EU-Gerichtshof: Freizügigkeit von Erwerbslosen darf eingeschränkt werden [DE]
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Recht von Arbeitslosen, die in einem EU-Mitgliedstaat Sozialleistungen beziehen, in ein anderes EU-Land zu ziehen, unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden darf.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Recht von Arbeitslosen, die in einem EU-Mitgliedstaat Sozialleistungen beziehen, in ein anderes EU-Land zu ziehen, unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden darf.
Der Europäische Gerichtshof hat den Fall des Belgiers De Cuyper untersucht, welcher in Belgien einen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung hat. 1978 wurde er von der in Belgien übliche Meldepflicht befreit. n. Später stellte sich heraus, dass seine Behauptung, er würde in Belgien wohnen, falsch war, da er bereits seit über einem Jahr in Frankreich lebte. Mit der Begründung, De Cuyper stehe dem Arbeitsamt nicht zur Verfügung, stellte dieses die Zahlungen der Arbeitslosenunterstützung sofort ein und forderte eine Rückzahlung der bereits erfolgten Leistung ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller nach Frankreich umgezogen war.
De Cuyper fechtete diese Entscheidung vor dem belgischen Gerichtshof an, mit der Begründung diese nationale Regelung würde seine Bewegungs- undAufenthaltsfreiheit einschränken. Außerdem stand die Aufenthaltsklausel seiner Meinung nach in keinem Verhältnis zu den in Artikel 17 und 18 des EG-Vertrags garantierten Rechten. Aufgrund der europäischen Elemente leitete der belgische Gerichtshof diesen Fall an den EuGH weiter.
Am 18. Juli 2006 entschied das Gericht schließlich, dass die Notwendigkeit, die berufliche und familiäre Situation von Arbeitslosen zu überwachen, dem Recht, sich innerhalb der EU frei bewegen zu dürfen, und der Aufenthaltsfreiheit überzuordnen sei. Der EuGH begründete diese Entscheidung damit, dass das Recht sich frei zu bewegen und sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten nicht uneingeschränkt gelte, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Das Gericht verwies auf die Verordnung über soziale Sicherungssysteme und Freizügigkeit und erinnerte daran, dass im Ausland lebende EU-Bürger nur dann einen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung hätten, wenn diese Person sich bereits zuvor in diesem Land aufgehalten hat oder sich dort aufhält, um eine neue Anstellung zu finden.
Da im Fall De Cuyper keine dieser beiden Voraussetzungen zutrafen, urteilte das Gericht, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung gehabt habe.