EU-Verordnung für Spezialisierungs-Vereinbarungen

Ende 2010 läuft die „Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) zu horizontalen Spezialisierungsvereinbarungen (EG) aus und wird durch eine Neufassung ersetzt. Es geht um Unternehmen, die auf derselben Marktstufe untereinander Spezialisierungen vereinbaren, von denen sich die EU-Kommission mehr Wettbewerb verspricht. Eine Analyse des Centrums für Europäische Politik (CEP).

Zu den Spezialitäten des Kartellrechts gehört die „Gruppenfreistellungsverordnung zu horizontalen Spezialisierungsvereinbarungen“, die die EU-Kommission neu fassen will. © Stephanie Hofschlaeger / PIXELIO
Zu den Spezialitäten des Kartellrechts gehört die "Gruppenfreistellungsverordnung zu horizontalen Spezialisierungsvereinbarungen", die die EU-Kommission neu fassen will. © Stephanie Hofschlaeger / PIXELIO

Ende 2010 läuft die „Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) zu horizontalen Spezialisierungsvereinbarungen (EG) aus und wird durch eine Neufassung ersetzt. Es geht um Unternehmen, die auf derselben Marktstufe untereinander Spezialisierungen vereinbaren, von denen sich die EU-Kommission mehr Wettbewerb verspricht. Eine Analyse des Centrums für Europäische Politik (CEP).

Die Kommission plant eine Überarbeitung der Bestimmungen zu horizontalen Vereinbarungen und Gruppenfreistellungen. Federführend ist die Generaldirektion Wettbewerb. Zu diesem Zweck hat die Kommission ein Paket vorgelegt, das neben der Neufassung der GVO für Spezialisierungsvereinbarungen auch Neufassungen der GVO für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen (FuE) [(EG) Nr. 2659/2000] sowie der horizontalen Leitlinien (SEK(2010) 528) umfasst; letztere sollen den Unternehmen die Prüfung erleichtern, ob eine horizontale Vereinbarung für eine Freistellung in Betracht kommt.

Vertikale Vereinbarungen …

Die Bestimmungen zu vertikalen Vereinbarungen wurden bereits überarbeitet: Zum 1. Juni 2010 sind eine aktualisierte GVO zu vertikalen Vereinbarungen allgemein (vgl. CEP-Analyse) sowie eine überarbeitete GVO zu vertikalen Vereinbarungen speziell im KFZ-Sektor (vgl. CEP-Analyse) in Kraft getreten. Beide Verordnungen werden ebenfalls von Leitlinien begleitet.

Spezialisierungsvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen über die Bedingungen, unter denen sie sich auf die Produktion von Waren oder Dienstleistungen spezialisieren.

Die Neufassung der Gruppenfreistellungsverordnung sieht für Spezialisierungsvereinbarungen über Zwischenprodukte eine zweite Marktanteilsschwelle vor, die für die nachgelagerte Produktion gilt.

Ferner präzisiert die Kommission die Definition des „potenziellen Wettbewerbs“ und stellt klar, dass Spezialisierungen auch dann freigestellt sein können, wenn die Produktion von einer Vertragspartei nur „teilweise“ eingestellt wird.

Nach Ansicht des CEP sind sowohl die Kernbeschränkungen als auch die Marktanteilsschwelle von 20 Prozent angemessen. Die zweite Marktanteilsschwelle für Zwischenprodukte ist zu begrüßen. Sie verringert das Risiko, dass Unternehmen in den Bereichen, die nicht von der Spezialsierung betroffen sind, den Wettbewerb beschränken. Die GVO erhöht die Rechtssicherheit und senkt die volkswirtschaftlichen Kosten, da sie Unternehmen von der Pflicht entbindet, Vereinbarungen einzeln zu überprüfen.

… und horizontale Vereinbarungen

Die Neufassung der Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) zu horizontalen Spezialisierungsvereinbarungen (EG) Nr. 2658/2000 soll die am 31. Dezember 2010 auslaufende Spezialisierungs-GVO in aktualisierter Form ersetzen.

