EuGH: EU-Ausländer haben möglicherweise Anspruch auf Hartz IV
Der Generalanwalt des EuGH hat gefordert, EU-Ausländern Hartz-IV-Leistungen nicht grundsätzlich zu versagen. Dies sollte zumindest dann gelten, wenn sie eine gewisse Zeit in Deutschland gearbeitet haben. Ein entsprechender Schlussantrag könnte nun die Weichen stellen.
Der Generalanwalt des EuGH hat gefordert, EU-Ausländern Hartz-IV-Leistungen nicht grundsätzlich zu versagen. Dies sollte zumindest dann gelten, wenn sie eine gewisse Zeit in Deutschland gearbeitet haben. Ein entsprechender Schlussantrag könnte nun die Weichen stellen.
Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat dafür plädiert, dass arbeitsuchende EU-Ausländer in bestimmten Fällen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben sollten.
Falls ein EU-Ausländer mehr als drei Monate in Deutschland lebt und hier bereits gearbeitet hat, sollte ihm Hartz IV nicht automatisch verweigert werden, falls er dann arbeitslos wird, heißt es in den am Donnerstag in Luxemburg vorgetragenen Schlussanträgen von Generalanwalt Melchior Wathelet. Der Gerichtshof übernimmt diese Anträge zumeist. Das Urteil wird in einigen Monaten erwartet (Az: C-67/14).
Wathelet zufolge können EU-Ausländer von Hartz IV jedoch ausgeschlossen werden, wenn sie nach Deutschland kommen, um hier erst noch nach Arbeit zu suchen. Keinen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen haben demnach auch jene, die in die Bundesrepublik einreisen, „ohne Arbeit suchen zu wollen“. Mitgliedsstaaten seien zu solch einem Ausschluss berechtigt, „um das finanzielle Gleichgewicht der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zu erhalten“, hieß es zur Begründung.
Verweigerung von Sozialleistung verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz
Im Ausgangsverfahren soll der Gerichtshof entscheiden, ob der klagenden EU-Bürgerin N. Alimalovic Hartz IV verweigert werden darf. Die Frau war aus dem bosnischen Bürgerkrieg einst nach Deutschland geflohen, hatte dann einen Schweden geheiratet und so eine EU-Staatsbürgerschaft bekommen. Nach der Trennung zog sie mit ihren drei Kindern zurück nach Deutschland und hatte in Kurzzeit-Jobs immer wieder Arbeit. Ab Herbst 2011 bekam sie dann Hartz-Leistungen. Doch die stoppte das Jobcenter in Berlin-Neukölln dann mit Verweis auf deutsches Recht, wonach Ausländer, die sich hier nur zur Arbeitssuche aufhalten, keinen Anspruch auf Hartz IV haben.
Wathelet zufolge ist Hartz IV zwar in erster Linie eine Sozialleistung. Es verstoße aber „gegen den Gleichheitsgrundsatz“, wenn ein EU-Ausländer automatisch davon ausgeschlossen wird, der zuvor weniger als ein Jahr gearbeitet hat und danach mehr als sechs Monate arbeitslos war. Die Betroffenen sollten in solchen Fällen weiter Hartz IV bekommen, wenn sie nachweisen können, dass sie in der Zeit der Arbeitslosigkeit „effektiv und tatsächlich“ Arbeit gesucht haben.
Eigenes Aufenthaltsrecht für EU-Ausländer, wenn ihre Kinder hier zu Schule gehen
Der Generalanwalt plädiert aber über die Fragen des Bundessozialgerichts hinaus dafür, diesen EU-Bürgern auch unabhängig von ihrer Arbeitslosigkeit Sozialhilfe zu gewähren, wenn ihre Kinder hier nachweislich regelmäßig zur Schule gehen. Eltern und deren Kinder hätten in solchen Fällen ein eigenes von der Arbeitssuche unabhängiges Aufenthaltsrecht, denn das Unionsrecht verleihe „diesen Kindern ein Recht auf Zugang zur Ausbildung“ und damit auch zum Aufenthalt.
Für den Ausgangsfall der Mutter und ihrer zwei schulpflichtigen Kinder könnte dies laut Wathelet bedeuten, dass sie Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben. Die Ausschlussklausel im deutschen Sozialgesetzbuch gelte für diese Fälle nicht, weil sie sich ausschließlich auf arbeitsuchende EU-Ausländer bezieht.
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