-Buchungen führt zur Gleichstellung der Vertriebskanäle und damit zu gleichen Wettbewerbsbedingungen für Reiseveranstalter.

Die Definition "unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände" bei Leistungsstörungen ist zu vage und führt daher zu – vermeidbarer – Rechtsunsicherheit. Dies wiegt umso schwerer, als die Rechtsfolgen in diesen Fällen weitreichend sind. Im Streitfall müssen die Gerichte entscheiden; das verursacht Prozesskosten. Zudem wird angesichts der Rechtsunsicherheit kaum ein Versicherungsunternehmen bereit sein, diese Fälle abzudecken. So kann es zu einer Einschränkung des Angebots auf Reiseziele mit geringem Risiko oder zu Preisaufschlägen für Reiseziele mit erhöhtem Risiko kommen. Beides benachteiligt Pauschalreisen gegenüber anderen Reisen. Denkbar wäre hier, Rechtssicherheit durch verbindliche Fallgruppen herzustellen; diesen Weg hat die Kommission unlängst bei der Reform der Fluggastrechte-Verordnung beschritten. Denkbar wäre ferner, dem Reisenden für diese Fälle freizustellen, den Reiseveranstalter gegen einen Preisnachlass aus der Haftung zu entlassen.

Der Rechtssicherheit abträglich ist auch, dass nicht klargestellt wird, wann ein Reisender in "Schwierigkeiten" ist und den Veranstalter Beistandspflichten treffen; eine Definition oder Fallgruppen gibt es nicht.

Zusammenfassung der Bewertung

Die Vollharmonisierung der Verbraucherschutzvorschriften für Pauschal- und Bausteinreisen stärkt den Binnenmarkt. Die Gleichbehandlung von Buchungen im Reisebüro und Online-Buchungen führt zu gleichen Wettbewerbsbedingungen für Reiseveranstalter. Das Fehlen geeigneter Definitionen für "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" bei Leistungsstörungen und für Reisende in "Schwierigkeiten" führt zu vermeidbarer Rechtsunsicherheit.