Bundeskartellamt nimmt Microsoft unter die Lupe

Das Bundeskartellamt hat am Dienstag (28. März) entschieden zu prüfen, ob Microsoft für den Wettbewerb auf den Märkten von überragender Bedeutung ist.

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Die Entscheidung ist der erste formale Schritt des Bundeskartellamtes, um zu prüfen, ob Microsoft einer besonderen Missbrauchsaufsicht unterworfen werden sollte, die bereits für die anderen Big Tech-Unternehmen gilt: Alphabet von Google, Meta von Facebook, Apple und Amazon. [Volodymyr Kyrylyuk / ShutterStock]

Das Bundeskartellamt hat am Dienstag (28. März) entschieden zu prüfen, ob Microsoft mit seiner Marktmacht den freien Wettbewerb negativ beeinträchtigt.

Die Entscheidung ist der erste formale Schritt des Bundeskartellamtes, um zu prüfen, ob Microsoft einer besonderen Missbrauchsaufsicht unterworfen werden sollte, die bereits für die anderen Big Tech-Unternehmen gilt: Alphabet von Google, Meta von Facebook, Apple und Amazon.

Um in den „Genuss“ dieses besonderen wettbewerbsrechtlichen Rahmens zu kommen, müssen die Technologieunternehmen eine beträchtliche Marktmacht in einer Reihe von digitalen Märkten haben, so will es das deutsche Wettbewerbsgesetz.

So habe Microsoft zuletzt „mit der Integration von KI-Anwendungen auf sich aufmerksam gemacht“, erklärte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.

Die Rede ist dabei von Microsofts 10-Milliarden-Dollar-Investition in OpenAI, dem Unternehmen, das den äußerst erfolgreichen Chatbot ChatGPT entwickelt hat.

„Angesichts dessen gibt es gute Gründe zu prüfen, ob Microsoft eine überragende marktübergreifende Bedeutung zukommt. Eine solche Feststellung würde es uns erlauben, etwaige wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen frühzeitig aufzugreifen und zu untersagen“, fügte Mundt hinzu.

Nach Angaben der deutschen Wettbewerbsbehörde hat sie kürzlich auch die überragende Bedeutung von Cloud-Diensten im Zusammenhang mit den Microsoft-Anwendungen Azur und OneDrive sowie der Software für Videokonferenzen, Microsoft Teams, festgestellt.

Die Europäische Kommission prüft derzeit auch eine Beschwerde von Slack bezüglich der angeblichen Bündelung von Microsoft Teams in seinem Office-Paket.

Als großes Technologieunternehmen sind wir uns unserer besonderen Verantwortung bewusst, ein gesundes Wettbewerbsumfeld zu unterstützen. Wir werden konstruktiv mit dem Bundeskartellamt zusammenarbeiten, und ihnen dabei helfen, unsere Rolle in digitalen Märkten besser zu verstehen“, erklärte ein Sprecher des Konzerns gegenüber EURACTIV.

Deutsches Wettbewerbsrecht

Die 10. Novelle des deutschen Wettbewerbsgesetzes (GWB) ist im Januar 2021 in Kraft getreten. Der § 19a GWB gilt als Schlüsselvorschrift für eine effektivere Aufsicht und ermöglicht es dem Bundeskartellamt, früher und effektiver gegen wettbewerbswidrige Praktiken großer Digitalunternehmen einzuschreiten.

Die Vorschrift verschafft großen Digitalunternehmen eine Machtposition auf Märkten, die nicht ausreichend durch den Wettbewerb kontrolliert werden. Die EU hat kürzlich das Gesetz über digitale Märkte verabschiedet, eine Verordnung, die in ähnlicher Weise Ex-ante-Regeln für Technologieunternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorsieht.

Die Gültigkeit der Entscheidung des Bundeskartellamtes ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf fünf Jahre begrenzt.

Während das Bundeskartellamt die Bedeutung von Microsoft für den Wettbewerb auf den digitalen Märkten bewerten wird, werden in dem eingeleiteten Verfahren keine spezifischen Praktiken von Microsoft untersucht.

Das Kartellamt präzisierte, dass im Falle des Nachweises von Praktiken, die den Wettbewerb unterwandern, ein separates Verfahren nach Rücksprache mit anderen Wettbewerbsbehörden, wie der Europäischen Kommission auf EU-Ebene, eingeleitet werden muss.

Andere große Tech-Unternehmen

Die Initiative gegen Microsoft kommt, nachdem das deutsche Kartellamt bereits im Jahr 2022 verbindlich festgestellt hat, dass Alphabet/Google, Meta und Amazon für den Wettbewerb auf den Märkten von überragender Bedeutung sind.

Die verbindliche Entscheidung gegen Alphabet Inc. und seine Tochtergesellschaft Google wurde vom Bundeskartellamt am 5. Januar 2022 erlassen.

Vier Monate später, am 4. Mai 2022, hat die Behörde auch die überragende Bedeutung von Meta Platforms, Inc. für den marktübergreifenden Wettbewerb formell für gültig erklärt.

Am 5. Juli 2022 stellte das Bundeskartellamt fest, dass Amazon und seine Tochtergesellschaften unter § 19a GWB fallen. Obwohl Amazon gegen die Entscheidung beim Bundesgerichtshof Berufung eingelegt hat, bleibt die Entscheidung bis zur Entscheidung des Gerichts vorläufig vollstreckbar.

Im November 2022 dehnte das Kartellamt § 19a GWB auf zwei laufende Missbrauchskontrollverfahren aus, in denen es um die Praxis der algorithmischen Steuerung der Preisgestaltung durch Drittanbieter auf dem Amazon Marketplace und die Benachteiligung von Marketplace-Verkäufern durch die von Amazon eingesetzten Instrumente geht.

In den Verfahren wird geprüft, ob diese Praktiken gegen das deutsche Wettbewerbsrecht verstoßen.

Im Falle von Apple wurde das Verfahren am 21. Juni 2021 eingeleitet und ist nach Angaben des Bundeskartellamtes „weit fortgeschritten“.

[Bearbeitet von Luca Bertuzzi/Zoran Radosavljevic]