EuGH: Aufenthaltsgenehmigung darf von "Integrationsprüfung" abhängig gemacht werden
Die Familienzusammenführung in den Mitgliedsstaaten darf vom vorherigen Bestehen einer "Integrationsprüfung" abhängig gemacht werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) auf Befragen des niederländischen Raad van State (Staatsrat).
Die Familienzusammenführung in den Mitgliedsstaaten darf vom vorherigen Bestehen einer „Integrationsprüfung“ abhängig gemacht werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) auf Befragen des niederländischen Raad van State (Staatsrat).
Die niederländischen Vorschriften fordern für eine Familienzusammenführung das Bestehen einer „Integrationsprüfung“, in der Kenntnisse in der niederländischen Sprache, über die niederländischen Gesellschaft, die Lese- und Schreibkundigkeit sowie das Leseverstehen geprüft werden. Die Prüfung selbst wird in einer Botschaft oder einem Generalkonsulat im Land der Herkunft oder des ständigen Aufenthalts des Familienangehörigen abgelegt, der das Aufenthaltsrecht in den Niederlanden anstrebt.
Solche Regeln gibt es für EU-Bürger nicht. Für sie gilt das Grundrecht der Freizügigkeit, also das Recht auf umfassende Mobilität innerhalb der EU. Ausländern, also Bürgern aus „Drittstaaten“, steht dieses Recht nicht zu. Die EU-Mitgliedsstaaten gewähren entsprechend ihren unterschiedlichen nationalen Regelungen die Einreise und das Aufenthaltsrecht. Allerdings haben sie sich schon 2003 auf eine Richtlinie über die Familienzusammenführung geeinigt, nach der eine Familienzusammenführung von Wohnraum, einer Krankenversicherung, festen und regelmäßigen Einkünften und „Integrationsmaßnahmen“ abhängig gemacht werden darf. Der niederländische Staatsrat als Berufungsgericht hatte Zweifel an der Vereinbarkeit der niederländischen Regelungen zur Integrationsprüfung mit der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie. Deshalb legte er dem EuGH die Frage vor, ob die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten von einem Familienangehörigen vor der Entscheidung über die Erlaubnis zu Einreise und Aufenthalt Kenntnisse verlangen dürfen, wie sie in den niederländischen Vorschriften vorgesehen sind. Die Brisanz dieser Frage führte auch zu Stellungnahmen der deutschen und österreichischen Regierung.
In den Ausgangsfällen wollten zwei Frauen aus Aserbaidschan bzw. Nigeria zu ihren Ehegatten ziehen, die sich schon längere Zeit mit Aufenthaltsgenehmigung in den Niederlanden aufhielten. Allerdings wollten die beiden von der Integrationsprüfung wegen körperlicher bzw. psychischer Leiden befreit werden. Da sie die erforderlichen Nachweise dafür nicht erbrachten, wurde die Befreiung von der zuständigen Behörde nicht akzeptiert und ihre Anträge auf Einreise und Aufenthalt deshalb abgelehnt. Ihre Klage war in erster Instanz erfolgreich und schien auch beim Staatsrat erfolgversprechend – bis der EuGH darauf hinwies, dass die Mitgliedsstaaten bei Drittstaatsangehörigen im Gegensatz zu Flüchtlingen Integrationsmaßnahmen fordern können. Allerdings weist der EuGH in seinem Urteil auch darauf hin, dass die Mitgliedsstaaten ihren Handlungsspielraum nicht dazu nutzen dürfen, um das Ziel der Richtlinie, die Familienzusammenführungen fördern soll, zu unterlaufen. „Integrationsmaßnahmen“ im Sinne der Richtlinie sind nur dann legitim, wenn sie die Integration der Familienangehörigen erleichtern. Die in den niederländischen Vorschriften vorgeschriebenen Kenntnisse dienten aber Integration und sind deshalb erlaubt.
Bei den Bewerbern müssen besondere individuelle Umstände, wie Alter, Bildungsniveau, finanzielle Lage oder Gesundheitszustand berücksichtig werden, um von der Prüfung nötigenfalls zu befreien. In diesem Zusammenhang rügt der EuGH die nicht ausreichende Härtefallklausel der niederländischen Vorschriften ebenso wie die Kostenregelung. Für die Integrationsprüfung werden nämlich einmalig für Kosten des Pakets zur Vorbereitung auf die Prüfung 110 Euro und für jede Prüfung 350 Euro erhoben. Diese Beträge könnten nach Auffassung des Gerichtshofs die Familienzusammenführung unmöglich machen oder übermäßig erschweren, zumal zu diesen Kosten die Kosten für die Reise zum Sitz der nächsten niederländischen Vertretung hinzukommen.
Der niederländische Staatsrat hat nun die Aufgabe, diese Grundsätze des EuGH bei seinem Endurteil über Einreise- und Aufenthaltsrecht der beiden Klägerinnen anzuwenden, die auf das Urteil mit Spannung warten dürfen. Der niederländische Gesetzgeber muss auf Grund dieses Urteils des EuGH seine Vorschriften abändern. Die Prüfung allerdings kann er beibehalten.
Der Autor
Dr. Otmar Philipp war langjähriger Mitarbeiter im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und beobachtet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit mehr als dreißig Jahren. Für EURACTIV.de analysiert er aktuelle Urteile.