EU-Rat präzisiert Anwendungsbereich im Produkthaftungsregelwerk

Ein neuer Text des Rates zur überarbeiteten Produkthaftungsrichtlinie, der EURACTIV vorliegt, bezieht Software stärker in den Anwendungsbereich ein, klärt das Konzept der Herstellerkontrolle und versucht, die nationale Fragmentierung zu begrenzen.

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Die schwedische Präsidentschaft des EU-Ministerrats hat am Donnerstag (9. März) einen Kompromisstext zur Produkthaftungsrichtlinie vorgelegt. Dieser Legislativvorschlag soll den Haftungsrahmen der EU aus den 1980er Jahren aktualisieren, um ihn an die digitalen Technologien anzupassen. [[Africa Studio/Shutterstock]]

Ein neuer Text des Rates zur überarbeiteten Produkthaftungsrichtlinie, der EURACTIV vorliegt, bezieht Software stärker in den Anwendungsbereich ein, klärt das Konzept der Herstellerkontrolle und versucht, die nationale Fragmentierung zu begrenzen.

Die schwedische Präsidentschaft des EU-Ministerrats hat am Donnerstag (9. März) einen Kompromisstext zur Produkthaftungsrichtlinie vorgelegt. Dieser Legislativvorschlag soll den Haftungsrahmen der EU aus den 1980er Jahren aktualisieren, um ihn an die digitalen Technologien anzupassen.

Die Haftungsregelung legt fest, unter welchen Bedingungen jemand, der durch ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden erlitten hat, den Produkthersteller auf Schadensersatz verklagen kann.

Der Text wird am kommenden Freitag (17. März) in der Arbeitsgruppe für Zivilrechtsfragen erörtert, einem technischen Gremium des Rates, das sich mit zivilrechtlichen Haftungsfragen befasst.

Anwendungsbereich

Im gesamten Text wurde der Hinweis auf den wirksamen Schutz von Verbrauchern durch den von natürlichen Personen ersetzt. Dies ist breiter ausgelegt, da die Person, die den Schaden erlitten hat, nicht unbedingt dieselbe sein muss, die das Produkt gekauft hat.

Darüber hinaus gilt das Recht auf Schadenersatz für eine geschädigte Person unabhängig davon, ob der Schaden unmittelbar durch die Fehlerhaftigkeit eines Produkts oder durch die Verletzung einer anderen Person entstanden ist.

Der Text wurde an ein kürzlich veröffentlichtes Non-Paper der Europäischen Kommission angepasst, in dem klargestellt wurde, dass Software, auch wenn sie im Rahmen eines „As-a-Service“-Modells wie Netflix oder Microsoft 365 angeboten wird, als Produkt gilt und daher in den Anwendungsbereich fällt.

Auch die damit verbundenen digitalen Dienste, die in das Produkt integriert oder mit ihm verbunden sind, wurden genauer definiert: dazu gehören zum Beispiel Verkehrsdaten für ein Navigationssystem oder ein Temperaturkontrolldienst, der die Funktion eines intelligenten Kühlschranks überwacht.

Der Kompromiss stellt klar, dass die Richtlinie nicht für Open-Source-Software gilt, da es sich hierbei per Definition nicht um ein auf den Markt gebrachtes Produkt handelt, sondern um ein kostenlos entwickeltes und bereitgestelltes Produkt.

Kontrolle durch den Hersteller

Hersteller können nur dann als haftbar für eine verbundene Dienstleistung oder andere Komponenten angesehen werden, wenn sie in ihrem Einflussbereich liegen, wie beispielsweise die Bereitstellung eines Software-Updates für integrierte oder mit dem Produkt verbundene Elemente.

Der Text stellt klar, dass der Hersteller nicht nur dann als verantwortlich gilt, wenn er eine damit zusammenhängende Dienstleistung oder Komponente des Produkts direkt liefert, sondern auch, wenn der Lieferant eine vereinbarte dritte Partei ist.

Als Beispiel wird angeführt, dass Hersteller von intelligenten Fernsehgeräten auch dann haften würden, wenn ihr Produkt eine Videoanwendung enthält, die von der Website eines Dritten heruntergeladen werden muss, was zu Schäden aufgrund von Mängeln führt.

Mit anderen Worten: Sowohl die dritte Partei, die ein fehlerhaftes Bauteil herstellt, als auch der Hersteller des Gesamtprodukts würden als haftbar gelten, wenn letzterer der Lieferung durch die dritte Partei ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

Der Vorsitz schloss elektronische Kommunikationsdienste, wie Internet-Zugang, Messaging-Apps und Rundfunksendungen, aus dem Konzept der verbundenen Dienste im Sinne des Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation aus.

Harmonisierte Auslegung

Im letzten Kompromiss fügte der schwedische Ratsvorsitz einen Artikel über Schäden hinzu, der in gewisser Weise andeutete, dass im nationalen Recht das Recht auf Entschädigung für immaterielle Schäden eingeführt werden könnte, die sich aus den von der Richtlinie erfassten Schäden ergeben.

Diese Formulierung löste eine gewisse Besorgnis über eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nationaler Ebene aus, da die Produkthaftungsrichtlinie nur materielle Schäden abdecken sollte. Dies wäre vor allem im Bereich der künstlichen Intelligenz von Bedeutung, da beispielsweise Menschen KI-Entwickler verklagen könnten, wenn deren System sie diskriminiert.

Der entsprechende Absatz wurde leicht gekürzt, aber der Hinweis auf immaterielle Schäden bleibt bestehen. In der Präambel des Textes heißt es jedoch, dass „über die in dieser Richtlinie geregelten Bereiche hinaus nationale Verfahrensvorschriften gelten sollten, soweit sie die Wirksamkeit und die Ziele des in dieser Richtlinie vorgesehenen Haftungssystems nicht beeinträchtigen.“

Um eine EU-weit einheitliche Auslegung der neuen Produkthaftungsrichtlinie zu gewährleisten, wurde außerdem eine Bestimmung hinzugefügt, wonach Berufungsgerichte und oberste Gerichte verpflichtet sind, die einschlägigen Urteile zu veröffentlichen.

Was die Bestimmungen über die Anwendung oder Einschränkung der Haftung auf einen oder mehrere Wirtschaftsakteure betrifft, so wird in dem Dokument präzisiert, dass diese die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf das Beitrags- oder Rückgriffsrecht nicht berühren.

Zeitrahmen

Der Legislativvorschlag sieht eine Verjährungsfrist von 10 Jahren nach dem Inverkehrbringen des Produkts vor, damit die Hersteller vor Gericht auf Schadenersatz klagen können. Bei langsam auftretenden Symptomen wird diese Frist auf 15 Jahre verlängert.

Der Kompromiss stellt klar, dass dieser Zeitrahmen wieder in Kraft tritt, wenn wesentliche Änderungen an einem Produkt vorgenommen werden, da dieses dann tatsächlich als neues Produkt auf den Markt gebracht wird.

Das Inkrafttreten der neuen Haftungsregeln wurde auf zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten verschoben. Ebenso haben sich die Mitgliedstaaten zwei statt ein Jahr Zeit gelassen, um die Richtlinie in ihren nationalen Rechtsrahmen umzusetzen.

[Bearbeitet von Alice Taylor]