Spezialisierungsvereinbarungen sind horizontale Vereinbarungen zwischen Unternehmen über die Bedingungen, unter denen sie sich auf eine bestimmte Warenproduktion oder Erbringung von Dienstleistungen spezialisieren.

Bei „horizontalen Vereinbarungen“ handelt es sich um Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen der gleichen Wertschöpfungsstufe über die Herstellung oder den Vertrieb von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen („Produkte“).

Horizontale Vereinbarungen, die Wettbewerbsbeschränkungen innerhalb der EU bezwecken oder bewirken, sind grundsätzlich verboten (Art. 101 Abs. 1 AEUV). Ausnahmsweise können sie von diesem Verbot freigestellt werden, wenn sie die Warenerzeugung oder -verteilung verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt fördern („Effizienzgewinne“) und sich günstig für Verbraucher auswirken (Art. 101 Abs. 3 AEUV).

Ziel der Spezialisierungs-GVO ist es, horizontale Spezialisierungsvereinbarungen zu definieren, die vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen freigestellt werden, weil ihre positiven Auswirkungen überwiegen (Art. 101 Abs. 3 AEUV).

Ordnungspolitische Beurteilung

Spezialisierungsvereinbarungen können Ressourcen sparen und mithin die Leistungsfähigkeit der beteiligten Unternehmen erhöhen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, deren Produktionsverfahren durch hohe Fixkosten gekennzeichnet sind. So kann durch Spezialisierungsvereinbarungen die Ausbringungsmenge erhöht werden, was wiederum zu sinkenden Stückkosten führt.

Sinken dadurch die Preise, profitieren auch die Konsumenten. Es kann daher sinnvoll sein, Spezialisierungsvereinbarungen vom Kartellverbot in Artikel 101 Abs. 1 AEUV auszunehmen.

Vorteile und Nachteile der Ausnahmen

Den positiven Auswirkungen müssen jedoch potenzielle Nachteile einer solchen Ausnahme gegenübergestellt werden. So besteht die Möglichkeit, dass Preis- oder Mengenabsprachen sowie die Aufteilung von Märkten den Wettbewerb zwischen Unternehmen erheblich reduzieren.

Ferner besteht die Gefahr, dass eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird. Dies alles kann höhere Preise, einer niedrigere Produktqualität sowie eine geringere Innovationsintensität oder Produktauswahl nach sich ziehen und mithin Verbraucher schädigen.

Das generelle Vorgehen der Kommission, Kernbeschränkungen und eine Marktanteilsschwelle zu definieren, um sicherzustellen, dass Spezialisierungsvereinbarungen positive Auswirkungen für die Verbraucher haben, ist zweckmäßig. Es ermöglicht Unternehmen, die Vorteile von Spezialisierungen zu nutzen, ohne dass die Vertragsfreiheit unnötig eingeschränkt wird. Die Kernbeschränkungen sind ordnungspolitisch nicht zu beanstanden.

Rechtssicherheit erhöht

Zusammenfassend: Sowohl die Kernbeschränkungen als auch die Marktanteilsschwelle von 20 Prozent sind angemessen. Zu begrüßen ist, dass die GVO eine zweite Marktanteilsschwelle für Zwischenprodukte einführt; dies verringert das Risiko, dass Unternehmen in den Bereichen, die nicht von der Spezialisierung betroffen sind, den Wettbewerb beschränken.

Die GVO erhöht zudem die Rechtssicherheit und senkt die volkswirtschaftlichen Kosten, da sie Unternehmen von der Pflicht entbindet, Vereinbarungen einzeln zu überprüfen.

Autoren der Analyse, die EURACTIV.de zur Verfügung gestellt wurde, sind Dr. Jessica Koch und Matthias Kullas, wissenschaftliche Referenten des Centrums für Europäische Politik (CEP), Freiburg.

Ansprechpartnerin: Dr. Jessica Koch: koch@cep.eu

Links:

Die komplette Analyse des CEP

Dokumente der EU:

Entwurf der GVO (11 Seiten, deutsch)

Entwurf der Leitlinien (100 Seiten, deutsch)